Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in Mieming, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Cathrina Rieder, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen EUR 32.780,60 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 28.380,37) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7.4.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt zu lauten hat:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin EUR 18.441,45 samt 4 % Zinsen seit 27.1.2022 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren von EUR 14.339,15 samt 4 % Zinsen seit 27.1.2022 wird a b g e w i e s e n .“
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und jene des Berufungsverfahrens obliegt nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache dem Erstgericht (§ 52 Abs 3 ZPO).
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* GmbH beauftragte im Frühjahr 2019 die Klägerin als Subunternehmerin Grund- und Fensterreinigungsarbeiten für die Gemeinden ** und **, das D* und die E* durchzuführen. Die Klägerin führte die beauftragten Arbeiten von 19.8.2019 bis 17.11.2019 aus und verrechnete diese im Anschluss gegenüber der C* GmbH.
Über das Vermögen der C* GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) war am 14.8.2019 – sohin im Vorfeld der Reinigungsarbeiten und vor Rechnungslegung darüber – zu F* des Landesgerichts Innsbruck das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Als Masseverwalter wurde G* (im Folgenden: Insolvenzverwalter) bestellt.
Die ursprüngliche Rechnung der Klägerin – datiert mit 23.10.2019 – wurde vom Geschäftsführer der Schuldnerin spätestens am 10.12.2019 in der Kanzlei des Insolvenzverwalters abgegeben. Dieser hegte Bedenken an deren Richtigkeit und Qualifikation als Masseforderung, zumal auf dieser Rechnung Leistungszeiträume aufschienen, welche vor der Insolvenzeröffnung gelegen waren und der Geschäftsführer der Schuldnerin über entsprechenden Einwand des Insolvenzverwalters erklärte, diesfalls die Rechnung wieder mitzunehmen und eine Korrektur der Leistungszeiträume vornehmen zu wollen. In der Folge legte der Geschäftsführer der Schuldnerin die mit 17.12.2019 datierte und hinsichtlich der Leistungszeiträume modifizierte Rechnung vor.
Der Insolvenzverwalter war im Jänner 2020 mit hohen Dienstnehmerforderungen konfrontiert. Er war knapp davor, Masseunzulänglichkeit anzumelden. Die gegenständliche Forderung der Klägerin wurde von ihm schlichtweg ignoriert, weil sie ihm im Hinblick auf die Vorgangsweise (Umschreiben der Rechnung) abstrus vorgekommen war.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.1.2020 wurde gemäß § 114a Abs 2 IO die Schließung des bis dahin fortgeführten schuldnerischen Unternehmens angeordnet.
Im Frühjahr 2020 beauftragte die Geschäftsführerin der Klägerin den Beklagten als Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der in Rechnung gestellten Forderung gegenüber der Insolvenzmasse. Bevor sich die Geschäftsführerin der Klägerin an den Beklagten wandte, hatte sie einen deutschen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt, der mit dem Insolvenzverwalter korrespondiert hatte.
Mit Schreiben vom 16.5.2020 an die Geschäftsführerin der Klägerin kündigte der Beklagte zuerst an, ein Schreiben an den Insolvenzverwalter zu verfassen. Am 25.5.2020 versendete der Beklagte jedoch ein Schreiben folgenden Inhalts an die Klägerin:
„[…] nachdem ich mir mittlerweile die mir überlassenen Unterlagen durchgesehen habe, stelle ich fest, dass Sie offenbar bereits Herrn Kollegen Dr. [...] mit der Geltendmachung Ihrer Forderung beauftragt haben. Jedenfalls hat dieser bereits eine Klagsführung angedroht. Auch wurde im Korrespondenzweg offenbar mit Ihnen bzw. Dr. […] und Dr. [Insolvenzverwalter] abgeklärt, dass 70% der Forderung als Masseforderung anerkannt werden.
Ich halte es wenig sinnvoll, dass in derselben Angelegenheit zwei Anwälte beauftragt werden. Ich ersuche daher um Mitteilung, ob das Vertretungsverhältnis zu [...] noch aufrecht ist. Diesfalls würde ich jedenfalls empfehlen, dass diese Sache weiterhin Dr. [...] bearbeitet. […] Ich ersuche jedenfalls um Rücksprache.“
Mit weiterem Schreiben vom 3.6.2020 teilte der Beklagte wie folgt mit:
„[…] ich habe mich mittlerweile in die Sache aufgrund der vorhandenen Unterlagen eingelesen, d.h. insbesondere mich mit den Ausführungen des [Insolvenzverwalters] beschäftigt. Ich kann seinen Argumenten durchaus einiges abgewinnen, insbesondere bezüglich Leistungen vor und nach Konkurseröffnung. Bevor ich mit [dem Insolvenzverwalter] Verbindung aufnehme, ersuche ich Sie nochmals zu einer kurzen Besprechung in meine Kanzlei zu kommen.“
In der Folge fand eine Besprechung zwischen dem Beklagten, der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Geschäftsführer der Schuldnerin statt. Im nachfolgenden Schreiben vom 2.7.2020 teilte der Beklagte dem Insolvenzverwalter Folgendes mit:
„[…] in obiger Angelegenheit erlaube ich mir bekanntzugeben, dass mich Frau […] mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung betraut hat. […] Meine Mandantschaft hat also bekanntlich Leistungen erbracht, die von der [Schuldnerin] zu erbringen gewesen wären. Diese Leistungen wurden von den Auftraggebern auch vollständig bezahlt. Für meine Mandantin unverständlich, ebenso für mich, hast du die Zahlung jedoch nicht an meine Mandantschaft weitergeleitet, sondern hast – nach einiger Korrespondenz mit Herrn Kollegen […] – den Vorschlag unterbreitet 50% als Masseforderung und die restlichen 50% als Insolvenzforderung anzuerkennen:
Die diesbezügliche Argumentation, dass Leistungen vor Konkurseröffnung jedenfalls eine Konkursforderung darstellen, mag rechtlich zutreffen, ist aber insofern irrelevant, als sämtliche Leistungen nach Konkurseröffnung erfolgten. Nachdem du auch Kenntnis davon gehabt hast, hättest du meiner Mandantschaft untersagen müssen, die Leistungen zu erbringen, nachdem meine Mandantschaft über Auftrag von Herrn […] Leistungen erbracht hat, um die Kunden möglichst nicht zu verärgern und die Aufträge aufrecht zu erhalten.
Die Masse ist jedenfalls durch Zahlungen bereichert, für welche die Gemeinschuldnerin keinerlei Leistung erbracht hat. Ich darf dich daher auffordern, den Rechnungsbetrag von € 32.780,-- an mich anzuweisen [...].“
Darauf antwortete der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.7.2020 wie folgt:
„[…] meine Überlegung, 50% als Masseforderung anzuerkennen und 50% als Insolvenzforderung basierte auf unzureichenden Informationen meinerseits. Inzwischen habe ich von einem Insider in Deutschland Informationen erhalten, welche die Situation noch zweifelhafter darstellen, als ich sie ohnedies schon gesehen habe. Nach dieser neuen Informationslage ist diese von dir vertretene Frau […] die Lebensgefährtin des ehemaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin […], welcher die Insolvenzschuldnerin mit dem Betrag in Höhe von € 433.255,74 unrechtmäßig benachteiligt hat.
Diese Firma [Klägerin] sei eine reine Briefkastenfirma, welcher sich [der Geschäftsführer der Schuldnerin] in der Vergangenheit immer dazu bedient habe, künstlich Forderungen zu stellen, um Zahlungsflüsse für ihn günstig zu bewerkstelligen. Der Akt wurde zwischenzeitlich vom Landesgericht Innsbruck als Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt, welche mich informiert hat, dass sie Voruntersuchungen einleitet.
Auf Basis dieser neuen Informationen habe ich die Situation so zu sehen, dass die von dir vertretene Firma [Klägerin] keinerlei Forderungen gegen die Insolvenzmasse hat. Gerne kann ich dir die Informationen in einem Gespräch (auch telefonisch) etwas genauer mitteilen, eine Mitteilung auf schriftlichem Wege würde jedoch den Rahmen sprengen.“
Mit Schreiben vom 5.8.2020 teilte der Beklagte der Geschäftsführerin der Klägerin mit:
„[…], ich habe soeben mit Dr. [Insolvenzverwalter] telefoniert. Dieser ist in dieser Angelegenheit wohl mehr als sauer. Abgesehen von sonstigen Vorgängen um die Firma [Schuldnerin] , welche für Ihren Fall nichts angehen, teilt der Masseverwalter jedoch mit, dass er auf Wunsch von Herrn [Geschäftsführer der Schuldnerin] sofort nach Konkurseröffnung Personal angestellt habe, wobei die Masse nunmehr noch mit erheblichen Lohnforderungen konfrontiert ist. Es ist daher absolut nicht einsehbar, warum auch Ihre Firma zusätzlich noch Arbeiten durchzuführen hatte. Er hat es nicht direkt angesprochen, wohl aber ist irgendwie durchgeklungen, ob es sich nicht allenfalls um dieselben Leute gehandelt hat. Er lässt es jedenfalls auf ein Verfahren ankommen.“
Am 12.8.2020 kam es zu einer Besprechung zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin, dem Geschäftsführer der Schuldnerin und dem Beklagten, deren Inhalt in einem Aktenvermerk des Beklagten vom 13.8.2020 festgehalten wurde. Demnach gaben die Geschäftsführerin der Klägerin und der Geschäftsführer der Schuldnerin übereinstimmend an, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten alle von bei der Klägerin beschäftigten und in Deutschland wohnhaften Personen durchgeführt worden seien. Keine einzige Person sei vorher und schon gar nicht gleichzeitig bei der Schuldnerin beschäftigt gewesen. Die Schuldnerin selbst habe die laufenden Reinigungsarbeiten in diversen Schulen und Internaten mittels ortsansässiger Personen vorgenommen. Die Klägerin habe demgegenüber die einmal jährlich durchzuführenden Grundreinigungsarbeiten (Generalreinigung) durchgeführt, bei welchen auch grobe Arbeiten, zB nach Umbauarbeiten, Malerarbeiten usw. anfallen.
Am 17.8.2020 teilte die Geschäftsführerin der Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, vorläufig kein weiteres Schreiben an den Insolvenzverwalter zu verfassen, sondern erst wieder nach Auftrag der Klägerin. Nach dieser Mitteilung kam es jedenfalls vor dem 9.10.2020 zu einem weiteren Gespräch zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Beklagten, in welchem von der Klägerin der Auftrag erteilt wurde, erneut den Kontakt mit dem Insolvenzverwalter aufzunehmen und die offene Forderung gegenüber der Insolvenzmasse einzufordern.
Mit Schreiben vom 27.11.2020 forderte der Beklagte den Insolvenzverwalter neuerlich auf, den offenen Betrag bis 14.12.2020 zu bezahlen, ansonsten er den Auftrag erhalten habe, Klage einzubringen.
Auf die Klagsandrohung des Beklagten laut Schreiben vom 27.11.2020 antwortete der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14.12.2020 wie folgt:
„[…] Nachdem ich mich nun schon eine längere Zeit mit dem Verhalten des Herrn [Geschäftsführer der Schuldnerin] befassen muss, stellt sich die Situation wie folgt für mich dar:
Deine Mandantin hat keine Leistungen für die Masse erbracht. Die von Herrn […] kommentarlos in meiner Kanzlei abgelieferten Rechnungen deiner Mandantin sind unrichtig und willkürlich erstellt. Es handelt sich bei deiner Mandantin um eine Firma des [Geschäftsführer der Schuldnerin] , bei der er seine langjährige Lebensgefährtin [Geschäftsführerin der Klägerin] als Strohfrau eingesetzt hat. Diese Firma [Klägerin] hat selbst nach Konkurseröffnung versucht, die [Schuldnerin] massiv zu schädigen, indem sie nicht nur versucht hat, sondern in einem Fall sogar durchgeführt hat, Leistungen der Insolvenzschuldnerin als eigene auszugeben und diese zu fakturieren und das Geld zu vereinnahmen. Ich konnte dies zusammen mit der H* I* klären und ist es gelungen, zusammen mit den Kunden und mit der Hilfe der H* I* eine Rückzahlung jedenfalls eines Teils des zu Unrecht vereinnahmten Betrags zu erreichen, um eine weitere Schädigung der Insolvenzschuldnerin durch Herrn […] und dessen Lebensgefährtin […] zu verhindern. Herr […] hat als Geschäftsführer (er war nicht Gesellschafter) der Insolvenzschuldnerin nicht weniger als € 433.215,74 größtenteils bar aus der Insolvenzschuldnerin entnommen, sodass ein Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen Herrn […] besteht. Ob dieses Geld für eine Immobilie der Frau [Geschäftsführerin der Klägerin] verwendet wurde, wird sich möglicherweise noch klären.
Von Herrn […] ist nach meinem Kenntnisstand nichts zu holen und hat er sein Leben so eingerichtet, dass dies bereits in der Vergangenheit durch seine Ex-Frau nicht möglich war. In jedem Fall wird sich diese Firma [Klägerin] , welche aus meiner Sicht in Wirklichkeit eine Firma des Herrn [Geschäftsführer der Schuldnerin] ist, für jegliche Forderung, welche sie nunmehr zu stellen gedenkt, den Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der vom Geschäftsführer […] zu Unrecht entnommenen € 433.215,74 entgegenhalten lassen müssen, selbst wenn Herr […] glaubt, dies mit dieser Strohfraukonstruktion und der Installierung seiner Lebensgefährtin verdecken zu können. Selbstverständlich können Leistungen aus dem Zeitraum vor Konkurseröffnung auch nicht so einfach nach Konkurseröffnung als Masseforderung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Leistungen, von denen der Insolvenzverwalter nicht einmal Kenntnis hatte.
Dieses ganze Verhalten des Herrn […] in diesem Konkurs kann ich nur mehr als ‚chuzpe‘ bezeichnen. Ich sehe die Situation derzeit wirtschaftlich so, dass es wenig Sinn macht, gegen […] zivilrechtlich vorzugehen. Wenn er jetzt seine Lebensgefährtin und die auf diese laufende Firma vorschickt, um zivilrechtlich gegen die Masse vorzugehen, dann werden diese ganzen Vorgänge natürlich einer gerichtlichen Klärung zugeführt. Ich informiere deine Mandantschaft noch einmal, dass bei einer Klagsführung durch deine Mandantschaft von mir wohl Massenunzulänglichkeit anzuzeigen sein wird. […]“
Der Insolvenzverwalter leistete sohin innerhalb der gesetzten Frist keine Zahlung, da er die Forderung nach wie vor anzweifelte, diese deshalb gerichtlich abklären lassen wollte und zu diesem Zweck auf die Einbringung der Klage durch den Beklagten wartete. Der Beklagte hat allerdings keine weiteren Schritte zur Geltendmachung des Rechnungsbetrags in Höhe von EUR 32.780,60 unternommen. Insbesondere hat der Beklagte für die Klägerin keine Klage gegen den Insolvenzverwalter und auch keinen Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht eingebracht.
Bei entsprechender Klagsführung hätte der Insolvenzverwalter so lange prozessiert, bis entsprechende Unterlagen vorgelegen hätten, welche ihn überzeugt hätten. Lediglich dann, wenn er bei Einbringung einer Klage durch den Beklagten zum Ergebnis gekommen wäre, dass die Unterlagen ausreichen würden, um die Forderung anzuerkennen, hätte der Insolvenzverwalter anerkannt.
Unterlagen, welche für den Insolvenzverwalter derart überzeugend gewesen wären, dass er im Falle einer Klagseinbringung ein Anerkenntnis abgegeben hätte, wurden ihm letztlich erst anlässlich der ersten Streitverhandlung im gegenständlichen Verfahren vorgelegt.
Das Massekonto wies per 9.1.2020 einen Habenstand von EUR 82.994,22 aus. Zum 24.6.2020 wies das Massekonto ein Guthaben von EUR 59.988,51 auf. Die Insolvenzmasse war zu diesem Zeitpunkt mit Dienstnehmerforderungen und darüber hinaus mit der hier verfahrensgegenständlichen Forderung für Reinigungsleistungen konfrontiert, welche die Masse überlasteten. Zum Zeitpunkt, als der Beklagte sich an den Insolvenzverwalter wandte, war für diesen klar, dass, wenn er die Forderung begleichen würde, Masseunzulänglichkeit vorliegen würde. Im konkreten Fall konnte die Masseunzulänglichkeit letztlich nur durch eine Vereinbarung mit der H* abgewendet werden, in welcher die Dienstnehmerforderungen auf ein vernünftiges Maß reduziert wurden.
Zum Zeitpunkt 2.6.2021 wies das Massekonto einen Guthabensbetrag von EUR 37.115,73 auf. In seinem Schlussbericht sprach der Insolvenzverwalter für seine Mühewaltung eine (Regel-)Entlohnung von brutto EUR 17.368,08 an. Aus dem Titel der Unternehmensfortführung machte er einen Entlohnungsanspruch von EUR 18.674,28 geltend. Der Verteilungsentwurf in dieser Schlussrechnung lautete wie folgt:
Massestand per 2.4.2021 EUR 37.115,73
restliche Masseverwalterentlohnung EUR 18.674,28
Pauschalgebühren EUR 7.801,--
Gläubigerschutzverbände EUR 6.240,22
zu verteilende Masse EUR 4.400,23
Nicht festgestellt werden konnte, wie sich der Massestand zwischen den aus den Insolvenzberichten ersichtlichen Stichtagen/Zeitpunkten darstellte bzw entwickelte. Nicht festgestellt werden konnte, ob zu irgendeinem Zeitpunkt die Forderung der Klägerin aus dem Massekonto beglichen hätte werden können, ohne dass Masseunzulänglichkeit bestanden hätte.
Eine Befriedigung der klägerischen Forderung durch eine Klagsführung gegen den Insolvenzverwalter (** des LG Innsbruck) war nicht möglich. Nicht festgestellt werden konnte, ob nach Beendigung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin die klägerische Forderung in irgendeiner Form gegenüber dieser wirksam angesprochen werden konnte bzw angesprochen werden hätte können.
Insoweit kann der stark verkürzt und aus Gründen der Anonymisierung nicht immer wörtlich wiedergegebene Sachverhalt als unstrittig und von der Berufung nicht tangiert vorangestellt werden, wobei zum besseren Verständnis versucht wurde, die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts chronologisch geordnet wiederzugeben. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes wegen mangelhafter rechtsanwaltlicher Vertretung die Zahlung von EUR 32.780,60 s.A. vom Beklagten. Anspruchsbegründend brachte sie im ersten Rechtsgang zusammengefasst vor, sie habe die von der Schuldnerin in Auftrag gegebenen Arbeiten vereinbarungsgemäß erledigt und in Rechnung gestellt. Die von der Klägerin für die Schuldnerin durchgeführten Reinigungsarbeiten seien zur Gänze nach Insolvenzeröffnung erfolgt. Insoweit liege eine Masseforderung vor. Sämtliche Leistungen seien von der Schuldnerin oder dem Insolvenzverwalter den Kunden in Rechnung gestellt und mit einem Betrag von über EUR 40.000,-- vollständig bezahlt worden. Da der Insolvenzverwalter dennoch eine Zahlung an die Klägerin verweigert habe, habe sie den Beklagten mit der Durchsetzung beauftragt. Der Beklagte habe es jedoch verabsäumt, die notwendigen rechtlichen Schritte gegen den Insolvenzverwalter zu setzen. Zwar habe er ihn aufgefordert, die Forderung zu begleichen. Ein weiteres Einschreiten über diese außergerichtliche Korrespondenz hinaus sei aber nicht erfolgt. Eine vom Beklagten angekündigte gerichtliche Intervention sei unterblieben. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, klagsweise gegen den Insolvenzverwalter vorzugehen, um die Forderung noch vor Beendigung des Insolvenzverfahrens durchsetzen zu können. Nur aufgrund seiner Untätigkeit sei die Forderung nicht beglichen worden.
Bei ordnungsgemäßem Einschreiten des Beklagten hätte der Insolvenzverwalter die offene Masseforderung von EUR 32.780,60 bezahlen müssen. Die Insolvenzmasse habe im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung über ausreichend Massevermögen verfügt. Am 31.10.2019 habe das Massekonto ein Guthaben von EUR 92.329,46 aufgewiesen, am 28.11.2019 von EUR 83.876,64 und am 10.1.2020 von EUR 82.994,22. Selbst Ende des Jahres 2020 sei noch ausreichend Massevermögen vorhanden gewesen. Zwischenzeitlich sei das Insolvenzverfahren ohne Berücksichtigung der offenen Forderung beendet und die Schuldnerin im Firmenbuch gelöscht worden. Ein weiteres Vorgehen gegen den Insolvenzverwalter oder die Schuldnerin sei daher ausgeschlossen.
Der Beklagte bestritt und wandte – soweit noch von Interesse – im ersten Rechtsgang ein, er habe aufgrund einer seit Ende des Jahres 2020 unverändert diffusen Anspruchsgrundlage zu Recht keine Klage gegen den Insolvenzverwalter eingebracht. Neben einem erheblichen Kostenrisiko sei nicht auszuschließen gewesen, dass eine nicht existente Forderung geltend gemacht werden sollte.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 19.1.2024 (ON 31) wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29.4.2024 (ON 40; 3 R 28/24b) wegen sekundärer Feststellungsmängel aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen. Auf die rechtlichen Ausführungen in dieser Entscheidung (Seite 11, Rz 36 ff) wird verwiesen.
Zusammengefasst und bindend für das Erstgericht wurde festgehalten, dass der Beklagte durch die Unterlassung weiterer Maßnahmen zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung und die Unterlassung weiterer Kontakte zur Klägerin zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise anhand aufzuklärender Möglichkeiten und Risiken die ihm gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe. Damit habe er schuldhaft gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstoßen und hafte daher grundsätzlich für einen der Klägerin entstandenen Schaden (Rz 48ff). Da auf Basis des unbekämpft festgestellten Sachverhalts der Zeitraum der Durchführung der von der Schuldnerin an die Klägerin beauftragten Reinigungsarbeiten und auch die Tatsache ihrer Durchführung feststehe, ergebe sich in Zusammenschau mit dem Datum der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin zudem, dass die Ansprüche der Klägerin aus den von ihr erbrachten Leistungen als Masseforderung nach § 47 Abs 1 IO zu qualifizieren seien. Die von der Klägerin behauptete Höhe der Masseforderung von EUR 32.780,60 sei vom Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Damit stehe auch als abschließend erledigter Streitpunkt fest, dass der Klägerin für die von ihr im Zeitraum von 19.8.2019 bis 17.11.2019 für die Schuldnerin erbrachten Reinigungsarbeiten eine Masseforderung von EUR 32.780,60 tatsächlich zugestanden sei (Rz 62ff).
In Bezug auf die sekundären Feststellungsmängel wies das Berufungsgericht zusammengefasst darauf hin, dass es näherer Feststellungen dazu bedürfe, wann, in welcher Form sowie mit welchem Inhalt und Forderungsbetrag die erbrachten Reinigungsleistungen und die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Schuldnerin einerseits und dem Insolvenzverwalter andererseits in Rechnung gestellt wurden. Darüber hinaus bedürfe es Feststellungen zum weiteren hypothetischen Verlauf in jenem Fall, dass der Beklagte eine Klage gegen den Insolvenzverwalter eingebracht hätte. Es sei zu beurteilen, wie das fiktive damalige Verfahren verlaufen wäre, welche Maßnahmen der Insolvenzverwalter gesetzt hätte sowie ob, wann und in welcher Form die Klägerin eine tatsächliche Zahlung erhalten hätte. Dabei sei auch zu beurteilen, ob der Insolvenzverwalter während eines laufenden Verfahrens anderweitige Handlungen gesetzt hätte, etwa eine Sicherung der bestrittenen Forderung oder die Anzeige einer Masseunzulänglichkeit. Es sei nicht nur zu beurteilen, wie der fiktive Titelprozess bei einer Klagseinbringung geendet und ob die Klägerin dabei obsiegt hätte. Darüber hinaus sei zu prüfen, ob die Insolvenzmasse über ausreichendes Vermögen verfügt hätte, um einen Anspruch der Klägerin tatsächlich zur Gänze oder teilweise erfüllen zu können. Dazu bedürfe es weiterer Feststellungen zur Entwicklung des Massevermögens im Zeitraum seit Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens. Auch bedürfe es einer Beurteilung, ob bei Berücksichtigung der Forderung der Klägerin eine Masseunzulänglichkeit gedroht hätte oder eingetreten wäre.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin ergänzend vor, der Beklagte hätte spätestens im März 2020 die Klage gegen den Insolvenzverwalter einbringen müssen. Hätte er dies getan, wäre das dort erkennende Gericht zur Feststellung gelangt, dass die Klägerin gegenüber der Insolvenzmasse eine Masseforderung von EUR 32.780,60 besitze. Zu diesem Zweck hätte der Beklagte mit der Klage lediglich sämtliche Urkunden vorlegen müssen, wie sie die Klägerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegt habe, und all jene Zeugen anbieten müssen, die im gegenständlichen Verfahren angeboten worden seien. Hätte der Beklagte spätestens im März 2020 die Klage gegen den Insolvenzverwalter eingereicht, wäre die Masseforderung der Klägerin aus den vorhandenen Massemitteln vollumfänglich zu begleichen gewesen. Die Insolvenzmasse habe per 24.6.2020 über einen Guthabensstand von EUR 59.988,51 verfügt. Per 9.1.2020 habe zu Gunsten des Insolvenzverwalters insgesamt ein Honoraranspruch in Höhe von EUR 43.815,93 bestanden, die Insolvenzmasse demgegenüber ein Guthaben von EUR 82.994,22 aufgewiesen. Das für die Bezahlung der Masseforderung der Klägerin per Jänner 2020 zur Verfügung stehende Guthaben auf dem Massekonto habe sich damit auf EUR 39.178,29 belaufen. Tatsächlich hätten dem Masseverwalter im März 2020 ausreichend Massemittel zur Verfügung gestanden, um sämtliche Masseforderungen zu begleichen. Auf jeden Fall hätte ein ordnungsgemäß handelnder Insolvenzverwalter für den Fall der klagsweisen Geltendmachung der Masseforderung der Klägerin im März 2020 die offene Forderung aus den vorhandenen Massemitteln gesichert, um sie nach Vorliegen eines entsprechenden Urteils bezahlen zu können.
Wäre im Zeitpunkt März 2020 aus Sicht des Masseverwalters von einer Masseunzulänglichkeit im Sinne des § 124a IO auszugehen gewesen, hätte er dies dem Insolvenzgericht anzeigen müssen. Er hätte mit der Befriedigung der Masseforderungen innezuhalten, die Restabwicklung durchzuführen und die Insolvenzmasse zu verwerten gehabt. Der Insolvenzverwalter dürfe nach Eintritt der Masseinsuffizienz nur mehr unbedingt notwendige Verbindlichkeiten begründen. Es hätten die im Zeitpunkt März 2020 im Raum stehenden Masseforderungen ermittelt werden müssen und wären diese aliquot an die Massegläubiger zu verteilen gewesen.
Da Masseinsuffizienz immer nur dann anzumelden sei, wenn die Masse nicht mehr ausreiche, um feststehende Masseforderungen zu begleichen, hätte der Insolvenzverwalter sich auf das Zivilverfahren einlassen müssen, ohne eine Masseinsuffizienz anzumelden. Mit Anmeldung der Masseinsuffizienz sei ein Anerkennen der eingeklagten Forderung unweigerlich verbunden.
Der Beklagte hielt dem Klagsanspruch im zweiten Rechtsgang ergänzend entgegen, die Forderung der Klägerin hätte zu keinem Zeitpunkt ab Rechnungslegung aus Massemitteln bezahlt werden könne oder dürfen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bei einer diffusen Sach- und Rechtslage, willkürlich, entgegen den ihm vom Insolvenzverwalter erteilten Informationen über die Erfolgsaussichten einer Klage und damit zum offensichtlichen Nachteil der Klägerin eine Klage gegen den Insolvenzverwalter einzubringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 4.400,23 samt 4 % Zinsen seit 27.1.2022 statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 28.380,37 s.A. ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs dieser Berufungsentscheidung zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde. Darüber hinaus traf das Erstgericht noch folgende, in der Berufung der Klägerin bekämpfte Feststellung:
„Zum 20.1.2020 wies das Massekonto einen Guthabensstand von EUR 37.766,46 auf.“
In rechtlicher Hinsicht wies das Erstgericht darauf hin, dass im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts die Haftung des Beklagten für sein pflichtwidriges Handeln und einen daran anknüpfenden objektivierbaren Schaden der Klägerin nicht weiter strittig sei. Unstrittig sei im zweiten Rechtsgang auch der Umstand, dass es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen um Masseforderungen nach § 47 Abs 1 IO in Höhe von EUR 32.780,60 handle. Nach dem Klagsvorbringen bestehe der Schaden darin, dass diese Forderung gegen die Schuldnerin bei sorgfältigem Verhalten des Beklagten zur Gänze aus der Insolvenzmasse beglichen worden wäre. Die Klägerin treffe dabei die Behauptungs- und Beweislast für die Kausalität des Fehlverhaltens für den Eintritt des behaupteten Schadens. Es stehe fest, dass der Insolvenzverwalter eine auch nur teilweise Bezahlung der Forderung der Klägerin trotz mehrmaliger außergerichtlicher Aufforderung verweigert habe. Dass er in Reaktion auf eine gerichtliche Geltendmachung doch noch freiwillige Zahlungen erbracht hätte, behaupte die Klägerin nicht. Den klägerischen Behauptungen liege der Standpunkt zugrunde, dass wenn der Beklagte rechtzeitig eine Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter erhoben hätte, dieser vom Gericht zur Zahlung verpflichtet worden wäre, das gerichtliche Verfahren also zu Gunsten der Klägerin geendet hätte. Für die Ermittlung des Zeitpunkts, zu dem eine Reaktion seitens des Beklagten in Form einer Klagserhebung geboten gewesen wäre, sei von Bedeutung, dass nach den getroffenen Feststellungen am 17.8.2020 die Geschäftsführerin der Klägerin den Beklagten aufgefordert habe, aktuell keine weiteren rechtlichen Schritte zu setzen (keine Schreiben zu verfassen) und solche erst dann ins Auge zu fassen, wenn ein diesbezüglicher Auftrag von der Klägerin komme. Nach dieser Mitteilung der Klägerin an den Beklagten sei es jedenfalls vor dem 9.10.2020 zu einem weiteren Gespräch zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Beklagten gekommen, woraufhin dieser letztlich das Schreiben vom 27.11.2020 an den Masseverwalter verfasst und die Klagseinbringung für den Fall der Nichtzahlung bis 14.12.2020 angedroht habe. Vor diesem Zeitpunkt könne im Hinblick auf die festgestellten Umstände dem Beklagten kein schadenbegründendes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. In Ansehung der Nichtzahlung der Forderung seitens des Insolvenzverwalters bis 14.12.2020 und unter Bedachtnahme auf eine Vorlaufzeit von rund einem Monat wäre dem Beklagten eine Klagsführung Anfang/Mitte Jänner 2021 möglich gewesen. Als Näherungswert könne daher nur der Massestand per 2.4.2021 mit EUR 37.115,73 herangezogen werden. Festgestelltermaßen hätte der Insolvenzverwalter zu diesem Zeitpunkt im Falle, dass der Beklagte die hier gegenständliche Masseforderung klagsweise angesprochen hätte, Masseunzulänglichkeit geltend gemacht.
Gemäß § 47 IO seien aus der Insolvenzmasse vor allem die Masseforderungen zu berichtigen. Könnten die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so seien sie in der Reihenfolge des § 46 IO zu befriedigen. Unter diesem Gesichtspunkt ergebe sich jene Schlussrechnung, wie sie seitens des Masseverwalters zum 2.4.2021 erstellt worden sei, auch als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung. Demnach wäre nach Begleichung der restlichen Masseverwalterentlohnung, der Pauschalgebühr und der Belohnung der Gläubigerschutzverbände eine zu verteilende Masse von EUR 4.400,23 verblieben. Dieser Betrag stelle auch den Schadensbetrag der Klägerin dar. Der Beklagte sei daher schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 4.400,23 an Schadenersatz zu leisten. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren erweise sich als nicht berechtigt.
Die Entscheidung der Kosten des Verfahrens behielt sich das Erstgericht bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vor.
Während der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwuchs, richtet sich (erkennbar) gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils die Berufung der Klägerin , mit welcher sie unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
I. Zur Beweisrüge :
1. Im Rahmen ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die oben hervorgehobene Feststellung, wonach das Massekonto zum 20.1.2020 einen Guthabensstand von EUR 37.366,46 aufwies. Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 21.1.2021 in Beilage ,/N gestützt, welcher in Bezug auf den dort wiedergegebenen Stand des Massekontos einen Schreibfehler betreffend das Datum aufweise. Aus dem Inhalt des beigezogenen Insolvenzakts und den weiteren Beilagen ./L und ./M ergebe sich eindeutig, dass das Datum richtig mit 20.1.2021 anzunehmen sei, zumal am 10.1.2020 noch ein Guthaben von rund EUR 93.000,-- vorhanden gewesen sei. Im Bericht des Masseverwalters vom 21.1.2021 sei auch ganz offensichtlich über den Stand der Masse per Jänner 2021 berichtet worden und nicht per Jänner 2020. Es werde daher die Ersatzfeststellung begehrt, dass das Massekonto zum 20.1.2021 einen Guthabensstand von EUR 37.366,46 aufwies.
Die begehrte Ersatzfeststellung sei rechtlich erheblich, weil daran anknüpfend zu unterstellen sei, dass im März 2020, dem Zeitpunkt des notwendigen Tätigwerdens des Beklagten, ausreichend Massemittel vorhanden gewesen wären, um die Forderung der Klägerin zu begleichen.
2. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass sich ganz offensichtlich in den Bericht des Insolvenzverwalters vom 21.1.2021 in Bezug auf den dort referierten Guthabensstand des Massekontos ein Tippfehler insoweit eingeschlichen hat, als das bezughabende Datum mit 20.1.2020 statt richtig 20.1.2021 wiedergegeben wurde. Es würde keinen Sinn ergeben, hätte der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom 21.1.2021 über einen Massestand berichtet, der ein Jahr alt und damit nicht mehr aktuell ist. Diesen eindeutigen „Tippfehler“ hat das Erstgericht übersehen und ungeprüft seiner Feststellung zugrunde gelegt. Die bekämpfte Feststellung erweist sich daher tatsächlich als unrichtig.
3. Zwar kommt der bekämpften Feststellung an sich keine Relevanz zu, da es in rechtlicher Hinsicht nicht auf den Guthabensstand des Massekontos per 20.1.202 0 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch gar nicht mit der Geltendmachung bzw. Einbringlichmachung der Forderung beauftragt worden. Es ist auch nicht erkennbar, warum – wie von der Klägerin argumentiert – aus der begehrten Ersatzfeststellung, wonach das Massekonto zum 20.1.202 1 einen Guthabensstand von EUR 37.366,46 aufwies, abzuleiten sein soll, dass im März 202 0 ausreichend Massemittel vorhanden gewesen wären, um die Forderung der Klägerin zu begleichen.
Allerdings ist – ausgehend von der noch darzulegenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts – der Massestand zum Zeitpunkt 20.1.202 1 (worauf sich die Ersatzfeststellung bezieht) nicht völlig unmaßgeblich. Der offensichtliche vom Erstgericht übernommene Tippfehler in der Beilage ./N kann aber grundsätzlich unbedenklich durch Berichtigung beseitigt werden (RS0043396). Selbst der Beklagte gesteht in seiner Berufungsbeantwortung zu, dass dieser vermeintliche „Tippfehler“ zu korrigieren sei. Dass sich der Massestand von EUR 37.366,46 laut Bericht des Insolvenzverwalters vom 21.1.2021 auf den 20.1.2021 bezieht und nicht auf den 20.1.2020 kann somit als unstrittig unterstellt werden. Es ist aber prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (§§ 266 f ZPO).
4. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken: Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen – wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557). Dies gilt auch für die hier als Urkundenbeweis vorgelegten Berichte des Insolvenzverwalters in den Beilagen ./L, ./M, ./N und ./O, deren Echtheit vom Beklagten anerkannt und zu deren Richtigkeit auf seinen eigenen Rechtsstandpunkt verwiesen wurde. Darüber hinaus wurde im erstinstanzlichen Verfahren auch der Insolvenzakt F* des Landesgerichts Innsbruck einvernehmlich verlesen und dargetan. Auch der Inhalt einvernehmlich verlesener Akten gilt als unstrittiges Parteivorbringen, welches ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (3 Ob 215/19t; 1 Ob 4/12p; 2 Ob 142/16w; RS0121557 [T1, T5, T8, T9, T10]).
Der wesentliche Inhalt des Insolvenzakts bzw der als Urkunden vorgelegten Berichte des Insolvenzverwalters kann daher in die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts einbezogen werden, ohne dass dazu explizit ergänzende Feststellungen getroffen werden müssen (2 Ob 36/14d ErwGr 2.4).
II. Zur Rechtsrüge :
1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge verwehrt sich die Klägerin gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass dem Beklagten für den Zeitraum vor dem 14.12.2020 kein schadensbegründendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei und er erst im Frühjahr 2021 gehalten gewesen wäre, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter einzubringen. Das Erstgericht stelle sich damit gegen die bindende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Innsbruck in seinem Aufhebungsbeschluss. Dieses habe ausgeführt, dass ein sorgfältiger Rechtsanwalt entweder rechtzeitig weitere gerichtliche Schritte eingeleitet oder den neuerlichen Kontakt mit seiner Mandantin zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise gesucht hätte. Der Beklagte habe weder das eine noch das andere gemacht und die Angelegenheit vor sich „hintümpeln“ lassen. Es stehe unstrittig fest, dass die Klägerin dem Beklagten im März 2020 den Auftrag erteilt habe, die offene Masseforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Dem Beklagten wären bereits zu diesem Zeitpunkt sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestanden und hätte er umgehend tätig werden müssen, um die Masseforderung einbringlich zu machen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, die Forderung zu diesem Zeitpunkt entweder gerichtlich geltend zu machen, einen Abhilfeantrag einzubringen oder die Klägerin entsprechend korrekt aufzuklären, warum dies nicht tunlich sei bzw warum von einem solchen Schritt allenfalls abzuraten wäre. Es sei nicht zu erkennen, weshalb der Beklagte von März 2020 bis Dezember 2020 untätig geblieben sei und keine Schritte gesetzt habe, um die offene Forderung der Klägerin einbringlich zu machen. Vielmehr habe er wertvolle Zeit vertrödelt und verstreichen lassen, was schlussendlich dazu geführt habe, dass sich das Massevermögen sukzessive vermindert habe. Bei rechtskonformem Vorgehen des Beklagten hätte die Klägerin ihre Masseforderung zur Gänze ersetzt erhalten. Dabei habe dem Beklagten als Rechtsanwalt natürlich bewusst sein müssen, dass eine Verzögerung im Zeitablauf unweigerlich dazu führen werde, dass die Klägerin Schaden erleide, weil in Insolvenzfällen evident sei, dass sich die Massemittel mit dem Verlauf der Zeit entsprechend schmälern, zumal laufend Kosten entstehen. Ein ordnungsgemäß tätiger Rechtsanwalt hätte daher mit der gebotenen Eile unmittelbar nach Übernahme des Auftrags dafür sorgen müssen, dass die Forderung seiner Partei geltend gemacht werde.
2. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge auch sekundäre Feststellungsmängel geltend. Das Erstgericht hätte Feststellungen dazu treffen müssen, wie ausgehend vom festgestellten Massevermögen im Zeitpunkt einer gerichtlichen Geltendmachung der Masseforderung der Klägerin durch den Beklagten im März 2020 und der anschließenden Anmeldung der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter die „Sache weiter verlaufen wäre“. Es hätte Feststellungen dazu treffen müssen, wie das vom Beklagten nicht eingeleitete Verfahren zur Feststellung der Masseforderung der Klägerin geendet hätte. Würde man unterstellen, dass sich der Insolvenzverwalter auf ein Verfahren eingelassen hätte, wäre im Weiteren davon auszugehen, dass er in diesem Verfahren unterlegen wäre. Davon unabhängig habe das Erstgericht festgestellt, dass der Insolvenzverwalter die Forderung der Klägerin anerkannt hätte, wenn ihm diese ausreichend dokumentiert worden wäre. Unter Rücksichtnahme auf alle jene Urkunden, die auch im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der Forderung vorgelegt wurden, sei daher zu unterstellen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung anerkannt hätte und ein Feststellungsverfahren gar nicht durchzuführen gewesen wäre. Das Erstgericht hätte auch Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob der Insolvenzverwalter bei angemeldeter Masseunzulänglichkeit überhaupt in die Lage versetzt gewesen wäre, ein Feststellungsverfahren durchzuführen, zumal mit Anmeldung der Masseunzulänglichkeit keine weiteren Forderungen mehr zu Lasten der Insolvenzmasse begründet werden dürfen.
Per 9.1.2020 habe zu Gunsten des Insolvenzverwalters ein Honoraranspruch in der Höhe von EUR 43.815,93 bestanden und die Konkursmasse ein Guthaben von EUR 82.994,22 aufgewiesen. Das für die Bezahlung der Masseforderung der Klägerin per Jänner 2020 zur Verfügung stehende Guthaben auf dem Massekonto habe sich somit auf EUR 39.178,29 belaufen. Auch dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen.
3. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.2. Selbst ausgehend von der Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beklagte bereits im März 2020 gegen den Insolvenzverwalter vorgehen hätte müssen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihr vermisste Feststellung, das für die Bezahlung ihrer Masseforderung per Jänner 2020 zur Verfügung stehende Guthaben auf dem Massekonto habe sich auf EUR 39.178,29 belaufen, entscheidungswesentlich sein soll.
3.3. Aber auch den weiteren von der Klägerin vermissten Feststellungen mangelt es an der Wesentlichkeit, da der Rechtsansicht der Klägerin, der Beklagte hätte bereits im März 2020 gegen den Insolvenzverwalter vorgehen müssen, nicht gefolgt werden kann. Das Berufungsvorbringen der Klägerin geht teilweise von einem Wunschsachverhalt aus, negiert die festgestellte Chronologie der Abläufe und missinterpretiert zum Teil die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.4.2024 (3 R 28/24b).
3.3.1. So wurde unbekämpft festgestellt, dass die Geschäftsführerin der Klägerin den Beklagten „im Frühjahr 2020“ mit der Geltendmachung der in Rechnung gestellten Forderung gegenüber der Insolvenzmasse der Schuldnerin beauftragte. Konkret von März 2020 ist dabei nicht die Rede. Bekanntlich beginnt der „astronomische“ Frühling mit 20.3. und dauert bis 21.6.; der „meteorologische“ Frühling beginnt am 1.3. und dauert bis 31.5. eines jeden Jahres. Die festgestellte Korrespondenz zwischen den Streitteilen beginnt im Mai 2020. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht des Masseverwalters vom 10.3.2020 (ON 32 im Akt F*), dass dieser zu diesem Zeitpunkt noch mit dem deutschen Rechtsvertreter der Klägerin kommunizierte. Insoweit die Klägerin also unterstellt, der Beklagte sei bereits im März 2020 von ihr beauftragt worden, entfernt sie sich diesbezüglich vom festgestellten Sachverhalt und ist ihre Rechtsrüge damit nicht gesetzgemäß ausgeführt (RS0043312; RS0043603).
3.3.2. Aufgrund der weiters getroffenen Feststellungen kann auch nicht unterstellt werden, der Beklagte sei im Rahmen des auf Rechtsanwälte anzusetzenden Sorgfalts- und Haftungsmaßstabs verpflichtet gewesen, bereits im Frühjahr 2020 eine Klage gegen den Insolvenzverwalter einzubringen. Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts in seinem Beschluss vom 29.4.2024 (siehe dazu Rz 46ff, wo auf das Verhalten des Beklagten nach seinem Schreiben vom 27.11.2020 Bezug genommen wird).
Es muss dem Beklagten zugestanden werden, dass er sich nach seiner Beauftragung zunächst einen Überblick über die Angelegenheit verschafft (hier etwa auch darüber, ob noch ein Auftragsverhältnis zu einem Rechtsanwaltskollegen besteht) und vorerst zur weiteren Informationsbeschaffung mit dem Insolvenzverwalter kommuniziert. Allenfalls hätte sich dadurch auch zum Vorteil der Klägerin ergeben können, dass eine Klagsführung nicht notwendig ist.
Dass aber der Beklagte auf Basis der Informationen, die er vom Insolvenzverwalter ab Juli 2020 erhielt, weitere Abklärungen mit der Geschäftsführerin der Klägerin für erforderlich hielt und sie neuerlich zu einer Besprechung einlud, entspricht ebenfalls dem Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften Rechtsanwalts. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nämlich auch, die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts abzuklären (RS0112203 [T3]).
Der Beklagte musste – entgegen dem Standpunkt der Klägerin – auch nicht zwingend davon ausgehen, dass eine besondere Dringlichkeit geboten ist. Unrichtig ist nämlich die Argumentation der Klägerin, es sei „evident“, dass sich die Insolvenzmasse mit dem Verlauf der Zeit verringere, zumal laufend Kosten entstehen. Der Stand des Massekontos kann sich im Laufe der Zeit durch die Einbringlichmachung von Forderungen, durch Verwertungshandlungen und Anfechtungen oder auch im Rahmen einer Unternehmensfortführung auch vergrößern. Es kann auch eine bereits eingetretene Masseunzulänglichkeit wieder wegfallen. Es trifft in der Regel auch nicht zu, dass „laufend“ Kosten entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – das schuldnerische Unternehmen bereits geschlossen wurde. Diesfalls sind die Kosten des Insolvenzverfahrens (im Wesentlichen die Masseverwalterentlohnung und die Pauschalgebühr) der Höhe nach vom Erfolg der Bemühungen des Insolvenzverwalters für die Masse abhängig (§§ 82ff IO).
3.3.3. Unbekämpft festgestellt wurde des Weiteren, dass die Geschäftsführerin der Klägerin den Beklagten am 17.8.2020 anwies, vorläufig – bis zu einer weiteren Auftragserteilung durch sie – keine weiteren Schritte zu setzen. Den Feststellungen des Erstgerichts lässt sich nicht entnehmen, wann konkret die entsprechende Auftragserteilung an den Beklagten zur weiteren Einbringlichmachung erfolgte. Festgestellt wurde lediglich, dass dies „vor dem 9.10.2020“ der Fall war.
Auch im Rahmen der Anwaltshaftung muss aber sowohl die Pflichtverletzung wie auch der Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und geltend gemachtem Schaden vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden (RS0022700 [T13]). Generell trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, die Behauptungs- und Beweislast für alle Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibende Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (RS0037797 [T27, T32, T45]).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen ist, dass die Auftragserteilung, weiter gegen den Insolvenzverwalter vorzugehen, erst kurz vor dem 9.10.2020 erfolgte. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ihm daher kein sorgfaltswidriges Verhalten oder Unterlassen zum Vorwurf gemacht werden. Auch die vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss 3 R 28/24b bindend angenommene Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten bezog sich auf dessen Verhalten nach seinem Schreiben vom 27.11.2020.
3.4. Hinterfragungswürdig könnte allenfalls sein, warum der Beklagte auf den „jedenfalls [kurz] vor dem 9.10.2020“ erteilten Auftrag der Klägerin erst mit Forderungsschreiben samt Klagsandrohung vom 27.11.2020 reagierte. Eine früher (Mitte Oktober) versandte Klagsandrohung mit Fristsetzung hätte diesfalls aber bestenfalls dazu geführt, dass eine Klage gegen den Insolvenzverwalter im November/Dezember 2020 eingebracht worden wäre. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass diesbezüglich von einer gewissen Vorlaufzeit auszugehen ist, bis die Klage nach Ablauf einer gesetzten Frist eingebracht und zugestellt ist und danach mit einer Reaktion des Insolvenzverwalters zu rechnen gewesen wäre. Zu einer vorbereitenden Tagsatzung und Urkundenvorlage, die nach den Feststellungen und dem Rechtsstandpunkt der Klägerin erst dazu geführt hätte, dass der Insolvenzverwalter die Forderung anerkannt hätte, wäre es somit erst im ersten Jahresviertel 2021 gekommen.
Die allenfalls dem Beklagten vorzuwerfende Zeitverzögerung in Bezug auf das Schreiben vom 27.11.2020 hätte somit im Ergebnis keine maßgebliche Auswirkung darauf gehabt, in welchem Umfang die Masseforderung der Klägerin befriedigt wird. Zum 20.1.2021 belief sich der Massestand nämlich – wie von der Klägerin selbst dargelegt – auf EUR 37.366,46 (ON 42 in F*), war sohin nur geringfügig (um EUR 250,73) höher, als zum 2.4.2021.
3.5. An dieser Stelle ist – wie schon im Beschluss des Berufungsgerichts vom 29.4.2024 ausgeführt – nochmals darauf hinzuweisen:
Bei behaupteten Fehlern eines Rechtsanwalts ist der mutmaßliche Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung zu ermitteln, dass sich der Rechtsanwalt richtig verhalten – hier also eine Klage eingebracht – hätte. Liegt das Verschulden des Rechtsanwalts in der Unterlassung einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess – auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen – hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RS0022706).
Zur Beweisführung durch den geschädigten Mandanten genügt dabei die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. Dieses Kriterium liegt unter dem Regelbeweismaß der ZPO, sodass der Kläger die Kausalität der Unterlassung für den Eintritt des Schadens nur „plausibel“ zu machen hat. Der Geschädigte ist also dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden. Dem Beklagten obliegt dann der Nachweis, einen anderen Tatsachenzusammenhang und Verlauf noch wahrscheinlicher zu machen (5 Ob 6/24d mwN).
Die hypothetische Beurteilung des Verfahrensausgangs eines Vorprozesses ist – wenn die Tatsachengrundlagen unstrittig oder geklärt sind – eine Rechtsfrage (6 Ob 60/22z). Dabei hat das Gericht, das mit dem gegen den Rechtsanwalt wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (RS0115755; RS0022706 [T4, T6]).
3.6. Im vorliegenden Fall ist auf Basis der im Beschluss 3 R 28/24b abschließend geklärten Tat- und Rechtsfragen und den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die der Klägerin tatsächlich zustehende Masseforderung von EUR 32.780,60 – hätte sie der Beklagte gegen Ende des Jahres 2020 eingeklagt – vom Insolvenzverwalter in der vorbereitenden Tagsatzung, die unter Zugrundelegung der üblichen Ausschreibungsfristen – frühestens im ersten Jahresviertel 2021 stattgefunden hätte, anerkannt worden wäre.
3.7. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die von der Klägerin nur „am Rande relevierte“ alternative Vorgangsweise des Beklagten, nämlich zur Geltendmachung der Masseforderung einen Abhilfeantrag gemäß § 124 Abs 3 IO beim Insolvenzgericht zu stellen, zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine solche Vorgangsweise den Ablauf noch verzögert hätte. Das Abhilfebegehren zielt auf eine Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter ab, die Masseforderung des Gläubigers zu befriedigen. Diese Weisung ist nur bei eindeutiger Sach- und Rechtslage zu geben ( Th. Engelhart in Konecny/Trenker , Insolvenzgesetze § 124 Rz 17 mwN; Stefula in KLS 2 § 124 Rz 15), die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Das Insolvenzgericht hätte im Falle eines an ihn gerichteten Abhilfeantrags eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters eingeholt, der sich negativ zum Bestand der behaupteten Masseforderung geäußert hätte, und nach deren Vorliegen das Abhilfebegehren ab- bzw die Klägerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
3.8. Im Ergebnis ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seiner Schadensermittlung den Massestand per 2.4.2021 von EUR 37.115,73 zugrunde legte, der sich – wie bereits dargelegt – kaum vom Massestand per 20.1.2021 unterschied. Keine Grundlage für die Schadensermittlung kann jedoch entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters (Beilage ./O) darstellen. Das Erstgericht hat nämlich folgendes nicht bedacht:
Hätte der Insolvenzverwalter im ersten Jahresviertel 2021 die Masseforderung der Klägerin anerkannt, hätte dies zur Folge gehabt, dass Masseunzulänglichkeit eingetreten und anzuzeigen gewesen wäre. Der Massestand von EUR 37.115,73 hätte nicht ausgereicht, um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und noch offenen Entlohnungsansprüche des Insolvenzverwalters (siehe die Schlussrechnung Beilage ./O) und die Masseforderung der Klägerin von EUR 32.780,60 abzudecken. Der Insolvenzverwalter hätte gemäß § 124a Abs 3 IO nach der Verwertung (Restabwicklung) – die im vorliegenden Fall ohnehin bereits abgeschlossen war – eine Schlussrechnung samt „Verteilungsentwurf“ im Sinne des § 47 Abs 2 IO vorzulegen gehabt. Zu einer Ausschüttung einer Quote an die Insolvenzgläubiger wäre es nicht gekommen.
Können Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nach § 47 Abs 2 IO nacheinander wie folgt zu zahlen:
1. die unter § 46 Z 1 fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen,
2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Z 1,
3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuss [...]
4. die Forderungen der Arbeitnehmer […]
5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer [...]
6. die übrigen Masseforderungen.
Zum Zeitpunkt der Schlussrechnung waren an offenen Massekosten nur noch die geltend gemachten und auch so bestimmten Entlohnungsansprüche des Insolvenzverwalters von (restlich) EUR 18.674,28 und die Masseforderung der Klägerin von EUR 32.780,60 vorhanden.
Vom Masseverwalter vorschussweise bestrittene Barauslagen (erster Rang) wurden in der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nicht angesprochen. Den von der ÖGK erlegten Kostenvorschuss (dritter Rang) hatte der Insolvenzverwalter bereits zurückbezahlt und vom Massestand in Abzug gebracht (siehe Schlussbericht Beilage ./O). Forderungen und Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (vierter und fünfter Rang) waren vom Insolvenzverwalter im Laufe des Insolvenzverfahren durch eine Übereinkunft mit der H* bereits bereinigt worden (siehe Feststellung Ersturteil Seite 18).
Die Masseforderung der Klägerin wäre in die Klasse 6 gefallen, also im letzten Rang – und nicht wie von der Klägerin vorgebracht aliquot mit den weiteren Masseforderungen – zu befriedigen gewesen.
Zu den im zweiten Rang zu befriedigenden Massekosten zählen die Entlohnungsansprüche des Insolvenzverwalters, nicht aber die Belohnungsansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände. Eine Belohnung der Gläubigerschutzverbände setzt eine Verteilung an die Insolvenzgläubiger voraus ( Widhalm-Budak in KLS 2 § 47 Rz 21), zu der es bei Masseunzulänglichkeit nicht kommt. Im – hier anzunehmenden – Fall einer Masseunzulänglichkeit wären daher keine Belohnungsansprüche der Gläubigerschutzverbände angefallen.
Zwar wäre die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren grundsätzlich wie eine Masseforderung zu behandeln (Anmerkung 2 zu TP 6 Z 1 GGG). Allerdings hätte die Masseunzulänglichkeit auch diesbezüglich dazu geführt, dass keine Pauschalgebühren anfallen. Gemäß TP 6 Z 1 GGG fallen Pauschalgebühren im Insolvenzverfahren nur dann an, wenn dieses durch eine Schlussverteilung (iS des § 139 IO an die Insolvenzgläubiger), durch gerichtliche Bestätigung eines Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens oder durch Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) beendet wird.
Der „Verteilungsentwurf“ nach § 47 Abs 2 IO des Insolvenzverwalters hätte also wie folgt ausgesehen:
Massestand per 2.4. 2021 EUR 37.115,73
abzüglich restliche Entlohnung Masseverwalter EUR 18.674,28
ergibt einen Restbetrag von EUR 18.441,45
für die Befriedigung der Masseforderung der Klägerin.
3.9. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Prämisse, dass der Beklagte bereits im März 2020 gegen den Insolvenzverwalter vorgegangen wäre (sei es mit Forderungsschreiben, Abhilfeantrag oder Klage), nicht von einer vollständigen Befriedigung der Masseforderung der Klägerin ausgegangen werden könnte. Die diesbezügliche Berechnung der Klägerin (Berufung Seite 10 2. Absatz) ist unrichtig und geht wiederum von einem Wunschsachverhalt aus.
Zum einen wäre nicht der Massestand zum 9.1.2020 zugrunde zu legen, da eine vernünftige Vorgehensweise der Beklagten ab März 2020 (Klagsandrohung und nachfolgende Klagsführung) frühestens zwei bis drei Monate später zu einer feststehenden Masseforderung der Klägerin geführt hätte. Weiters negiert die Klägerin auch, dass der Masseverwalter bereits im Jänner 2020 mit (laut Feststellung im Ersturteil Seite 17 4. Absatz) „riesigen“ Forderungen der Dienstnehmer (Masseforderungen) konfrontiert war.
Relevant wäre daher allenfalls der festgestellte Massestand per 24.6.2020 von EUR 59.988,51. Dazu wurde unbekämpft festgestellt, dass die Insolvenzmasse zu diesem Zeitpunkt (neben den Entgeltansprüchen des Masseverwalters und dem Rückforderungsanspruch betreffend den erlegten Kostenvorschuss) auch mit Dienstnehmerforderungen konfrontiert war, die in Zusammenschau mit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung zu einer Überlastung der Masse führten. Diese Dienstnehmerforderungen wären der Befriedigung der Masseforderung der Klägerin im Rang vorgegangen. Es wäre daher auch diesfalls keineswegs zu einer vollständigen Befriedigung der Masseforderung der Klägerin gekommen.
III. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass ausgehend vom oben dargelegten Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters gemäß § 47 Abs 2 IO der Berufung der Klägerin teilweise Folge zu geben war. In Abänderung des Ersturteils ist der Klägerin ein Betrag von gesamt EUR 18.441,45 s.A. zuzusprechen und das entsprechende Mehrbegehren von EUR 14.339,15 s.A. abzuweisen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Beginn des Zinslaufs mit 27.1.2022 wurde im erstinstanzlichen Verfahren seitens des Beklagten nie substantiiert bestritten (RS0039927). Der im Ersturteil erfolgte Zinszuspruch seit 27.1.2022 blieb unbekämpft.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 3 ZPO. Da bereits das Erstgericht seine Kostenentscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hat, war auch im Berufungsverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen.
2. Die Berufungsentscheidung hing im Hinblick auf den hypothetischen Verlauf einer gerichtlichen Geltendmachung der Masseforderung von den konkreten Umständen des Einzelfalls und von vor dem Höchstgericht nicht revisiblen Tatfragen ab. Darüber hinaus konnte sich das Berufungsgericht, was die diesbezüglichen Rechtsfolgen anlangt, auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs berufen. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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