Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, wider die beklagten Parteien 1. C* und 2. D* AG , beide vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 251.491,35 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 1.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 252.491,35) gegen das [richtig] Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Das erstinstanzliche Urteil wird mit der Maßgabe b e s t ä t i g t , dass die Entscheidung als Teil- und Zwischenurteil wie folgt zu lauten hat:
„ 1. Die Klagebegehren des Inhalts,
1.1. die zweitbeklagte Partei sei (zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei) schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 251.491,35 samt 4 % Zinsen aus EUR 247.003,35 von dem der Klagszustellung folgenden Tag sowie 4 % Zinsen aus EUR 4.488,-- seit 28.8.2024 zu bezahlen, sowie
1.2. es werde festgestellt, dass die zweitbeklagte Partei – zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei – der klagenden Partei für all jene Spät- und Folgeschäden aus dem Skiunfall vom 21.2.2022 im Skigebiet E* auf der blau markierten Piste Nr. 5, bei dem die klagende Partei schwer verletzt worden sei, zu haften habe,
werden
a b g e w i e s e n .
2. Das Zahlungsbegehren des Inhalts, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen EUR 251.491,35 samt 4 % Zinsen aus EUR 247.003,35 von dem der Klagszustellung folgenden Tag sowie 4 % Zinsen aus EUR 4.488,-- seit 28.8.2024 zu bezahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
3. Die Entscheidung über das gegenüber der erstbeklagten Partei erhobene Feststellungsbegehren sowie die Kostenentscheidung bleiben der Endentscheidung vorbehalten. “
II. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 4.915,84 (darin enthalten EUR 819,31 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 21.2.2020 ereignete sich um etwa 11.30 Uhr im Skigebiet E* auf der blau markierten Piste Nr. 5 ein Skiunfall, an dem der Kläger als Snowboarder und der Erstbeklagte als Alpinskifahrer beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde der Kläger verletzt.
Der Erstbeklagte war zum Unfallzeitpunkt bei der Zweitbeklagten, einem Seilbahnbetrieb, beschäftigt.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage von den beiden Beklagten als Solidarschuldner aufgrund dieses Skiunfalls zunächst die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 247.003,35 s.A. (EUR 7.000,-- Schmerzengeld; EUR 1.836,-- Haushaltshilfekosten; EUR 1.312,50 an Pflegeaufwand; EUR 1.710,-- an Heilmittel- und Heilbehandlungskosten; EUR 99,44 an Fahrtkosten; EUR 117,75 an vorfallkausalen Spesen und frustrierten Kosten sowie EUR 234.927,66 an Verdienstentgang). Gleichzeitig erhob er das – ebenso gegen beide Beklagten gerichtete und mit EUR 1.000,-- bewertete – Feststellungsbegehren wie im Spruch ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 28.8.2024 (ON 56) dehnte der Kläger sein Zahlungsbegehren hinsichtlich der Schadenspositionen Schmerzengeld und Haushaltshilfekosten um insgesamt EUR 4.488,-- auf den Betrag von EUR 251.491,35 s.A. aus. [Diese Klagsausdehnung ist rechnerisch unrichtig erfolgt, da das Schmerzengeld um EUR 3.000,-- auf den Betrag von EUR 10.000,-- und die Schadensposition Haushaltshilfekosten um EUR 1.188,-- auf den Betrag von EUR 3.024,-- ausgedehnt wurden; die Summe der ausgedehnten Positionen beträgt richtig nur EUR 4.188,-- und nicht EUR 4.488,--.]
Der Kläger brachte dazu – was die Haftung der Zweitbeklagten betrifft – zusammengefasst vor, dass der Erstbeklagte als schnellerer und von hinten kommender Pistennutzer gegen den Kläger gestoßen und dadurch seinen Sturz und seine Verletzungen verursacht habe. Der Erstbeklagte sei zum Unfallzeitpunkt als Liftangestellter bei der Zweitbeklagten beschäftigt gewesen. Der Kläger habe am Unfalltag bei der Zweitbeklagten eine für diesen Tag gültige Liftkarte erworben gehabt. Aus dem Beförderungsvertrag zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten resultiere auch die nebenvertragliche Pflicht, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Die Zweitbeklagte habe für das Fehlverhalten ihres Angestellten, des Erstbeklagten, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.
Die Beklagten bestritten und wandten – soweit hier von Relevanz – ein, dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe. Dieser sei auf einer Wellenbahn gefahren und in weiterer Folge quer in die vom Erstbeklagten benutzte Piste Nr. 5 eingefahren.
Eine Grundlage für eine Haftung der Zweitbeklagten bestehe nicht. Der Erstbeklagte sei einerseits im Rahmen seiner betrieblichen Pause, also außerhalb seiner Dienstzeit und nicht in Erfüllung einer betrieblichen Tätigkeit, auf dem Weg zum Mittagessen gewesen. Der Vorfall stehe nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem zwischen der Zweitbeklagten und dem Kläger zustandegekommenen Vertrag.
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf den Anspruchsgrund ein und wies mit dem angefochtenen „Grundurteil“ (richtig: Teil- und Zwischenurteil ) die gegenüber der Zweitbeklagten erhobenen Begehren auf Zahlung eines Betrags von EUR 247.003,35 s.A. sowie auf Feststellung ihrer Haftung ab ( Spruchpunkte 1. und 2. ). Hinsichtlich des gegenüber dem Erstbeklagten erhobenen Zahlungsbegehrens im Ausmaß von (unrichtig) EUR 247.003,35 s.A. wurde ausgesprochen, dass dieses dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht ( Spruchpunkt 3 .). Die Entscheidung über das gegenüber dem Erstbeklagten erhobene Feststellungsbegehren sowie die Kostenentscheidung wurde vorbehalten ( Spruchpunkt 4. ).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 6 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde. Davon werden zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung nachfolgende Urteilsannahmen hervorgehoben:
„ Der Kläger hatte bei der Zweitbeklagten einen 6-Tages-Skipass erstanden, der auch für den Unfallstag Geltung besaß.
(….)
Der Erstbeklagte, der seit dem 8.12.2020 [richtig wohl: 8.12.2019] bei der Zweitbeklagten als Liftangestellter beim F* beschäftigt war, war zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit seinen Skiern auf der Piste Nr. 5 unterwegs, um im Restaurant „Sunny Mountain“ das Mittagessen einzunehmen.
Der Unfall ereignete sich letztlich in einer mäßig (ca 12 Grad) längsgeneigten und übersichtlichen Passage der Piste Nr. 5. (….)
(….) “
In rechtlicher Hinsicht brachte das Erstgericht österreichisches Recht zur Anwendung und gelangte nach Darstellung der im Skisport einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und der einschlägigen FIS-Regeln zum Alleinverschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Skiunfalls. Der Erstbeklagte sei der von hinten kommende schnellere Skifahrer gewesen und habe damit gegen die FIS-Regeln Nr. 1 - 3 verstoßen. Dem Kläger sei hingegen kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Das Zahlungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten sei daher dem Grunde nach berechtigt. Die Entscheidung über das gegen den Erstbeklagten geltend gemachte Feststellungsbegehren sei ebenso wie die Kostenentscheidung vorzubehalten (Zwischenurteil).
Hinsichtlich der Zweitbeklagten legte das Erstgericht zunächst die Grundsätze der Rechtsprechung zur Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB zugrunde und führte aus, dass entscheidend sei, welche konkreten Leistungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner gehabt habe. Der Erstbeklagte sei am Unfallstag zwar bei der Zweitbeklagten als Liftmitarbeiter angestellt gewesen. Im Rahmen seiner betrieblichen Mittagspause sei er jedoch mit seinen Skiern auf dem Weg zum Restaurant gewesen, als der Unfall stattgefunden habe. Der Unfall sei sohin nicht im Kontext mit der Erfüllung von Vertragspflichten durch die Zweitbeklagte veranlasst worden und sei das Verhalten des Erstbeklagten nicht in Einklang mit deren vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten gestanden. Dementsprechend seien die Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten bereits zur Gänze abzuweisen (Teilurteil).
Der Erstbeklagte hat die im Zwischenurteil ausgesprochene Haftung dem Grunde nach nicht bekämpft, weshalb das gegen ihn ergangene Zwischenurteil mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen ist.
Gegen die darüber hinausgehenden Teile des Urteils richtet sich die Berufung des Klägers . Er bekämpft darin zur Gänze die mittels Teilurteil erfolgte Klagsabweisung der gegenüber der Zweitbeklagten erhobenen Begehren und darüber hinaus das gegenüber dem Erstbeklagten ergangene Zwischenurteil insoweit, als nicht über das gesamte Leistungsbegehren von zuletzt ausgedehnt [unrichtig] EUR 250.491,35 abgesprochen worden sei. Unter Ausführung einer Beweis-, einer Verfahrens- und einer Rechtsrüge strebt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils – gegebenenfalls nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung – dahingehend an, dass ausgesprochen werden wolle, dass gegenüber beiden Beklagten die Zahlungsbegehren von EUR 250.491,35 s.A. dem Grunde nach zu Recht bestünden, und die Entscheidung über die Feststellungsbegehren der Endentscheidung vorbehalten bleiben sollten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum anzuwendenden Recht
Das Erstgericht hat offenkundig infolge dessen, dass der Unfallort („Schadensort“) in Österreich gelegen ist, österreichisches Recht zur Anwendung gebracht, dies ungeachtet des Umstands, dass der Kläger und der Erstbeklagte ihren Wohnsitz jeweils in den Niederlanden haben.
Die Frage des anzuwendenden Rechts wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht mehr releviert. Sie haben selbst auf österreichische Judikaturzitate Bezug genommen, weshalb insoweit auch die Voraussetzungen für die Annahme einer schlüssigen Rechtswahl vorliegen (vgl RS0040169, RS0009300; 7 Ob 148/03w mwN; ua).
2. Zur Haftung der Zweitbeklagten
In Bezug auf die vom Erstgericht verneinte Haftung der Zweitbeklagten bezieht sich die Beweis- und Rechtsrüge des Klägers.
2.1. Zunächst bekämpft der Kläger mit seiner Beweisrüge eine seiner Ansicht nach im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts disloziert getroffene Feststellung, wonach der Erstbeklagte im Rahmen seiner betrieblichen Mittagspause mit seinen Skiern auf dem Weg zum Restaurant war, als es zum Unfall kam (US 11). Der Kläger will diese Feststellung durch folgende ersetzt wissen:
„ Der Erstbeklagte war auf dem Weg zum Mittagessen bzw in die Mittagspause mit seinen Skiern auf dem Weg zum Restaurant, als es zum Unfall kam. “
Der Kläger bezieht sich dabei auf die Parteienaussage des Erstbeklagten vor dem Erstgericht sowie dessen Angaben bei der Polizei.
Hiezu ist zu erwägen:
2.2. Eine Beweisrüge gelangt erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung den selben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen. Dies trifft auf den Kern der kritisierten Schlussfolgerung des Erstgerichts im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht zu, weil sich die begehrte Wunschfeststellung mit der kritisierten Feststellung diesbezüglich inhaltlich deckt (vgl RI0100145).
2.3. Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um eine disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung aus den dazu vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang konstatiert, dass der Erstbeklagte zum Unfallzeitpunkt als Liftangestellter beim F* beschäftigt war und zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit seinen Skiern auf der Piste Nr. 5 unterwegs war, um in einem Restaurant das Mittagessen einzunehmen (US 4). In der vom Kläger monierten „Feststellung“ sagt das Erstgericht nichts anderes, nämlich dass der Erstbeklagte im Rahmen seiner betrieblichen Mittagspause mit den Skiern auf dem Weg zum Restaurant war.
Es wird im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der Rechtsrüge des Klägers noch darauf einzugehen sein, dass auch ausgehend von der von ihm begehrten Ersatzfeststellung keine andere Beurteilung der gegenüber der Zweitbeklagten erhobenen Begehren stattfinden kann. Wenn aber die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), so muss die Beweisrüge insoweit mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
2.4. Ob der Weg zu einem Arbeitsplatz oder von einem Arbeitsplatz (hier bei einem Schlepplift) noch der dienstlichen Sphäre zuzurechnen ist, ist nicht auf der Tatsachenebene zu lösen, sondern wie nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu prüfen.
2.5. Die Beweisrüge des Klägers ist somit nicht berechtigt.
3. Im Rahmen seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger, dass nach der österreichischen Rechtsprechung – ein Zitat oder Judikat wird vom Kläger dazu nicht angeführt – der Weg zur Mittagspause noch dem dienstlichen Bereich zuzuordnen sei, dies etwa dann, wenn der Weg notwendig sei, um die Arbeit fortsetzen zu können (Nahrungsaufnahme als Voraussetzung für weitere Arbeitsleistung), der Weg in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Dienstleistung stehe oder der Weg im Interesse des Dienstgebers liege. Für eine Zurechnung zur dienstlichen Tätigkeit spreche auch, dass der Erstbeklagte als Liftangestellter vor Ort im Skigebiet bleiben habe müssen und auch nach der Nahrungsaufnahme wieder seine Arbeit am Schlepplift zu verrichten gehabt habe. Die Mittagspause selbst beginne erst mit Erreichen des Restaurants. Der Weg dorthin sei noch der dienstlichen Sphäre zuzuordnen. Die Zweitbeklagte würde selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Weg zur Mittagspause bereits der Pause selbst zuzurechnen sei, haften, da es sich um „keine normale Mittagspause“ im Sinne des § 11 Abs 1 AZG handle. Der Erstbeklagte sei in seiner Pausengestaltung – insbesondere räumlich – nicht völlig frei gewesen, da er das Mittagsmahl im Bereich seines näheren Arbeitsumfelds, nämlich einem Restaurant im Skigebiet, einzunehmen gehabt habe. Es sei sohin keine echte Ruhepause vorgelegen.
Hiezu ist zu erwägen:
3.1. Behauptungen dahingehend, dass die Zweitbeklagte als Arbeitgeberin dem Erstbeklagten vorgeschrieben habe, dass er das Mittagsmahl im Bereich seines näheren Arbeitsumfelds, nämlich in einem Restaurant im Skigebiet einzunehmen habe, sind vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt worden. Es handelt sich daher insoweit um eine unzulässige Neuerung (§ 482 Abs 2 ZPO).
Der Kläger hat nie behauptet, dass es eine Arbeitspflicht des Erstbeklagten gewesen sei, seine Mittagspause im genannten Restaurant zu verbringen.
3.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Erstbeklagte vor dem Unfall zwar als Liftangestellter bei einem Schlepplift im Skigebiet der Zweitbeklagten beschäftigt. Er begab sich mittags sodann mit seinen Skiern auf der Piste Nr. 5 zu einem Restaurant, um dort das Mittagessen einzunehmen. Was nun ein Liftbediensteter in seiner Mittagspause macht, ist wohl – was als evident unterstellt werden kann – vom Arbeitgeber nicht vorgegeben. Es wird dem Liftbediensteten daher freistehen, irgendein Restaurant im Skigebiet oder auch außerhalb zum Zwecke eines Mittagsmahls aufzusuchen oder die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von mindestens einer halben Stunde (vgl § 11 Abs 1 AZG) auch dadurch zu verbringen, dass er in der Ruhepause etwa auch eine Skiabfahrt tätigt.
3.3. Die Zweitbeklagte ist zum Unfallzeitpunkt mit dem Kläger in einer vertraglichen Beziehung gestanden. Der Kläger hat einen Mehrtages-Skipass erstanden und war damit berechtigt, die Aufstiegshilfen (Seilbahnen und Lifte) sowie die Pisten der Zweitbeklagten zu nutzen. Der Kläger hat niemals behauptet, dass die Zweitbeklagte aus eigenem Verschulden hafte, etwa weil sie Betriebsvorschriften nicht eingehalten oder eine atypische Gefahrenstelle auf der Piste nicht beseitigt habe.
Nach der Grundregel des § 1313 ABGB hat für fremde, widerrechtliche Handlungen niemand einzustehen. Ausnahmen von dieser Regel enthalten die §§ 1313a-1318 ABGB, wobei es insbesondere beim Einsatz von Gehilfen zu einer Zurechnung fremden Verhaltens kommt, und zwar etwa auch im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Sonderbeziehung nach § 1313a ABGB. Nach dieser Bestimmung haftet derjenige, der einem anderen (hier dem Kläger) zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes Verschulden (vgl Karner in KBB 7 , § 1313 ABGB, Rz 1).
3.4. Der Geschäftsherr (und damit hier die Zweitbeklagte) haftet nach § 1313a ABGB aber nur für jene Schäden, die der Gehilfe – der Erstbeklagte – in Erfüllung seiner Pflichten zufügt, nicht aber für jene, die dieser bloß gelegentlich der Erfüllung verursacht (RS0028429 [T5 und T6]). Nicht jedes Gehilfenverhalten kann deshalb als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden (RS0028582 [T4]). Gefordert wird vielmehr ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung des Geschäftsherrn: Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat der Schuldner dafür einzustehen (RS0028626). Der Geschäftsherr haftet daher nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt (RS0028499).
3.5. Wendet man diese Grundsätze auf den insoweit vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt an, so ergibt sich Folgendes:
Der Erstbeklagte war zum Unfallzeitpunkt bei der Zweitbeklagten bei einem Schlepplift beschäftigt (US 4). Wenn auch das Erstgericht zum näheren Pflichten- und Aufgabenkreis des Erstbeklagten im Rahmen seiner dortigen Beschäftigung nichts Näheres festgestellt hat, kann jedoch als allgemein bekannt unterstellt werden, dass ein derartiger Liftangestellter sowohl für das Funktionieren des Schlepplifts in technischer Hinsicht, als Einstiegshilfe und vor allem zur Kontrolle eines gefahrlosen Ein- und Ausstiegs sowie der sicheren Beförderung der Liftnutzer beauftragt ist.
Eine Skiabfahrt während des Weges zu einer Mittagspause oder zu einem Restaurant, um dort die Mittagspause zu verbringen, stand sohin nicht im Pflichten- und Aufgabenbereich des Schleppliftangestellten.
Dass der Erstbeklagte von der Zweitbeklagten zum Unfallzeitpunkt bei seiner Nutzung der Piste Nr. 5, auf der sodann die Kollision mit dem Kläger stattgefunden hat, etwa mit einer Kontrollfahrt oder mit einer Rettungsaufgabe (Fahrt mit einem G* zu einer Unfallstelle, etc) beauftragt gewesen wäre, ist weder hervorgekommen noch behauptet worden. Die Skiabfahrt des Erstbeklagten stand daher nicht im Zusammenhang mit der von den Bergbahnen gegenüber ihren Kunden bestehenden Pflichterfüllung (Pistensicherung, Seilbahnbetrieb, Bergung von Verunfallten, etc).
Der Erstbeklagte hat dem Kläger die Schäden nicht in Erfüllung der Vertragspflichten der Zweitbeklagten gegenüber ihren Vertragspartnern, sondern nur gelegentlich der Erfüllung zugefügt. Naturgemäß müssen auch Liftbedienstete, um im Weiteren ihren Dienstpflichten gegenüber dem Arbeitgeber nachkommen zu können, die Arbeitsstelle aufsuchen, diese nach der Arbeit wiederum verlassen, was auch für eine Mittagspause zutrifft. Das Verhalten des Erstbeklagten, der deliktisch infolge der Verletzung von Sorgfaltspflichten bei Ausübung des Skisports mit dem Kläger kollidierte und diesen verletzte, lag somit nicht innerhalb des für den Geschäftsherrn, die Zweitbeklagte, wahrzunehmenden Pflichtenkreises. Ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen (Verletzung der FIS-Regeln 1 bis 3) mit der Vertragserfüllung der Zweitbeklagten gegenüber dem Kläger lag nicht vor.
3.6. Es gibt keine Schutzpflicht eines Seilbahnbetriebs oder Betreibers eines Skigebiets letztlich jeglichen Skiunfall zwischen Nutzern einer Skipiste zu verhindern.
Aus den dargestellten Gründen kann die Zweitbeklagte für das den Unfall verursachende rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten nicht in Anspruch genommen werden.
In der Abweisung der Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten durch das Erstgericht kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
4. Die Rechtsrüge des Klägers und damit die Berufung, soweit sie sich auf die Klagsabweisung der Begehren gegenüber der Zweitbeklagten bezieht, sind somit nicht berechtigt.
5. Zur Berufung in Bezug auf den Erstbeklagten
Mit dem [richtig] Zwischenurteil hat das Erstgericht ausgesprochen, dass das gegenüber dem Erstbeklagten erhobene Zahlungsbegehren dem Grunde nach zur Gänze zu Recht besteht. In Spruchpunkt 3., der das Zwischenurteil enthält, hat das Erstgericht offenbar irrtümlich nur den in der Klage angeführten (ursprünglichen) Betrag des Zahlungsbegehrens von EUR 247.003,35 s.A. angeführt und nicht den aus der Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 28.8.2024 zuletzt strittigen Betrag des Zahlungsbegehrens von EUR 251.491,35 s.A., der infolge des oben dargestellten Rechenfehlers ohnedies bislang nicht mit den Klagsbehauptungen übereinstimmt.
Das Erstgericht hat jedoch in seiner Entscheidungsbegründung ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass der Erstbeklagte für die Folgen des Skiunfalls zur Gänze zu haften hat, weshalb ausgesprochen wurde, dass die Haftung des Erstbeklagten dem Grunde nach zu Recht besteht.
5.1. Offenbare Unrichtigkeiten bzw Schreib- oder Rechenfehler in Bezug auf die erstgerichtliche Entscheidung können – auch ohne gesonderte Anfechtung und Antragstellung – im Sinne des § 419 Abs 1 und Abs 3 ZPO im Wege einer „ Maßgabebestätigung “ durch das Berufungsgericht berichtigt werden ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny ³ III/2, § 419 ZPO, Rz 7 und 15, mwN).
Der erstgerichtliche Entscheidungswille in Bezug auf die Haftung des Erstbeklagten dem Grunde nach geht ohne jeden Zweifel aus der Entscheidungsbegründung des Erstgerichts hervor. Dass das Erstgericht im Spruchpunkt 3. – und im Übrigen auch in Spruchpunkt 1. in Bezug auf die Klagsabweisung des Zahlungsbegehrens gegenüber der Zweitbeklagten – den ursprünglichen Klagsbetrag und nicht den ausgedehnten Betrag anführte, ist ein offenkundiger Fehler, der im Wege der nunmehrigen Maßgabebestätigung richtiggestellt werden konnte.
5.2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens , wie sie der Kläger erkennen will, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Richtigstellung des Urteils (Widerspruch zwischen dem Spruch der Entscheidung, in dem nur der ursprünglich eingeklagte Klagsbetrag angeführt war, und der Entscheidungsbegründung, aus der ohne jeden Zweifel hervorkommt, dass der Erstbeklagte zur Gänze zu haften hat und die Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten zur Gänze abzuweisen sind) hätte vom Kläger in einfacher Weise im Wege eines Berichtigungsantrags aufgezeigt werden können. Eine Berufung wegen dieser offenkundigen Unrichtigkeit war nicht notwendig, weshalb insoweit auch nicht ein Teilerfolg der Berufung erreicht wurde, sondern vielmehr eine Maßgabebestätigung mit der Richtigstellung des ausgedehnten Klagsbetrags zu erfolgen hatte.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst in seiner Berufung nicht vom ausgedehnten Zahlungsbegehren, sondern lediglich von einem Betrag von EUR 250.491,35 statt richtigerweise von EUR 251.491,35 ausging.
6. Die Berufung des Klägers ist somit insgesamt nicht berechtigt.
7. Verfahrensrechtliches
7.1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit seiner Berufung zur Gänze unterlegen und daher verpflichtet, den Beklagten deren für die Berufungsbeantwortung tarifgemäß und richtig verzeichneten Kosten zu ersetzen.
Mit dem Teilurteil des Berufungsgerichts wurde die Klagsabweisung der Begehren gegenüber der Zweitbeklagten bestätigt, weshalb die Zweitbeklagte endgültig aus dem Verfahren ausgeschieden ist. Daher war schon insoweit über die Kosten der Berufungsbeantwortung abzusprechen. Bei zumindest teilweiser Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteils kommt zwar ein endgültiger Kostenzuspruch nicht in Betracht (RS0035896), doch besteht im gegebenen Fall insoweit die Besonderheit, dass das [richtig] Zwischenurteil des Erstgerichts betreffend den Erstbeklagten von Letzterem nicht bekämpft wurde. In Bezug auf die offenkundige Unrichtigkeit der Entscheidung im Spruch des Erstgerichts war aus den dargestellten Gründen die Erhebung einer Berufung nicht notwendig. Der Kläger hat daher endgültig die Kosten der durch die Berufung von ihm veranlassten Berufungsbeantwortung einschließlich Streitgenossenzuschlag zu ersetzen.
7.2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren konnte ungeachtet dessen, dass auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens gegenüber der Zweitbeklagten angefochten wurde, unterbleiben. Das vom Kläger geltend gemachte Zahlungsbegehren übersteigt jedenfalls bereits den Betrag von EUR 30.000,--.
7.3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten Berufungsentscheidung nicht zu
lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden