1Ob202/19s—OGH Entscheidung
21. Januar 2020
…einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen (RS0028582 [T1, T3]). Besteht ein Vertragsverhältnis, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, welche konkreten Pflichten der Geschäftsherr gegenüber dem Geschädigten übernommen hat, und es ist zu prüfen…