Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, gegen die beklagte Partei C* , vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Dr. in Renate Palma, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 20.260,50 sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.260,50 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.12.2024, **-62, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1] Am 29.1.2023 ereignete sich in ** auf der Piste Nr ** im Skigebiet ** Skiunfall, an dem beide Parteien beteiligt waren. Die Piste ist als blaue Piste ausgewiesen und im Bereich der Unfallstelle etwa 83 Meter breit. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte fuhren die Piste talwärts. Dabei kam es zur Kollision zwischen ihnen, wobei beide verletzt wurden.
[2] Beide Parteien hatten zum Unfallzeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
[3] Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren bindend fest (§ 498 ZPO).
[4] Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Zahlung von EUR 20.260,50 sA und die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung der Haftung für sämtliche unfallbedingten Schäden, Folgen und Nachteile aus dem Skiunfall. Das Zahlungsbegehren setze sich aus Schmerzengeld von EUR 20.000,00 sowie EUR 260,50 an Sachschäden und sonstigen Kosten zusammen.
[5] Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall. Als von hinten herannahende, benachrangte Skifahrerin habe sie nicht die gehörige Aufmerksamkeit und keine den Sicht- und Fahrverhältnissen angepasste Fahrweise eingehalten. Sie habe über mangelnde Skierfahrung verfügt und sei zum Unfallzeitpunkt stark übermüdet gewesen. Neben einem Beobachtungsfehler und mangelnden Fahren auf Sicht sei ihr eine Reaktionsverspätung vorzuwerfen. Sie habe den vorausfahrenden Kläger nicht rechtzeitig wahrgenommen und keine rechtzeitige Reaktion gesetzt.
[6] Selbst nach ihren eigenen Unfallschilderungen sei die Beklagte im geringen Winkel von weniger als 15 Grad gefahren, womit von einer Querfahrt auszugehen sei. Dabei hätte sie den von oben kommenden Kläger beobachten und ihre Querfahrt auf ihn einrichten müssen. Hätte sie dies getan und rechtzeitig reagiert, wäre selbst nach der Unfallschilderung der Beklagten die Kollision unterblieben.
[7] Die Beklagte wendet ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger. Er sei der von oben kommende Skifahrer gewesen und in die Beklagte hineingefahren. Sie sei sehr langsam und defensiv in langen Kurven talwärts gefahren. Dabei habe sie sich mittig und leicht links auf der Piste befunden und immer wieder angehalten. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit ohne oder nur in sehr kleinen Schwüngen talwärts gefahren. Er habe nicht mehr anhalten können und sei mit der Beklagten kollidiert. Die Beklagte habe die Kollision nicht verhindern können. Sie sei zum Unfallzeitpunkt auch nicht stark übermüdet gewesen.
[8] Selbst wenn die Beklagte eine Querfahrt unternommen hätte, müsse der Kläger als von oben kommender Skifahrer auf sie achten. Er hätte langsam und aufmerksam fahren und auf sie Rücksicht nehmen müssen.
[9] Gegenüber einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung werde eine Gegenforderung von EUR 10.149,98, bestehend aus EUR 10.000,00 an Schmerzengeld und EUR 149,98 an sonstigen unfallkausalen Kosten, eingewendet.
[10] Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Zugleich wurden mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss der Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines weiteren skitechnischen Sachverständigengutachtens abgewiesen und die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen HNO, Psychiatrie und Neurologie zurückgewiesen. Dieser Entscheidung legte das Erstgericht den eingangs wiedergegebenen und nachfolgend auszugsweise dargestellten Sachverhalt zugrunde:
[11] „Die Beklagte fuhr weit ausladende Schwünge entlang der Pistenquerachse, wobei sich die Distanz in der jeweiligen Schrägfahrt auf 20 bis 25 Meter belief. Bei den Schrägfahrten fuhr die Beklagte in einem Winkel von ca 10 Grad zur Querachse der Piste und hielt eine Geschwindigkeit von ca 15 km/h ein. Sie hatte dabei ihren Blick nach vorne in Fahrtrichtung gerichtet.
[12] Der Kläger fuhr schneller als die Beklagte, die genaue Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers kann jedoch nicht festgestellt werden. Auch die genaue Fahrlinie des Klägers kann nicht festgestellt werden, er näherte sich der Beklagten jedoch von hinten kommend. Die Beklagte war in Fahrtrichtung des Klägers betrachtet also die unter ihm fahrende Skifahrerin.
[13] Die Beklagte befand sich nach einem Rechtsschwung gerade in Schrägfahrt vor ihrem nächsten Linksschwung und nahm den Kläger erstmals aus dem rechten Augenwinkel war, als dieser ca 7 Meter von ihr entfernt war. Der Kläger näherte sich der Beklagten dabei in einem Winkel von etwa 40 Grad von schräg oben kommend. […]
[14] Der Beklagten war nach erster Wahrnehmung des Klägers eine kollisionsvermeidende Abwehrhandlung nicht mehr möglich. Sie hätte die Kollision auch durch ein Auslenken nach rechts oder links nicht vermeiden können.“
[15] Rechtlich führte es aus, auf den vorliegenden Sachverhalt komme deutsches Sachrecht zur Anwendung. Ungeachtet dessen seien die FIS-Regeln zu beachten. Während den Kläger als von oben kommenden Skifahrer aufgrund seiner Fahrspur und Unachtsamkeit ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, liege ein Verstoß der Beklagten gegen die FIS-Regeln nicht vor.
[16] Gegen diese Entscheidung wendet sich die fristgerechte Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
[17] In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[18] Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO).
[19]
Die Berufung ist aus nachstehenden Gründen nicht berechtigt:
[20] 1.1. Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht auf den vorliegenden Sachverhalt mit Auslandsbezug (beide Parteien sind in Deutschland wohnhaft) aufgrund des in Österreich gelegenen Unfallorts, jedoch engerer Verbindung des Sachverhalts zu einem anderen Staat zu Recht deutsches Sachrecht angewendet hat (Art 4 Abs 1 bis 3 Rom II-VO). Die Frage des anwendbaren Rechts wird von den Parteien im Übrigen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgegriffen.
[21] 1.2. Weiters kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Erstgericht richtig dargestellte Rechtslage zur Bedeutung und Qualität der FIS- und POE-Regeln, dem Inhalt der hier maßgeblichen FIS-Regeln und der dazu ergangenen Rechtsprechung verwiesen werden (§ 500a ZPO).
[22] 2.1. Die Mängelrüge der Berufung rügt eine Mangelhaftigkeit des skitechnischen Sachverständigengutachtens und einen Verstoß gegen § 362 Abs 2 ZPO. Das Gutachten sei in wesentlichen Punkten trotz mündlicher Erörterung mangelhaft geblieben, sodass die Einholung eines weiteren Gutachtens aus demselben Fachgebiet notwendig gewesen wäre.
[23] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung stellt sowohl die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie hinreichenden Begründetheit eines Gutachtens eines Sachverständigen als auch die Beantwortung der Frage, ob der Sachverständige alle verfahrensrelevanten Fragen abschließend beantwortet hat oder ob außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben Fachgebiet einzuholen gewesen wären, im Allgemeinen einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung dar (RIS-Justiz RS0043275; RS0043320; RS0043163; RS0113643).
[24] In der Nichteinholung eines weiteren Gutachtens kann nur ausnahmsweise ein Stoffsammlungsmangel liegen, wenn ein Anwendungsfall des § 362 Abs 2 ZPO vorliegt. Danach ist das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dazu verhalten, eine neuerliche Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen, wenn das bereits abgegebene Gutachten ungenügend ist oder nicht vervollständigbar erscheint, vom Sachverständigen verschiedene, widersprüchlich verbliebene Ansichten geäußert oder dieser nach Abgabe des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt wurde. Nur insoweit könnte die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens einen Verfahrensmangel abgeben (RIS-Justiz RS0040597; RS0113643).
[25] 2.3. Dem Kläger gelingt es vor diesem Hintergrund nicht, mit seinen Berufungsausführungen ausreichende Mängel an dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten aufzuzeigen.
[26] Der Umstand, dass ein skitechnischer Sachverständiger ein Unfallgeschehen nicht abschließend objektivieren kann, begründet kein mangelhaftes Gutachten. Mangels je nach Einzelfall vorliegenden objektiven Beweisergebnissen kann ein Sachverständiger gerade bei Skiunfällen regelmäßig nur eine Beurteilung vorliegender Unfallschilderungen und Aussagen hinsichtlich ihrer skitechnischen Plausibilität durchführen. Daher schadet es grundsätzlich nicht, dass der Sachverständige im vorliegenden Fall eine konkrete Annäherungsgeschwindigkeit, -fahrlinie und -richtung der Parteien nicht gesichert erheben konnte.
[27] Der Sachverständige beschrieb in seinem Hauptgutachten, der Kläger habe keine Erinnerung an das Unfallgeschehen, sodass sich eine im Gutachten enthaltene Kollisionsversion (ON 27.**) auf die Angaben der Beklagten stütze. Die Beschädigungen am Helm des Klägers und die Verletzungen der Parteien qualifizierte der Sachverständige als mit der Unfallschilderung der Beklagten erklärbar und damit korrelierend (ON 27.**). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Geländeprofils gelangte der Sachverständige zum Schluss, dass der Kläger der von oben und schnellere Skifahrer gewesen sei.
[28] Die genaue Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers konnte der Sachverständige nicht verifizieren. Dass er aber der im Vergleich zur Beklagten schnellere Skifahrer gewesen sei, konnte nachvollziehbar mit dem wesentlich besseren skitechnischen Können und mit Aufschließen von hinten begründet werden. Von welcher (linearen) Geschwindigkeit des Klägers der Sachverständige dabei ausging, konnte er schlüssig begründen und mit einer grafischen Darstellung (Beilage ./I) näher darlegen (vgl Protokoll ON 58 S 12-13). Dabei führte er ausdrücklich an, dass nur die Letztannäherung von der Beklagten beschrieben worden sei; die erweiterte Annäherung könne nicht exakt rekonstruiert werden (Beilage ./I S 2). Der Sachverständige verwies damit ausdrücklich darauf, dass mangels skitechnischer Objektivierung weiterhin von Annahmen und der Beurteilung auf Basis subjektiver Schilderungen auszugehen sei. Darin kann keine Unschlüssigkeit erblickt werden.
[29] 2.4. Soweit die Berufung auf erstgerichtliche Feststellungen verweist, wurde eine Beweisrüge nicht erhoben. Ohnehin kommt es auf eine dabei unter anderem behandelte Vermeidbarkeit der Kollision durch den Kläger nicht primär an.
[30] Darüber hinaus liegt der in der Mängelrüge behauptete Widerspruch von Tatsachenfeststellungen nicht vor. Die Feststellung, wonach der Kläger sich der Beklagten in einem Winkel von etwa 40 Grad von schräg oben kommend näherte, erstreckt sich auf den Zeitraum unmittelbar vor der Kollision und nach Wahrnehmung durch die Beklagte in einer Entfernung von rund 7 Metern. Dies entspricht auch den vom Sachverständigen bewerteten Schilderungen der Beklagten. Ein Widerspruch mit der Feststellung, dass über diese Letztannäherung hinaus die (frühere) Fahrlinie und Geschwindigkeit des Klägers nicht festgestellt werden kann, ist daher nicht gegeben.
[31] 2.5. Die in der Berufung enthaltenen Behauptungen, wonach sich die Beklagte unmittelbar vor der Kollision wenige Meter unter einer uneinsehbaren Geländekante befunden und der Sachverständige insoweit die Geländeverhältnisse unzureichend erhoben habe, widersprechen dem Tatsachenneuerungsverbot. Im erstgerichtlichen Verfahren wurde ein solcher Sachverhalt oder ein Verstoß gegen die FIS-Regel Nr 6 nicht behauptet. Darüber hinaus hat der Sachverständige das Gelände ohnehin erhoben und enthält auch das bekämpfte Urteil mit dem eingefügten Lichtbild (US 8) entsprechende Tatsachenfeststellungen.
[32] 3. Die Berufung rügt weiters die unterbliebene Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen HNO, Psychiatrie und Neurologie. Diese Gutachten seien notwendig, um die Unfallfolgen abschließend beurteilen zu können.
[33] Der Mängelrüge kommt auch hier kein Erfolg zu. Das Erstgericht hat das Klagebegehren, wie bei Behandlung der Rechtsrüge näher dargestellt, zutreffend bereits dem Grunde nach abgewiesen, womit es auf die Beurteilung medizinischer Unfallfolgen und Verletzungen des Klägers nicht weiter ankommt.
[34] 4.1. Das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt auch für Skifahrer (RIS-Justiz RS0023345). Jeder Skifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten und seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten (RIS-Justiz RS0023429). Er muss auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RIS-Justiz RS0023544).
[35] Ebenso ist der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers eine klar erkennbare, der Natur des Skilaufs entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (RIS-Justiz RS0023404). Dabei gilt der Vertrauensgrundsatz auch beim Skifahren; jeder Skifahrer darf darauf vertrauen, dass die übrigen Pistenbenützer die natürlichen Verhaltensmaßregeln beim Skilauf einhalten (RIS-Justiz RS0023645). Wer die Piste nicht quert, ist daher nicht verpflichtet, die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skifahrer Rücksicht zu nehmen; ein Fahren in langgezogenen Schwüngen ist dabei einem Queren der Piste nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0023521 [insb T3]).
[36] 4.2. Zu 8 Ob 125/24a hatte der Oberste Gerichtshof über einen zum vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden. Dort ereignete sich ein Skiunfall, wobei die Klägerin die von oben kommende Skifahrerin war, die die Beklagte einholte. Die Fahrlinie der Beklagten hielt flache Schwungausfahrtswinkel zwischen 5 und 10 Grad zur Pistenhorizontalen ein. Die Beklagte führte bei ihren längeren Schwungradien den Kopf mit der Bewegung mit. Dabei wird ein Blickwinkel von jeweils 45 Grad links und rechts wahrgenommen. Bei normaler Aufmerksamkeit, also einem Blickwinkel von 90 Grad, war es der Beklagten nicht möglich, die Klägerin rechtzeitig zu erkennen. Hätte sie einen größeren Blickwinkel nach rechts eingehalten, und zwar statt 45 Grad 52 Grad seitlich, hätte sie die Klägerin wahrnehmen und unfallverhindernde Maßnahmen treffen können.
[37] Das Höchstgericht sah in der Verneinung eines Verschuldens der Beklagten durch die Vorinstanzen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Wer die Piste nicht quert, sei nicht verpflichtet, die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skiläufer Rücksicht zu nehmen; ein Fahren in langgezogenen Schwüngen – wie durch die dortige Beklagte – sei dabei einem Queren der Piste nicht gleichzuhalten. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass nachfolgende Wintersportler wie die Klägerin ihren Vorrang beachten und ihr beim Überholen für alle ihre Bewegungen genügend Raum lassen würden. Eine erhöhte Aufmerksamkeit – über das Standardblickfeld von 90 Grad (45 Grad nach links und nach rechts) hinaus – sei nur bei Erkennbarkeit einer Gefahrensituation erforderlich. Eine solche Gefahrensituation sei aber nicht vorgelegen.
[38] 4.3. Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall die Fahrlinie der Beklagten mit ausladenden Schwüngen und einem Winkel ihrer Schrägfahrten von etwa 10 Grad nicht einem Queren der Piste gleichzuhalten. Sie war daher nicht verpflichtet, die Piste auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Skifahrer (den Kläger) Rücksicht zu nehmen. Eine erhöhte Aufmerksamkeit über den bei Geradeausblick gegebenen Winkel von 90 Grad (45 Grad nach links und nach rechts) hinaus, insbesondere durch regelmäßige Kontrollblicke nach oben, war nicht geboten.
[39] Zwar steht fest, dass der Kläger sich bei erstmaliger Wahrnehmung durch die Beklagte etwa 7 Meter von ihr entfernt in einem Winkel von etwa 40 Grad befand, somit innerhalb des bei Geradeausblick gegebenen Winkels. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten eine kollisionsvermeidende Reaktion aber nicht mehr möglich. Ob der Beklagten darüber hinaus eine bereits frühere Wahrnehmung des Klägers samt kollisionsvermeidender Reaktion möglich gewesen wäre, muss schon deswegen offen und als nicht feststellbar verbleiben, weil die genaue Fahrlinie des Klägers (über diese letzte Annäherung von 7 Metern hinaus) nicht festgestellt werden konnte. Daraus bleibt als logische Folge auch offen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte den Kläger wahrnehmen und auf ihn reagieren hätte können.
[40] Das Erstgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Beklagte am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden trifft.
[41] 4.4. Soweit die Berufung von einer Pistenquerung der Beklagten ausgeht und darauf gestützt einer Verpflichtung, regelmäßige Kontrollblicke nach oben durchzuführen, kann dieser Rechtsansicht vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof auch in der vom Kläger angeführten Entscheidung 6 Ob 270/05g ein Queren der Piste verneinte.
[42] Der in der Berufung gerügte sekundäre Feststellungsmangel zu den „Gefahrabwehrmöglichkeiten“ der Beklagten liegt damit ebenso wenig vor. Der Kläger begehrt eine weitere Feststellung, wonach er für die Beklagte bei Durchführung regelmäßiger Kontrollblicke hangaufwärts rechtzeitig wahrnehmbar gewesen wäre, womit die Beklagte noch kollisionsvermeidend reagieren hätte können. Wie dargestellt würde das Erfordernis, regelmäßige Kontrollblicke hangaufwärts durchzuführen, die an die Beklagte gestellten Aufmerksamkeitsanforderungen überspannen. Mangels Verpflichtung zu solchen Kontrollblicken kann aber dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger dabei rechtzeitig wahrgenommen hätte.
[43] Darauf, ob die Beklagte den Kläger auch ohne Kontrollblicke hangaufwärts früher wahrnehmen hätte können, kommt die Berufung nicht zurück. Wie dargestellt ergibt sich jedoch ohnehin aus der Negativfeststellung zur genauen Annäherungsgeschwindigkeit und Fahrlinie des Klägers, dass auch dieser Umstand ungeklärt bleiben muss, womit dem Kläger auch hier der notwendige Nachweis eines Aufmerksamkeits- oder Reaktionsfehlers der Beklagten nicht gelungen ist.
[44] 4.5. Der Kläger stützt sich in seiner Rechtsrüge erneut darauf, die Beklagte habe sich an einer unübersichtlichen Stelle aufgehalten und gegen die FIS-Regel Nr 6 (Aufhalten an uneinsehbarer Stelle) verstoßen. Sie habe sich unmittelbar vor der Kollision wenige Meter unter einer uneinsehbaren Geländekante befunden, womit bei ihrem Fahrverhalten praktisch von einem „ruhenden Objekt“ auszugehen sei.
[45] Damit verstößt die Berufung auch hier gegen das Neuerungsverbot, womit auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Darüber hinaus hat das Erstgericht durch ein Lichtbild ohnehin den Unfallbereich festgestellt (US 8), womit entsprechende Feststellungen zur Unfallörtlichkeit vorliegen. Dort ist jedoch keine uneinsehbare Geländekante ersichtlich.
[46] 4.6. Die Berufung rügt weiter einen sekundären Feststellungsmangel. Das Erstgericht habe notwendige Feststellungen unterlassen, aus denen sich ein Verschulden des Klägers rechtlich ableiten lasse. Es stehe nicht fest, ob und in welcher Form ihm Gefahrabwehrmaßnahmen verfügbar gewesen sowie inwieweit Beobachtungsfehler oder Reaktionsverspätungen vorgelegen seien. Dem Kläger sei kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen.
[47] Auf diese Umstände kommt es jedoch nicht weiter an. Mangels Verschuldens der Beklagten an der Kollision ist ohne Bedeutung, ob den Kläger am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden trifft.
[48] 4.7. Der Rechtsrüge der Berufung ist daher insgesamt nicht zu folgen.
[49] 5.1. Zusammengefasst ist der Berufung keine Folge zu geben.
[50] 5.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren unterlegene Kläger hat der Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
[51] 5.3. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigt.
[52] 5.4. Da sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und die zu beurteilenden Rechtsfragen in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehen, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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