Nimmt ein Fahrer wahr, daß jemand, der auf Grund seines Alters und seiner körperlichen Beschaffenheit beim Anfahren mehr gefährdet ist als ein durchschnittlicher Fahrgast, einsteigt, und hat er die Möglichkeit, diesen zu beobachten, dann kann bei Anwendung des im § 9 Abs 2 EKHG geforderten strengen Maßstabes verlangt werden, daß er ihn vor dem Anfahren noch einmal beobachtet.
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