Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 6493 Mils bei Imst, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast&Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, wegen EUR 176.196,48 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 186.196,48 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 44.049,12 s.A.) und die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 44.049,12) gegen das [richtig] Teilzwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20.12.2018 ereignete sich im Schigebiet von C* D* im Bereich der Talstation der F*bahn ein Schiunfall, an welchem der Kläger und der Beklagte jeweils als Schifahrer beteiligt waren. Der Kläger ist niederländischer Staatsbürger; der Beklagte ist Brite. Beide Streitteile sind gute Schifahrer. Der Kläger fährt seit ca 40 Jahren Schi. Er war vor dem klagsgegenständlichen Unfall bereits fünf bis sechs Mal im Schigebiet von C* D* auf Schiurlaub. Der Beklagte war vor dem Unfall ebenfalls bereits zwei bis drei Mal auf Schiurlaub in C*. Er fährt seit seinem 7. Lebensjahr Schi.
Der Unfall ereignete sich in einem Kreuzungs- und Engbereich bei der Talstation der F*bahn. In diesem Bereich treffen die Pisten Nr 128 und 134 aufeinander. Die Piste ist dort in Längs- und Querrichtung annähernd horizontal und verläuft in Ost-West-Richtung. An ihrer engsten Stelle ist diese Passage (nur) ca 6 m breit. Am Unfalltag befand sich beidseitig dieser Engstelle, in der sich der Unfall ereignete – also sowohl an deren Ost- als auch anderen Westeinfahrt – jeweils eine Beschilderung mit der Aufschrift „Langsam“; dies in vier Sprachen. Nach Norden befand sich ein richtunggebender Sichtzaun/Absperrzaun; Richtung Süden waren die Hinweisschilder „Kreuzung“ angebracht. Die Sicht auf die Unfallstelle ist durch die Liftstütze 1 der F*bahn teilweise eingeschränkt. Zum Kollisionszeitpunkt herrschte im Bereich der gegenständlichen Engstelle eine mäßige Pistenfrequenz in beide Fahrtrichtungen (sowohl nach Westen, wo sich der F*einstieg befindet, als auch nach Südosten zum dortigen Übungshang).
Der Unfall wurde vom Schwiegersohn des Klägers mit einer Helmkamera gefilmt. Auf der im Verfahren nicht strittigen Videoaufnahme sind sowohl die Unfallsörtlichkeiten als auch die wechselseitige Annäherung der Streitteile ersichtlich. Auf den nachstehenden Standbildern werden die Unfallbeteiligten jeweils mit Pfeilen (der Kläger mit rotem und der Beklagte mit blauem Pfeil) gekennzeichnet; die Kollisionsstelle wird jeweils mit einer gelben Markierung hervorgehoben:
[Anmerkung: die Lichtbilder wurden im Zuge der Pseudonymisierung entfernt.]
Die Echtheit der vom Beklagten vorgelegten Beilage /.1 und der darin enthaltenen Lichtbilder wurde vom Kläger, welche die Videoaufzeichnung dem Privatsachverständigen E* als Beweismittel vorgelegt hatte, nicht bestritten (ON 35.1. S 8). Die Standbilder konnten daher vom Berufungsgericht ergänzend berücksichtigt werden, ohne dass es der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte (RS0040321, RS0042533; vgl auch RS0040328).
Mit der am 23.12.2022 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt (nach Klagseinschränkung in ON 9 und Klagsausdehnung in ON 25) EUR 176.196,48 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle seine Spät- und Folgeschäden aus dem klagsgegenständlichen Schiunfall. Er brachte zusammengefasst vor, dass er vor dem Unfall gemeinsam mit seinem Schwiegersohn auf der roten Piste Nr 134 gefahren sei. Er habe sich der Talstation der F*bahn mit einer angepassten, langsamen Fahrgeschwindigkeit genähert. Da er zum Einstiegsbereich des Übungshanglifts habe gelangen wollen, sei er in die klagsgegenständliche Engstelle, welche unter der F*bahn hindurch führe, eingefahren. Zur gleichen Zeit sei der Beklagte von Südosten kommend aus entgegengesetzter Richtung in die Passage eingefahren und sodann direkt unter der F*bahn mit voller Wucht frontal gegen den Kläger geprallt. Obwohl der Kläger einen Helm getragen habe, habe er erhebliche Verletzungen im Kopfbereich davongetragen. Vor der Kollision habe er noch einen Schneepflug eingeleitet und seine Geschwindigkeit weiter verringert, sodass er zuletzt nur mehr eine Durchschnittsgeschwindigkeit von ca 7,2 km/h eingehalten habe. Der Beklagte sei hingegen mehr als doppelt so schnell und mit dem Kopf voraus in einer Art „Rennhaltung“ unterwegs gewesen, ohne voraus zu schauen. Bei Einhaltung einer geringeren/angepassten Geschwindigkeit wäre ihm ein Ausweichen möglich gewesen. Der Beklagte habe außerdem zu spät auf den Kläger reagiert. Während der Beklagte den Unfall durch ein minimales Auslenken nach rechts (in dessen Fahrtrichtung gesehen) hätte verhindern können, sei es dem Kläger nicht möglich gewesen, die Kollision zu vermeiden. Aufgrund seines Verstoßes gegen die FIS-Regeln Nr 1, 2 und 8 treffe den Beklagten das Alleinverschulden am Unfall.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete ein, dass er sich vor dem Einfahren in die Engstelle weiträumig umgesehen, den Kläger aber nicht als Gefahr erkannt habe, da dieser den Anschein erweckt habe, er werde nicht in die Passage einfahren, sondern geradeaus weiterfahren. Er habe daher in die Engstelle einfahren dürfen, ohne mit einer Kollision mit dem Kläger zu rechnen. Dieser habe nämlich erst im letzten Moment eine Drehung nach rechts vollzogen und zuvor keinerlei dahingehende Anzeichen zu machen, weil er nur geradeaus in seine Fahrtrichtung geblickt habe. Der Beklage sei mit angepasster Geschwindigkeit in die Passage eingefahren und habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nicht in die schmale Passage einfahren werde. Aufgrund der unübersichtlichen Situation im späteren Unfallbereich hätte der Kläger langsamer und aufmerksamer in die Engstelle einfahren und eine vorausschauende Fahrweise einhalten müssen. Dadurch hätte er den Unfall verhindern können. Hätte er seinen Blick nach schräg rechts gewendet, hätte er den Beklagten als Gegenverkehr und Gefahr für ihn in der Passage wahrnehmen können. Da er jedoch „blindlings“ und mit überhöhter Geschwindigkeit in die Engstelle eingefahren sei, habe er gegen die FIS-Regeln Nr 1, 2 und Nr 8 verstoßen, weshalb ihn das alleinige Verschulden – zumindest aber ein überwiegendes Mitverschulden – am Unfall treffe. Soweit der Kläger behaupte, infolge des Unfalls einen Herzinfarkt erlitten zu haben, sei er hiefür voll beweispflichtig. Viel wahrscheinlicher sei es, dass er den Herzinfarkt bereits vor dem Unfallereignis erlitten habe und dies die Ursache für den Zusammenprall gewesen sei. Die im Privatgutachten festgestellte Verhaltensweise, insbesondere das „Fahren mit starrem Blick geradeaus“, ohne andere Schifahrer wahrzunehmen, weise jedenfalls auf einen Eintritt des Herzinfarkts bereits vor dem Unfall hin.
Mit dem angefochtenen Zwischenurteil , das mangels Entscheidung über das Feststellungsbegehren 1 * ein Teilzwischenurteilist (1 Ob 220/12b, 2 Ob 231/12b), stellte das Erstgericht die Klagsforderung von EUR 176.196,48 als dem Grunde nach zu drei Vierteln zu Recht bestehend fest. Eine Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb.
Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die wesentlichen Sachverhaltsteile nachfolgend erneut wiedergegeben und die von den Streitteilen bekämpften Feststellungen in Fettdruck gehalten:
„Am 20.12.2018 gegen 11:45 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Schwiegersohn im Schigebiet C* D* auf der roten Piste Nr 134 von der Gegend des F* kommend talwärts. Zeitgleich fuhr der Beklagte von der ** kommend im freien Schiraum im Bereich der Übungshangbahn talwärts. Der Kläger hatte das Ziel, von der Piste 134 kommend, zur Talstation der Übungshangbahn zu fahren. Der Beklagte wollte über die Piste 128 zur Einsteigstelle der F*bahn fahren. Beide mussten daher die klagsgegenständliche Engstelle im Bereich der Talstation F*bahn durchfahren. Genau unter der Gondelbahn kam es zum frontalen Zusammenstoß, bei dem der Kläger verletzt wurde.
Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht bei bedeckter Witterung; es gab keinen Niederschlag. Die Pisten waren präpariert und griffig. Die Sicht war gut. (1) Der Kläger fuhr (vor dem Unfall) am auslaufenden Ende der Piste Nr 134, von Richtung F* kommend, rund um das „Langsam“ Schild in den Eingstellenbereich ein und wählte dort eine Fahrlinie die nahe am südlichen Sichtzaun gelegen ist. Der Beklagte fuhr aus dem freien Schiraum („** Piste“ nahe der Piste Nr 128) kommend über die Piste 128 aus Richtung Übungshang in den Kreuzungsbereich ein und wählte dort eine Fahrlinie (ebenfalls) nahe am südlichen Sichtzaun entlang.
Die objektive Sichtweite zwischen Kläger und Beklagten betrug ca 20 Meter. Wann der Kläger den Beklagten tatsächlich bewusst wahrnahm, ist nicht feststellbar. Beim Eindrehen nach rechts, direkt am Banner „Langsam“ wurde der gerade Sichtbereich für den Kläger zum Beklagten eröffnet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt ca 8 Meter von dem Kollisionspunkt entfernt und reduzierte seine Geschwindigkeit mittels leichtem Seitrutschen rund um den „Slow“-Banner und leichtem Schneepflug vor und nach dem „Langsam“ Transparent auf ca 15 km/h. Das Hinweisschild „Langsam“ nahm er somit wahr. Die Fahrlinie des Kläger lag im südlichen Bereich des Gegenverkehrsbereichs. Hätte der Kläger sofort reagiert, wären ihm ca 2 Sekunden für das Anhalten zur Verfügung gestanden. Unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 sec (ca 3,28 Meter), hätte er noch 1,20 Sekunden (ca 4,78 Meter) Zeit gehabt, um ins Stehen zu kommen.
Der Anhalteweg mit einem starken/sportlichen Pflug, welcher dem Kläger möglich gewesen wäre, liegt mit 20 Km/h in etwa bei 14,44 Meter und mit 15 Km/h bei 10,83 Meter. Aufgrund der nur 8 Meter Entfernung des Klägers, gerechnet vom (spätest möglichen) direkten Blickkontakt des Klägers zum Beklagten und dem späteren Kollisionspunkt, war ein rechtzeitiges Anhalten für den Kläger nicht mehr möglich. Auch die Wahl einer weiter nördlich gelegenen Fahrlinie war für den Kläger aufgrund von einzelnen Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt etwa in der Mitte der Passage/Fahrbahn aufgehalten haben, nicht möglich. (A) Hätte der Kläger seine Geschwindigkeit auf 10 km/h reduziert, wäre es ihm möglich gewesen, innerhalb einer Strecke von ca 7,5 m, somit knapp vor dem Kollisionspunkt, mittels starkem/sportlichem Pflug zu stoppen und die Kollision zu verhindern.
Der Beklagte fuhr die mit 28 Grad durchschnittsgeneigte Piste Nr 128 talwärts. Er wollte unter der Gondelbahn durch und den nachfolgenden Gegenhang hoch zur Einstiegsstelle fahren. Dabei versuchte er ein bisschen Tempo zu haben, damit er den Gegenhang nicht hinauf trippeln müsse. Das Einfahren in die Piste 128 (gemeint: aus dem freien Schiraum) erforderte erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme. Die Geschwindigkeit des Beklagten beim Einfahren in die Piste 128 lag bei über 30 km/h. Der Beklagte fuhr über die Flachpassage (ca 48 Meter) in den ca 6 Meter breiten Gegenverkehrsbereich/Kreuzungsbereich ohne wesentliche Richtungsänderungen und annähernd geradeaus ein. In diesem Bereich hielten sich bereits 3 bis 4 andere Pistenbenützer auf, die der Beklagte jedoch nicht wahrnahm. Der Beklagte fuhr in aufrechter Schussposition und war mit einer Geschwindigkeit von mehr als 31 km/h unterwegs. Dieser Bereich ist durch ein Banner mit der Aufschrift „Langsam“ und dem Kennzeichenschild „Kreuzung“ gekennzeichnet. Auch befindet sich hier die Liftstütze 1 der F*bahn, durch welche das Sichtfeld von beiden Seiten aus eingeschränkt ist. Die Fahrlinie des Beklagten lag dabei im südlichen Bereich des ca 6 Meter breiten Gegenverkehrsbereich. (2) Ca 1 Sekunde vor der Kollision stellte der Beklagte seine Schier leicht quer, was die einzig beobachtbare und bewusste leichte Geschwindigkeitsverminderung oder Ausweichbewegung darstellte. Die durchschnittliche Geschwindigkeit des Beklagten, in den 11 Metern vor und zum Kollisionspunkt, betrug ca 29 km/h.
Der Beklagte hatte einen objektiven direkten Sichtkontakt zum Kläger jedenfalls bei einer Entfernung von ca 20 Metern. (3) Bei dieser Entfernung hätte der Beklagte auch erkennen können, dass der Kläger dieselbe Fahrspur in Anspruch nehmen wird wie er. Das war ca 2,3 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt. Die Seilbahnstütze in Bezug auf die genaue Fahrlinie des Beklagten war mitentscheidend, ob der direkte Sichtkontakt schon früher, oder noch später gegeben war. Ob der Beklagte vorausschauende und/oder umfangreiche Beobachtungen gemacht hat, ist nicht feststellbar. Tatsächlich wahrgenommen hat der Beklagte den Kläger erst unmittelbar vor der Kollision. Als er den Kläger das erste Mal wahrnahm, versuchte er, nach links auszuweichen. Ob er unfallvermeidend hätte reagieren können, indem er nicht nach links ausgewichen, sondern geradeaus gefahren wäre bzw allenfalls geringfügig nach rechts ausgelenkt hätte, kann nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden.
Der Anhalteweg mit einem starken/sportlichen Pflug, welcher dem Beklagten möglich gewesen wäre, liegt mit 30 km/h bei 20,77 Meter. Aufgrund der aufrechten Geschwindigkeit von ca 29 km/h, dies 11 Meter vor der Kollision, war ein rechtzeitiges Anhalten für den Beklagten nicht mehr möglich. Bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h hätte der Beklagte, unabhängig vom Tun des Klägers, rechtzeitig vor der Kollision stoppen können. Wäre der Beklagte in einer der Situation angemessenen Geschwindigkeit von 10 km/h und auf Sicht gefahren, hätte der Beklagte vom Zeitpunkt des möglichen Erkennens des Klägers ca 7,5 Meter benötigt und wäre sicher vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen. Eine Kollision mit dem Kläger hätte dann vermieden werden können.
Rechtlichlegte das Erstgericht nach Bejahung seiner Zuständigkeit und der Anwendung österreichischen Rechts den Inhalt der einschlägigen FIS-Regeln und die bei der Vornahme einer Verschuldensteilung geltenden Grundsätze des § 1304 ABGB dar. Beiden Unfallbeteiligten seien Verstöße gegen die FIS-Regeln Nr 1 und 2 anzulasten. Der Beklagte sei mit wesentlich höherer Fahrgeschwindigkeit als der Kläger in die Engstelle eingefahren. Seine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit sei als stark überhöht (+ 20 km/h, somit fast dreifach zu hoch als dies das Fahren auf Sicht erlaubt hätte) einzustufen. Er habe die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, weil er die in der Engstelle anwesenden Schifahrer wahrgenommen habe und nichts desto trotz versucht habe, Tempo zum Gegenhang mitzunehmen. Ihn treffe daher das (weit) überwiegende Verschulden an der Kollision. Da der Kläger ebenfalls mit leicht überhöhter Geschwindigkeit und mit zu wenig Aufmerksamkeit unterwegs gewesen sei, treffe ihn ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Viertel.
Beide Streitteile bekämpfen diese Entscheidung mit einer (jeweils) fristgerechten Berufung.
Der Kläger bekämpft das Urteil in seinem gesamten klagsaweisenden Umfang , also soweit es dem Grunde nach mit einem Viertel als nicht zu Recht bestehend erkannt wurde. Er macht eine Mängel-, eine Beweis- und Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung der Entscheidung dahin, dass dem Klagebegehren dem Grunde nach zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise begehrt er die Aufhebung des Ersturteils und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz.
Der Beklagte bekämpft den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung im Umfang von 25 %, dh soweit ihm ein mehr als 50 %iges Mitverschulden am Unfall angelastet wurde. Soweit im Teilzwischenurteil die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 50 % als zu Recht bestehend erkannt wurde, ist die Entscheidung daher in Teilrechtskraft erwachsen. Unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt der Beklagte die Abänderung der Entscheidung dahin, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu 50 % als zu Recht bestehend erkannt und das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen werde; in eventu die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu 2/3 als zu Recht bestehend festgestellt werde; wiederum hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung (gemeint im angefochtenen Umfang) an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung begehrt.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
I. Zur Berufung des Klägers
1. In seiner Mängelrüge führt der Kläger ins Treffen, dass dem Ersturteil ein Begründungsmangel anhafte. Aufgrund der Allgemeinheit der erstrichterlichen Beweiswürdigung, insbesondere dem rein floskelhaften Verweis auf das schlüssige Sachverständigengutachten und die „konsistenten Aussagen der Parteien“, habe das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht entsprochen. Insbesondere sei nicht überprüfbar, aus welchen Gründen das Erstgericht angenommen habe, dass der Kläger alleine, also ohne Zutun des Beklagten, bei Reduktion seiner Geschwindigkeit auf 10 km/h und Anhalten knapp vor dem Kollisionsort einen Zusammenprall hätte verhindern können. Da der Beklagte viel zu schnell in die Engstelle eingefahren sei, wäre der Unfall für den Kläger auch dann nicht vermeidbar gewesen, wenn er seine Fahrgeschwindigkeit auf 10 km/h reduziert hätte. Da der Kläger vom Beklagten mit einer Geschwindigkeit von ca 29 km/h „über den Haufen“ gefahren worden sei, hätte das Erstgericht die Feststellung zur Vermeidbarkeit des Unfalls durch den Kläger eingehender begründen müssen.
1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in § 272 Abs 3 ZPO normierte Begründungspflicht lediglich der Korrektur des Subjektivitätsmoments der freien richterlichen Beweiswürdigung, nicht aber der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung dient (RS0040165, RS0040122 [T1] uvm). Eine mangelhafte Begründung des Urteils kann zwar grundsätzlich einen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen; dies wird aber von der Rechtsprechung nur angenommen, wenn aus der Beweiswürdigung (gar) nicht nachvollziehbar hervorgeht, warum bestimmte Sachverhaltsaspekte als erwiesen angenommen werden oder aufgrund welcher Erwägungen der erforderliche Überzeugungsgrad beim Gericht nicht erreicht wurde (RS0102004). Einem solchen Begründungsmangel wird die Verwendung von Leerformeln gleichgesetzt ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO, Rz 3; Klauser-Kodek, JN-ZPO 18§ 272 ZPO, E 31 ff).
1.2. Davon kann hier keine Rede sein, weil jedenfalls erkennbar ist, aufgrund welcher Überlegungen Gericht zur bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) gekennzeichneten – im Übrigen auch mit Beweisrüge bekämpften – Feststellung gelangte. Zum einen verwies es auf die Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ON 45 (und zwar konkret auf dessen Seite 21); zum anderen betonte es (zutreffend), dass es dem Sachverständigen aufgrund der vorliegenden Videoaufzeichnung möglich gewesen sei, rechnerisch verlässliche Angaben zu den eingehaltenen Abständen und den Geschwindigkeiten zu machen. Damit habe das Gericht den Berechnungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen bedenkenlos folgen können. Hinzu komme, dass die Vermessung vor Ort direkt mit den Parteien stattgefunden habe und in diesem Zusammenhang auch konkrete Fragen an die Parteien gerichtet worden seien. Das Video vom Unfall hätte die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen abgerundet. Die Aussagen der Parteien seien mit den gutachterlichen Ergebnissen gut in Einklang zu bringen.
1.3. Angesichts dieser überzeugenden und über bloße Leerformeln weit hinausgehenden Ausführungen des Erstgerichts liegt kein Begründungsmangel vor.
2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung rügt der Kläger die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) gekennzeichnete (und bereits im Rahmen der oben behandelten Mängelrüge aufgegriffene) Feststellung zur Frage der Vermeidbarkeit des Unfalls durch den Kläger und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„Hätte der Kläger seine Geschwindigkeit auf 10 km/h reduziert, wäre es ihm möglich gewesen, innerhalb einer Strecke von ca 7,5 m, somit knapp vor dem Kollisionspunkt, mittels starkem/sportlichem Pflug zu stoppen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger damit die Kollision verhindern hätte können.“
Abgesehen davon, dass die kritisierte Feststellung auf einer mangelhaften Grundlage beruhe, wozu auf die Mängelrüge verwiesen werde, habe das Erstgericht die Schlussfolgerungen des schitechnischen Sachverständigen G* diesbezüglich fehlinterpretiert und dabei offensichtlich auf dessen Ergänzungsgutachten (ON 58) „vergessen“. Weder im Hauptgutachten noch im Ergänzungsgutachten werde dezidiert ausgeführt, dass der Kläger die Kollision „alleine“ – sprich ohne Zutun des Beklagten – „gesichert“ vermeiden hätte können. Vielmehr werde im Ergänzungsgutachten lediglich ausgeführt, dass die Kollision bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h „eventuell“ hätte vermieden werden können. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass dem Kläger die Wahl einer weiter nördlich gelegenen Fahrlinie aufgrund von einzelnen Personen, die sich zum Unfallzeitpunkt etwa in der Mitte der Passage aufhielten, nicht möglich gewesen sei. Ausgehend von der festgestellten, vom Beklagten in den letzten 11 m vor der Kollision eingehaltenen Geschwindigkeit von 29 km/h wäre der Unfall daher auch dann passiert, wenn sich der Kläger mit einer Geschwindigkeit von nur 10 km/h genähert und innerhalb von 7,5 m knapp – somit noch vor dem späteren Kollisionspunkt – angehalten hätte. Ausgehend von dieser Prämisse wäre der Kläger nämlich stehend vom Beklagten niedergefahren worden, weil er sich ja nicht habe „in Luft auflösen“ können.
2.1. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Beweisrüge erst dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten, also in einem sogenannten Austauschverhältnis zueinander stehen. Dies trifft auf den Kern der kritisierten Feststellung (die Frage, welche Geschwindigkeit vom Kläger hätte eingehalten werden müssen, um vor der Kollisionsstelle anhalten zu können) nicht zu, weil sich die begehrte Wunschfeststellung mit der kritisierten Feststellung diesbezüglich inhaltlich deckt.
2.2. Der noch verbleibende – und eigentlich angefochtene – Sachverhaltsteil, dass es dem Kläger, wenn er „auf Sicht“ gefahren wäre, möglich gewesen wäre, die Kollision zu verhindern , kann aber im Kontext mit den weiteren Feststelllungen zum Unfallhergang nur so verstanden werden, dass damit (fiktiv) darauf abgestellt wird, dass auch der Unfallgegner eine angemessenen Annäherungsgeschwindigkeit einhielt und rechtzeitig reagierte. Dazu ist bereits an dieser Stelle klarzustellen, dass – soweit mit dieser Formulierung auf das Anhalten vor der letztlichen Kollisionsstelle abgestellt wird – dies eine ex-post Betrachtung darstellt, auf die es in rechtlicher Hinsicht ohnedies nicht ankommt.
2.3. Die in der Beweisrüge ins Treffen geführten Überlegungen, dass der Beklagte den Kläger auch dann niedergefahren hätte, wenn er (der Kläger) auf Sicht gefahren und innerhalb seiner Sichtstrecke zum Stillstand gekommen wäre , betreffen hingegen den Aspekt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Dazu ist in Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung klarzustellen, dass – wollte man dem vor Schluss der Verhandlung vom Kläger erstatteten Vorbringen (ON 64.3 S 3) die Behauptung ableiten, dass sich der Unfall auf dieselbe Art und Weise zugetragen hätte, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte – ihn hiefür die volle Beweislast träfe. Aus der begehrten Negativfeststellung („ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger damit die Kollision verhindern hätte können“) wäre daher für ihn im Ergebnis nichts gewonnen .
2.4. Letztlich ließe sich eine (hier ohnedies nicht begehrte) Feststellung des Inhalts, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn der Kläger mit einer (in der vorliegenden Situation angepassten) Geschwindigkeit von 10 km/h gefahren wäre, aus den von ihm zitierten Ausführungen des schitechnischen Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ON 58 [wonach die Kollision bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 10 km/h durch den Kläger „eventuell“ hätte vermieden werden können] nicht mit ausreichender Sicherheit ableiten.
2.5. Im Ergebnis führt der begehrte Wunschsachverhalt zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung zu Gunsten des Klägers.
3. In seiner Rechtsrüge führt der Kläger zusammengefasst ins Treffen, dass das Erstgericht bei seinen rechtlichen Überlegungen unzulässigerweise von einer reinen ex-post-Betrachtung ausgegangen sei. Im Nachhinein betrachtet, nämlich in Kenntnis des konkreten Geschehensablaufs, wäre jeder Schiunfall vermeidbar. Die Beurteilung, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliege, müsse aber stets aus ex-ante Sicht erfolgen. Der Kläger habe seine Geschwindigkeit vor dem Einfahren in die Engstelle mittels leichtem „Seitrutschen“ rund um den „Slow“-Banner mit einem leichten Schneepflug vor und nach dem Transparent auf 15 km/h reduziert. Dass es sich bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h beim Schifahren im Allgemeinen um eine objektiv langsame Fahrgeschwindigkeit handle, könne als gerichtsbekannt unterstellt werden. Selbst beim Befahren eines neuralgischen Pistenabschnitts – wie dem gegenständlichen – sei davon auszugehen, dass die Einhaltung einer objektiv langsamen Geschwindigkeit beim Einfahren in diesen Bereich aus ex-ante Sicht keine Sorgfaltswidrigkeit darstelle. Dies würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen und das Schifahren verunmöglichen. Das Erstgericht habe auch außer Acht gelassen, dass der Unfallgegner erst eine Sekunde vor der Kollision reagiert habe. Bis zu diesem Moment sei er noch durchschnittlich mit 29 km/h unterwegs gewesen. Bei Berücksichtigung dieses gefahrenträchtigen Verhaltens des Unfallgegners hätte der Kläger aber den Unfall für sich alleine niemals verhindern können, weil der Beklagte 11 m vor der Kollision jedenfalls nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können. Die Unvermeidbarkeit eines Unfalls könne nicht isoliert vom Verhalten des Unfallgegners betrachtet werden. Aus den getroffenen Feststellungen ließe sich nicht ableiten, dass sich die Kollision nicht ereignet hätte, wenn der Kläger sein Tempo auf 10 km/h reduziert und sofort angehalten hätte. Ein stehender Pistenteilnehmer habe im Regelfall auch keine Ausweichmöglichkeiten, weil das Verhalten des Unfallgegners in der beschränkt verbleibenden Zeit ex-ante nicht abschätzbar sei, also nicht vorhergesagt werden könne, ob dieser bremsen oder nach rechts bzw links ausweichen werde. Die Wahl einer weiter nördlich gelegenen Fahrlinie wäre dem Kläger jedenfalls aufgrund von sich dort vor dem Unfall aufhaltenden Personen nicht möglich gewesen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass das Einfahren in die Engstelle mit 15 km/h ein Mitverschulden begründe, so wäre dieses in Anbetracht des krassen Fehlverhaltens des Beklagten im Rahmen der Verschuldensabwägung nach § 1304 ABGB zu vernachlässigen gewesen. Der Unfallgegner sei in aufrechter Schussposition mit einer Geschwindigkeit von 31 km/h in eine gefährliche Engstelle eingefahren, wo sich zum selben Zeitpunkt mehrere Personen aufgehalten hätten. Er habe das „Langsam“-Schild missachtet, die in der Passage stehenden Personen überhaupt nicht und den Kläger erst viel zu spät wahrgenommen, weil er bei seiner Schussfahrt nicht vorausgeschaut habe. Durch dieses Verhalten habe er potenziell gravierende Konsequenzen für andere Pistenbenutzer in Kauf genommen. In Anbetracht dessen, dass der Kläger beim Einfahren in die Passage – wie dies vom Pistenbetreiber gefordert worden sei – tatsächlich abgebremst und seine Geschwindigkeit auf 15 km/h reduziert habe, was als objektiv langsam bezeichnet werden könne, sei es bei wertender Gesamtbetrachtung unbillig, dass ihm vom Erstgericht ein Mitverschulden vom einem Viertel angelastet worden sei.
Abschließend wird vom Kläger ein sekundärer Feststellungsmangel gerügt und in diesem Zusammenhang erneut auf die sowohl in der Mängel- als auch mit Beweisrüge aufgegriffene und bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) hervorgehobene Feststellung Bezug genommen, welche in unauflöslichem Widerspruch zur Feststellung stehe, dass dem Beklagten die Vermeidung der Kollision aufgrund seiner eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von zuletzt ca 29 km/h nicht möglich gewesen sei, weil er nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können.
Bezüglich des zuletzt aufgeworfenen Kritikpunkts ist zunächst auf die Behandlung der Mängel- und der Beweisrüge zu verweisen. Dort wurde bereits dargelegt, dass der vom Kläger kritisierte (letzte) Teilsatz der Feststellung (A) , wonach es ihm bei einer einer Temporeduktion auf 10 km/h möglich gewesen wäre „die Kollision zu verhindern“ vom Berufungsgericht ohnedies als fiktive Überlegung aufgefasst und diesem Teil der Feststellung bei der ex-ante Beurteilung keine Bedeutung beigemessen wird. Ein Feststellungsmangel liegt schon aus diesem Grund nicht vor.
Die eigentliche Rechtsrüge des Klägers wird aus Zweckmäßigkeitserwägungen gemeinsam mit jener des Beklagten beurteilt.
II. Zur Berufung des Beklagten:
1. Im Rahmen seiner Beweisrüge wendet sich der Beklagte gegen die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (1) , (2) und (3) fett hervorgehobenen Feststellungen.
1.1. Der bekämpften Feststellung (1) stellt er folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Am auslaufenden Ende der Piste 134 fuhr der Kläger von Richtung F* kommend rund um das „Langsam“-Schild in den Engstellenbereich ein und wählte dort eine Fahrlinie, die nahe am südlichen Sichtzaun gelegen ist. Die von ihm befahrene Piste führt in diesem Bereich – unmittelbar vor dem Kollisionsbereich – in einem mehr als rechten und spitzen Winkel nach – in Fahrtrichtung des Klägers – rechts.“
Die Ergänzung des Sachverhalts um die Besonderheit der Unfallörtlichkeiten dahin, dass die Piste in Fahrtrichtung des Klägers gesehen in einem „mehr als rechten“ – sohin spitzen – Winkel nach rechts führe, sei im Verfahren nicht strittig gewesen und ergebe sich sowohl aus den vorliegenden Lichtbildern als auch dem Video. Die Ergänzung des Sachverhalts um die oben angeführte Wunschfeststellung sei notwendig, weil sich daraus ableiten ließe, dass der Kläger „ ohne Sicht in den für ihn uneinsichtigen Bereich eingefahren sei, wodurch er eine große Gefahrenlage geschaffen habe“ (sic).
Da der Berufungswerber mit diesen Ausführungen in Wahrheit eine Unvollständigkeit des Sachverhaltes geltend macht, sind sie der Rechtsrüge zuzuordnen. Dass er diesen Kritikpunkt lediglich „aus Gründen der äußersten prozessualen Vorsicht“ auch im Rahmen der Beweisrüge geltend macht, ändert daran nichts. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang – dies sei bereits an dieser Stelle erwähnt – schon deshalb nicht vor, weil sich die im Verfahren nicht strittigen Unfallörtlichkeiten und Sichtverhältnisse am Unfalltag auch aus den auf Seite 3 der Berufungsentscheidung eingefügten Videostandbildern ergeben.
Eine Tatsachenrüge wird in diesem Punkt nicht ausgeführt, zumal die vermeintlich bekämpfte Feststellung im Wunschsachverhalt wiederholt wird.
1.2. Anstelle der als (2) hervorgehobenen Feststellung begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Ab Höhe der Liftstütze, also ca 1 Sekunde vor dem Unfall, sind Anzeichen einer beginnenden leichten Pflugstellung der Schier des Beklagten zu erkennen. Weiters stellte der Beklagte ca 1 Sekunde vor der Kollision seine Schier leicht quer.“
Auch in diesem Zusammenhang macht der Berufungswerber lediglich eine „Unvollständigkeit“ der kritisierten Feststellung geltend, wozu er sich auf sein vorprozessual in Auftrag gegebenes Privatgutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen H* E* (Blg ./1) beruft. Der Privatsachverständige habe auf Seite 8 seines Gutachtens ausgeführt, dass ab Höhe der Liftstütze, also rund 1 Sekunde vor dem Unfall, Anzeichen einer beginnenden leichten Pflugstellung der Schier des Beklagten zu erkennen seien. Diese zusätzliche Festellung sei insofern rechtserheblich, als das Erstgericht bei deren Zugrundelegung nicht von einem gravierenden Fehlverhalten des Beklagten ausgehen hätte dürfen.
Erneut muss klargestellt werden, dass eine gerügte Unvollständigkeit des Sachverhalts den sekundären Verfahrensmängeln und damit der Rechtsrüge zuzuordnen ist. In Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ist dazu festzuhalten, dass der Berufungswerber nicht aufzeigt, wie eine beginnende leichte Pflugstellung der Schier (zugleich!) mit einer leichten Querstellung – beides ca 1 Sekunde vor der Kollision (!) – schitechnisch möglich und faktisch durchführbar sein soll. Ein leichtes Querstellen der Schi erfordert eine parallele Schihaltung, während sich die Schi bei einer – wenn auch nur beginnenden – leichten Pflugstellung hinten öffnen. Damit entbehrt die begehrte Wunschfeststellung jeder Logik. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass das Erstgericht den Vorwurf des gravierenden Fehlverhaltens primär auf sein viel zu hohes Tempo und sowie darauf stützte, dass er erst eine Sekunde vor der Kollision auf den Kläger reagierte. Dass er schon früher eine Reaktion auf den Unfallgegner gesetzt habe, behauptet er nicht; vielmehr geht auch aus der begehrten Wunschfeststellung hervor, dass er „ca eine 1 Sekunde vor der Kollision“ auf den Unfallgegner reagierte.
Insgesamt lassen die Ausführungen des Berufungswerbers zur kritisierten Feststellung (2) keine inhaltlich behandelbare Beweisrüge erkennen.
1.3. Schließlich begehrt der Beklagte den ersatzlosen Entfall der kritisierten Feststellung (3) , sowie hilfsweise deren Ersatz durch folgende Feststellung:
„Ob der Beklagte bei direktem Sichtkontakt und ca 20 m Entfernung zueinander erkennen konnte, dass der Kläger dieselbe Fahrspur in Anspruch nehmen würde, kann nicht festgestellt werden.“
Diese Negativfeststellung hätte deshalb getroffen werden müssen, weil es von der nicht mehr genau feststellbaren Fahrlinie der Parteien abhänge, aus welcher Entfernung sie tatsächlich Sicht aufeinander gehabt hätten. Diesbezüglich habe der Sachverständige betont, dass die Seilbahnstütze in Bezug auf die genaue Fahrlinie mitentscheidend gewesen sei, ob der direkte Sichtkontakt zwischen den Parteien schon früher oder später gegeben gewesen sei.
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Fahrlinie des Klägers aus der Videoaufzeichnung, welche vom Sachverständigen dem Gutachten ab einem Zeitpunkt von 14 Sekunden vor der Kollision in Form von Standbildern (ON 45 S 10ff) zugrunde legte, exakt hervorgeht. Die Feststellung, dass der Beklagte ca 2,3 Sekunden vor der Kollision aus einer Entfernung von ca 20 m einen objektiven direkten Sichtkontakt zum Kläger hatte, blieb unangefochten. Dass sich der Kläger, als er seine neue Bewegungsrichtung (wie sie auf dem zweiten Standbild auf Seite 3 der Berufungsentscheidung gut erkennbar ist) einnahm, ca 20 m vom Unfallgegner entfernt befand, geht im Übrigen auch aus den Messungen des Gerichtssachverständigen im Rahmen seiner Befundaufnahme vor Ort hervor. Auf dem – im Gutachten ON 45 auf Seite 7 ersichtlichen – Foto „Abb 5“ wird die direkte Sichtlinie in Richtung des Klägers aus der Sicht des Beklagten orange strichliert dargestellt und darunter mit „ca 20 m“ ausgewiesen. Dabei wurde auch die Sichteinschränkung durch die Stütze 1 berücksichtigt.
Die vom Erstgericht gewählte (und etwas missverständliche) Formulierung, wonach der Beklagte aus 20 Meter Entfernung hätte erkennen können, dass der Kläger „dieselbe Fahrspur“ in Anspruch nehmen werde wie er, wird vom Berufungsgericht so verstanden (und der rechtlichen Beurteilung auch so zugrunde gelegt), dass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt erkennen hätte können, dass der Kläger ebenfalls im Bereich der nördlichen Absperrung in die Engstelle einfährt. Dies wird durch das Beweisverfahren – wie oben aufgezeigt – jedenfalls gedeckt.
Soweit die Sachverhaltsrüge auf den ersatzlosen Entfall der kritisierten Feststellung abzielt, genügt dies zur gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels nicht (RS0041835 [T3]).
Insgesamt bleibt die Beweisrüge daher, soweit sie judikaturkonform ausgeführt wurde und rechtserhebliche Feststellungen betrifft, erfolglos.
2. In seiner Rechtsrüge argumentiert der Beklagte (nach einer auszugsweisen Wiedergabe des Sachverhalts) zusammengefasst, dass das Erstgericht auf Grundlage der getroffenen Feststellungen von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 hätte ausgehen müssen. Der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne Sicht auf die Engstelle in diese eingefahren, obwohl er dort mit Gegenverkehr hätte rechnen müssen. Durch die von ihm gewählte Fahrlinie entlang des Sichtzauns habe er sich selbst die Sicht in die hinter der Kurve befindliche Passage genommen. Unrichtig sei, dass sich der Beklagte der Unfallstelle aus einem Steilhang kommend genähert habe; die von ihm vor der Kollision befahrene Piste habe laut den Erhebungen des Sachverständigen eine durchschnittliche Neigung von nur 28° aufgewiesen. Beide Streitteile hätten sich (gleichermaßen) bereits aus ca 20 m Entfernung sehen können. Beide seien jeweils, ohne den anderen Wintersportler zu bemerken, direkt aufeinander zugefahren. Somit sei der Verstoß des Beklagten gleichwertig mit jenem des Klägers zu sehen. Aus den Feststellungen sei auch abzuleiten, dass der Beklagte eine Sekunde vor der Kollision auf den Unfallgegner reagiert habe, während der Kläger unvermindert geradeaus gefahren und überhaupt nicht mehr auf den Beklagten reagiert habe. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten des Beklagten nicht sachgerecht. Das Ersturteil sei auch mit zahlreichen sekundären Feststellungsmängeln behaftet. In diesem Zusammenhang werden vom Berufungswerber folgende weitere Feststellungen vermisst:
Diese fehlenden Feststellungen seien für eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von großer Bedeutung; sie ließen sich – zusammengefasst – aus den Ausführungen und der Befundaufnahme des Sachverständigen ableiten. Auf deren Grundlage wäre von einer Verschuldensteilung von 1 : 1 auszugehen gewesen.
Was die vom Kläger vermissten Feststellungen anlangt, kann zunächst auf die unstrittigen, sich aus dem eingangs der Berufungsentscheidung eingefügten Lichtbild ergebenden Unfallörtlichkeiten verwiesen werden. Dass der Beklagte vom Übungshang kommend in das Flachstück einfuhr, war im Verfahren nicht strittig und ergibt sich auch aus den erstrichterlichen Feststellungen. Aus welcher Entfernung (nämlich 20 m) die Streitteile erstmals objektiv Sicht aufeinander hatten, geht ebenso aus dem festgestellten Sachverhalt hervor, wie dass für den Kläger erst beim Eindrehen nach rechts der gerade Sichtbereich zum Beklagten hin eröffnet wurde und er zu diesem Zeitpunkt ca 8 m vom späteren Kollisionspunkt entfernt war. Dass für den Kläger vor dem Eindrehen nach rechts zum einen durch den Absperrzaun, zum anderen durch die Liftstütze eine Sichtbehinderung auf den späteren Unfallbereich bestand, ist auf der zweiten Abbildung auf Seite 3 der Berufungsentscheidung gut ersichtlich, war im Verfahren nicht strittig und kann daher bei der rechtlichen Beurteilung mit einfließen, ohne dass es einer Erweiterung der Tatsachengrundlage bedarf.
Ein sekundäre Mangelhaftigkeit des Ersturteils (im Sinn fehlender Feststellungen) liegt nicht vor.
III. Zu den Rechtsrügen beiden Streitteile:
1. Die Frage der Zuständigkeit ist rechtskräftig geklärt (ON 16). Im Hinblick auf den Unfallort wurde vom Erstgericht zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet (Art 4 Abs 1 Rom II-VO).
2. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des „Pistenordnungsentwurfs des I* Kuratoriums für alpine Sicherheit“ (POE) oder die FIS-Regeln sind keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht. Als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, kommt diesen Regeln jedoch erhebliche Bedeutung zu (RS0023793, RS0023410 [T2]).
2.1. Nach dem Gefährdungsverbot (FIS-Regel 1) hat sich jeder Sportausübende so zu verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet werden (vgl auch RS0023793). Dieser Grundsatz wird durch die weiteren FIS-Regeln, insbesondere die FIS-Regel Nr 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Schifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen) präzisiert. Der POE beinhaltet sinngemäße Bestimmungen. Nach dessen Punkt 6. hat ein Schifahrer das Gelände und die anderen Personen vor sich während der Fahrt ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren. Die FIS-Regel Nr 8 sieht vor, dass jeder Schifahrer und Snowboarder die Markierungen und Signale der Pistenhalterin zu beachten hat. Dazu zählen auch Warnschilder, welche an neuralgischen Bereichen der Piste (wie zB Pistenkreuzungen), wo ein erhöhtes Unfallrisiko besteht, angebracht sind. Wiederum damit korrelierend wird in Punkt 13. des POE angeordnet, dass „ jedermann die Zeichen an den Schipisten zu beachten hat“ .
2.2.Der vorliegende Unfall ereignete sich auf einem engen Pistenabschnitt, in den die von den Streitteilen befahrenen Schiabfahrten Nr 128 und Nr 134 münden. Im Nahbereich der (flachen) Unfallstelle befindet sich die Talstation der F*bahn. Der Unfallort liegt an einer schmalen und aufgrund der dort befindlichen (auf den Lichtbildern in US 3 ersichtlichen) Absperrzäune sowie der ersten Liftstütze der F*bahn schwer einsehbaren und somit „neuralgischen“ Stelle, weil dort auf engem Raum mit aus allen Fahrtrichtungen kommenden Schneesportlern gerechnet werden muss. Damit kommt das allgemeine Gefährungsverbot der o.a. FIS-Regeln 1 und 2 sowie von Punkt 5. des POE zum Tragen. Daraus lässt sich ableiten, dass an solchen neuralgischen Stellen von allen sich dort bewegenden Schifahrern, eine erhöhte Aufmerksamkeit aufgewendet werden muss, weil in diesem Bereich mit gänzlich unterschiedlichen und teilweise sogar gegengleichen Fahr- und Bewegungslinien anderer Sportausübenden zu rechnen ist.
Dies bedeutet, dass beide Parteien damit rechnen mussten, dass ihre jeweilige Fahrspur im Unfallbereich von anderen Schifahrern benutzt, gekreuzt oder in einer für sie schwer einschätzbare Richtung (auch abrupt) befahren werden könnte. Auch mit frontal entgegenkommenden Schifahrern mussten beide Streitteile grundsätzlich rechnen. Sie waren daher zur Wahl einer dieser Situation angepassten Fahrgeschwindigkeit und zur erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet. Dass der Beklagte diesen Verhaltensanordnungen nicht gerecht wurde und seine Sorgfaltswidrigkeit (viel zu schnelle Geschwindigkeit trotz „Langsam“-Banner und Unaufmerksamkeit [nach dem unbekämften Sachverhalt nahm er den Kläger erst unmittelbar vor der Kollision wahr]) für den Schadenseintritt des Kläger mitursächlich war, liegt auf der Hand. Da er sich im Berufungsverfahren ein Mitverschulden von 50% anrechnen lässt, geht es im Berufungsverfahren im Kern noch darum, ob – wie der Beklagte argumentiert – dem Kläger ein gleichwertiger Sorgfaltsverstoß anzulasten ist oder – wie der Kläger vermeint – ihm gar keine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen werden kann, bzw ob eine solche aufgrund des gravierenderen Fehlverhaltens des Unfallgegners, welcher doppelt so schnell wie der Kläger unterwegs war, bei der Verschuldensabwägung vernachlässigt werden kann . Die Behauptung, dass ein Herzinfarkt des Klägers zum Unfall geführt hätte (wofür das vorliegende Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte bietet) wird vom Beklagten im Rechtsmittelverfahren nicht aufrecht gehalten.
2.3. Für die Verschuldensteilung ist nicht nur auf den Grad der Fahrlässigkeit, sondern auch auf die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift sowie auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abzustellen (RS0027389, RS0026861; zum Straßenverkehr vgl Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.09§ 1304 Rz 19 mwN). Dabei hebt ein weitaus überwiegendes Verschulden des Geschädigten die Haftung des anderen Teils gänzlich auf (RS0027202). Um die Frage zu beurteilen, ob ein Verschulden vernachlässigt werden kann, müssen die sorgfaltswidrigen Verhaltensweisen beider Beteiligten gegenüber gestellt werden. Je schwerwiegender der Verstoß des einen Teils ist, umso eher kann jener des anderen vernachlässigt werden (RS0027202 [T11] uvm).
2.4. Damit ist zunächst auf die vom Kläger in allen Berufungsgründen aufgegriffene (Rechts-)Frage einzugehen, ob die Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit beim Umfahren des „Langsam“-Transparents auf „lediglich“ 15 km/h überhaupt eine Sorgfaltswidrigkeit begründet. Wie der Kläger mehrfach betonte, wird eine solche Geschwindigkeit von Schifahrern grundsätzlich als „objektiv langsam“ eingestuft (vgl OLG Innsbruck 2 R 125/18a, 10 R 65/15g ua). Auf die Einordnung einer Geschwindigkeit in die Klassifikation „langsam“, „mittel“ und „schnell“ im Schisport kommt es hier aber nicht entscheidend an; vielmehr geht es darum, ob die vom Kläger eingehaltene Einfahrtgeschwindigkeit beim Einbiegen in den neuralgischen Unfallbereich unter Berücksichtigung der damals herrschenden Pisten- und Sichtverhältnisse, der sich dort aufhaltenden Personen und seines Fahrkönnens ex ante betrachtet als „angepasst“ oder als (leicht) „überhöht“ zu werten ist .
Im Straßenverkehr bedeutet „auf Sicht“ fahren, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass das Fahrzeug beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig zum Stehen gebracht oder zumindest das Hindernis umfahren werden kann (RS0074750; Pürstl, StVO 16 , § 20 E 105ff). Dabei wird auf auf der Fahrbahn „befindliche“ und nicht besonders auffällige Hindernisse abgestellt, weil auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Fahrbahn gerechnet werden muss ( Pürstl aaO E 112). Ist eine Fahrbahn unübersichtlich, schmal oder durch die Verkehrslage so eingeengt, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen mit Gefahren verbunden und ein aneinander vorbeifahren kaum möglich ist, muss „auf halbe Sicht“ gefahren werden ( Pürstl aaO § 10 E 10).
Die vom Erstgericht zum Fahren auf Sicht getroffenen Feststellungen stellen auf die Kollisionsstelle und die darauf bezugnehmenden Anhalte- und damit Unfallvermeidungsmöglichkeiten der Streitteile ab. Als die Streitteile sich – nach Eindrehen des Klägers nach rechts, womit der gerade Sichtbereich zwischen ihnen eröffnet wurde (wie dies aus dem zweiten Lichtbild auf Seite 3 hervorgeht) – erstmals objektiv wahrnehmen konnten, war der Kläger ca 8 m und der Beklagte ca 11 m vom späteren Kollisionspunkt entfernt. Um (jeweils) „vor dem späteren Kollisionspunkt“ anhalten zu können, hätten beide Streitteile ihre jeweilige Geschwindigkeit auf ca 10 km/h herabsetzen müssen.
2.5. Dem Kläger ist grundsätzlich in seiner Argumentation beizutreten, dass das Abstellen auf die letztliche Kollisionsstelle (wie bereits erwähnt) eine ex-post Betrachtung darstellt. Aber auch bei einer ex-ante Betrachtung war sein Verhalten nicht schuldlos: Hätte er bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 15 km/h, sofort auf den entgegenkommenden Beklagten bei erstmaliger Ansicht aus 20 m Entfernung reagiert, hätte er unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden noch 1,2 Sekunden Zeit gehabt, um mit einem starken/sportlichen Pflug nach einem Anhalteweg von 10,83 m zum Stehen zu kommen. Dass er diese Reaktion (Pflug) setzte, hat nicht behauptet und steht auch nicht fest. Im Unfallbereich musste aber auch er aufgrund der vorbeschriebenen, besonderen Gegebenheiten damit rechnen, dass ihm Schifahrer in seiner Spur frontal entgegen kommen würden und hatte daher seine Fahrgeschwindigkeit und seine Fahrweise – im Sinn eines Vorausschauens – so anzupassen, um bei Nichtbestehen einer Ausweichmöglichkeit schnellstmöglich kollisionsfrei anhalten zu können. Die unbekämpfte Feststellung, dass in der damaligen Situation (ex ante) eine Geschwindigkeit von 10 km/h angemessen gewesen wäre (in US 7) gilt für beide Streitteile gleichermaßen.
3. Wenn das Erstgericht das – jedenfalls deutlich geringere – Verschulden des Klägers am Unfall im vorliegenden Einzelfall bei der Verschuldensabwägung nicht gänzlich vernachlässigte, sondern sein Mitverschulden mit einem Viertel bewertete, ist dies noch vertretbar und daher nicht korrekturbedürftig.
Den Rechtsmitteln der Streitteile war daher keine Folge zu geben.
IV.Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 Abs 4 iVm § 393 Abs 4 ZPO. Bei Bestätigung eines (hier teilweise) stattgebenden Zwischenurteils ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden. Da die Nichtabweisung des Leistungsmehrbegehrens im Rechtsmittelverfahren nicht gerügt wurde, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, über diesen Teil der Klagsforderung abzusprechen.
V.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Verschuldensabwägungen nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen sind und dies in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (RS0042405, RS0087606).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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