Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* C* , vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, gegen die beklagte Partei H* , vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, wegen EUR 136.031,58 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 127.446,67 sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 25.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Umfang des Zuspruchs von EUR 127.446,67 samt 4 % Zinsen ab 10.2.2023 sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
B EGRÜNDUNG:
Der Beklagte übernahm im Jahr 2003 den von seinem Vater im Jahr 1975 gegründeten „I* J*“ in E*, den er als Frühstückspension betreibt.
Die Klägerin betrieb eine Nordic-Walking Schule in **; aus den Einkünften aus dieser Tätigkeit hatte sie sich Geld angespart und in Aktienfonds angelegt.
Ab Dezember 2007 führten die Streitteile eine Lebensgemeinschaft. Die Klägerin zog in die im „I* J*“ befindliche Wohnung des Beklagten ein. Zudem stellte er sie als Angestellte für den „I* J*“ an. Dort arbeitete sie mit, übernahm unter anderem die Buchhaltung und kümmerte sich um wirtschaftliche Belange. Zu diesem Zweck räumte ihr der Beklagte auch die Zeichnungsberechtigung für das auf „H*, I* J*“ lautende [Geschäfts-]Konto bei der K* ein; auf das Privatkonto des Beklagten hatte die Klägerin hingegen keinen Zugriff. Als Angestellte erhielt sie unregelmäßig Gehaltszahlungen in unterschiedlicher, nicht feststellbarer Höhe.
Die Streitteile haben drei gemeinsame Kinder, den am ** geborenen Sohn sowie die am ** und am ** geborenen Töchter. Während der aufrechten Lebensgemeinschaft kümmerte sich die Klägerin um die gemeinsamen Kinder.
Am 9.3.2010 entnahm die Klägerin „aus dem Vermögen des I* L*“ einen Betrag von EUR 3.000,-- in bar; wofür kann nicht festgestellt werden.
Im Lauf der Zeit verschlechterte sich die Beziehung zwischen den Streitteilen, weshalb sie ab 17.1.2017 eine Mediation versuchten; bis einschließlich 2.9.2020 fanden insgesamt 14 Mediationstermine statt.
Seit 25.4.2017 ist die Geschlechtsgemeinschaft zwischen den Streitteilen aufgehoben und es fanden keine gemeinschaftlichen Unternehmungen mehr statt. Die Klägerin war und ist weiterhin an einer Wiederaufnahme der Beziehung interessiert, während der Beklagte seit 25.4.2017 keine gemeinsame Zukunft mehr sieht.
Am 8.8.2017 wurde die Zeichnungsberechtigung der Klägerin für das Geschäftskonto gelöscht, sodass ab diesem Zeitpunkt nur noch der Beklagte verfügungsberechtigt war.
Aufgrund der Beziehungsprobleme suchten die Streitteile für die Klägerin und die gemeinsamen Kinder eine eigene Wohnung in der Nähe des bisherigen Wohnorts. Als Wohnmöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum „I* J*“ stellte sich das Haus an der Adresse F* G* in E* dar, dessen Eigentümerin B* M* ist. Da die darin gelegene Wohnung renovierungsbedürftig war, kamen B* M* und der Beklagte überein, dass er für eine Sanierung der Wohnräume sorgen werde und sodann die Arbeits- und Investitionskosten mit der anfallenden Miete gegenverrechnet würden. Die Umbauarbeiten wurden großteils vom Beklagten selbst und auf dessen Kosten durchgeführt, wobei auch eine Küche eingebaut wurde, die EUR 9.690,-- gekostet hatte. Auch die Klägerin erbrachte im Zeitraum vom 2.1.2021 bis 13.9.2021 diverse Hilfsarbeiten im Ausmaß von insgesamt 178 Stunden.
Die Abmachungen zwischen dem Beklagten und B* M* waren sehr ungenau und der Umbau gestaltete sich holprig, weshalb ein Steuerberater und Gutachter für Liegenschaften hinzugezogen wurde. Der Beklagte schloss mit B* M* einen Mietvertrag über die Wohnung, wobei der monatliche Hauptmietzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 22.4.2021 mit EUR 500,-- bestimmt wurde. Weiters wurde vereinbart, dass als Betriebskostenvorauszahlung monatlich EUR 150,-- zu leisten sind. In einer Ergänzung zum Mietvertrag wurde geregelt, dass die Renovierungskosten derart abgerechnet werden, dass die Materialkosten von der [richtig gemeint wohl, vgl Blg ./24 S 9] Ver mieterin zur Gänze übernommen und die Arbeitsleistungen mit EUR 15,-- pro Arbeitsstunde abgerechnet werden, und dass die Materialkosten und Arbeitsleistungen mit den Mietzinsforderungen gegenverrechnet werden. Der Inhalt des Mietvertrags gelangte der Klägerin erst im Zuge des Verfahrens zur Kenntnis. Ob die Regelung bezüglich der Abgeltung von Arbeitsleistungen ausschließlich die vom Beklagten oder aber auch die von der Klägerin und dritten Personen erbrachten Arbeitsleistungen umfasste, ist nicht feststellbar. Eine Abrechnung zwischen dem Beklagten und B* M* erfolgte bislang nicht; Mietzins wird derzeit nicht entrichtet. Der Beklagte hat der Vermieterin lediglich die Betriebskosten für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 1.982,64 bezahlt.
Die Klägerin zog am 8.1.2022 aus der Wohnung im „I* J*“, die sie bis dorthin gemeinsam mit dem Beklagten bewohnt hatte, obgleich keine Haushaltsgemeinschaft mehr bestanden hatte, aus. Seither bewohnt sie die Wohnung im Haus F* G* in E* gemeinsam mit den beiden Töchtern der Streitteile. Der gemeinsame Sohn besucht die Schule „**“ in ** und ist unter der Woche dort aufhältig; am Wochenende wohnt er beim Beklagten. Die Klägerin leistet keinen Unterhalt für den Sohn. Ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte Unterhalt für die Töchter zahlt, kann nicht festgestellt werden.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten existiert keine Vereinbarung, wie die Miete für die Wohnung im Haus F* G* abgerechnet wird, und ob die Klägerin die vom Beklagten vorgenommene Investition in die Küche zu ersetzen hat. Die Kosten für das Heizöl hat einmal der Beklagte mit EUR 2.522,-- übernommen, die nächste Füllung bezahlte die Klägerin. Sie erklärte sich ferner dem Beklagten gegenüber bereit, die Betriebskosten zu zahlen. In welcher Höhe Betriebs- und Heizölkosten bislang entstanden waren, wurde der Klägerin erstmals durch die Erhebung der Gegenforderung im Verfahren bekannt gegeben.
Über den Betrieb des Beklagten bestellte die Klägerin für die Wohnung im Haus F* G* Geschirr für EUR 728,78, Decken für EUR 734,77 sowie Bettwäsche, Matratzen und Kissen für EUR 2.616,72. Diese Beträge (gesamt: EUR 4.080,27) hat sie dem Beklagten noch nicht ersetzt.
Der Beklagte zahlte die Kosten für den Handy-Vertrag der Klägerin wie folgt: Mai 2017 bis Ende 2017: EUR 387,52; 2018: EUR 739,63; 2019: EUR 590,71; 2020: EUR 592,47; 2021: EUR 580,56; 2022: EUR 580,56 (gesamt: EUR 3.471,45). Im Jahr 2022 schloss die Klägerin einen eigenen Handy-Vertrag ab.
Die Klägerin betankte ihr Fahrzeug über die Tankkarte des Beklagten, wobei ihm folgende Kosten entstanden: Mai 2017 bis Ende 2017: EUR 1.708,98; 2018: EUR 2.952,72; 2019: EUR 3.325,04; 2020: EUR 2.106,67; 2021: EUR 1.981,87; 2022: EUR 5.097,22; 2023: EUR 3.051,50 (gesamt: EUR 20.224,--). Ob die Klägerin nur dann über die Tankkarte des Beklagten Treibstoff bezog, wenn sie Fahrten mit den gemeinsamen Kindern unternahm, kann nicht festgestellt werden.
Der Beklagte schloss eine Unfallversicherung für die gesamte Familie – einschließlich der Klägerin – ab und bezahlte dafür die Prämien. Diesen beliefen sich im Zeitraum Mai 2017 bis einschließlich 2023 auf gesamt EUR 6.620,56. Welcher Betrag dabei auf die Klägerin entfiel, kann nicht festgestellt werden.
Infolge der Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft „kam es zu keinen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen“, wer die anfallenden Lebenshaltungskosten einschließlich Kosten für Betankungen des Fahrzeugs der Klägerin, Handykosten, Wohnkosten und Kosten der Unfallversicherung in Hinkunft bezahlt. Der Beklagte forderte die Klägerin erstmals im Rahmen der Erhebung der Gegenforderung im Verfahren zur Zahlung „der diesbezüglich von ihm übernommenen Beträge“ auf. Warum er nach Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft weiterhin „die oben dargestellten Zahlungen“ leistete, kann nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 26.1.2023 forderte der nunmehrige Klagsvertreter den Beklagten zur Zahlung des Klagsbetrags binnen 14 Tagen auf. Die vormalige Vertreterin des Beklagten wies die Forderungen der Klägerin mit Antwortschreiben vom 16.3.2023 zurück.
Dieser zusammengefasste Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 136.031,58 samt 4 % Zinsen seit 2.2.2023. Anspruchsbegründend brachte sie zusammengefasst vor, im Zeitraum vom 13.2.2009 bis 19.11.2015 – und damit während aufrechter Lebensgemeinschaft, die erst im Jänner 2022 beendet worden sei – aus dem Titel des Darlehens „Einlagen“ in Höhe von gesamt EUR 231.031,58 in das (Einzel-)Unternehmen des Beklagten geleistet zu haben. Davon habe der Beklagte lediglich EUR 95.000,-- zurückgezahlt; der Klagsbetrag sei somit offen. Die (im Vorbringen einzeln aufgelisteten: ON 24) Zahlungen würden sich aus den Kontoauszügen ergeben. Der Beklagte habe das Geld für den Betrieb benötigt; zur Deckung der Lebenshaltungskosten sei es nicht verwendet worden. Vielmehr hätten die Streitteile ausdrücklich erörtert, dass die Beträge als Darlehen zu verstehen seien. Beispielsweise seien damit Mountainbikes der Marke „N*“ angeschafft worden, die im Betrieb als Mieträder angeboten worden seien. Zur teilweisen Finanzierung des Umbaus des Obergeschoßes in ein Betriebsgebäude habe die Klägerin die (in der Auflistung enthaltenen) Zahlungen in Höhe von EUR 30.000,--, EUR 70.000,-- und EUR 25.000,-- geleistet; darüber hinaus sei die Bezahlung von Handwerkern in Höhe von EUR 11.000,-- mit Mitteln erfolgt, die aus ihrem Vermögen stammen würden. Selbst wenn sich eine (schlüssige) Darlehensvereinbarung nicht erweisen sollte, habe sie einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückforderung der Einlagen, weil sie diese nur aufgrund der Lebensgemeinschaft und in der Hoffnung, dass diese fortbestehe, geleistet habe; an deren Scheitern treffe sie kein Verschulden. Die Zahlungen, die im Einvernehmen mit dem Beklagten erfolgt seien, hätten für diesen einen nach wie vor vorhandenen Nutzen zumindest in Höhe des Klagsbetrags bewirkt.
Die Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die nachträgliche Rückforderung von Wohn- und Lebenshaltungskosten aus einer Lebensgemeinschaft sei nicht zulässig, weil derartige Leistungen als unentgeltlich anzusehen seien; dies gelte für sämtliche derartige Leistungen, die bis zur endgültigen Trennung im Jänner 2022 wechselseitig von den Streitteilen erbracht worden seien. Die Anmietung des Hauses F* G* habe der Beklagte übernommen, um die gemeinsamen Kinder im Sinn der Leistung von Naturalunterhalt, aber auch die Klägerin, in räumlicher Nähe zum „I* J*“ unterzubringen. Von einer Verpflichtung zur Refundierung von Mietzins sei nie die Rede gewesen, darüber hinaus habe die Vermieterin auf die Mietzinszahlung für zehn Jahre verzichtet und der Beklagte habe nicht belegt, tatsächlich Mietzins gezahlt zu haben. Eine fiktive Mietzinsforderung sei aufgrund des „unfertigen“ Zustands der Wohnung nicht berechtigt. Zudem habe auch die Klägerin bei den Renovierungsarbeiten des Hauses F* G* mitgeholfen; dieses Unterfangen sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu werten. Die Betankungen des Fahrzeugs im Jahr 2023 seien ausschließlich für Fahrten zugunsten der gemeinsamen Kinder erfolgt.
Hilfsweise wendet die Klägerin eine Entgeltforderung für Arbeitsleistungen im Ausmaß von 260,5 Stunden à EUR 15,-- (gesamt EUR 3.907,50) „in compensando gegen die Gegenforderung“ ein.
Der Beklagte hält zusammengefasst entgegen, die Lebensgemeinschaft sei bereits am 25.4.2017 beendet worden, das Verschulden daran treffe die Klägerin. Zur Gewährung eines oder mehrerer Darlehen sei es insbesondere mangels Rückzahlungsversprechen nie gekommen. Bei allfälligen Zahlungen der Klägerin habe es sich ausschließlich um ihren Beitrag für die laufende gemeinsame Lebensführung gehandelt, sodass auch eine bereicherungsrechtliche Rückforderung ausgeschlossen sei. Anfänglich habe er nichts von den Überweisungen der Klägerin gewusst, zumal sie sich um die finanzielle Gebarung gekümmert und sowohl die Hin- wie auch die Rücküberweisungen ohne seine Kenntnis durchgeführt habe. Nachdem er durch einen Hinweis seiner Bank auf Zahlungen aufmerksam gemacht worden sei und eine Rückzahlung beabsichtigt habe, habe die Klägerin ausdrücklich darauf verzichtet und ihn aufgefordert, die Zahlungen als ihren Beitrag zu den Wohn- und Lebenshaltungskosten anzusehen. Im Übrigen habe er sämtliche Ausgaben für die gesamte Familie (Betriebskosten, Lebensmittel, Kleidung, Urlaube, Handy-Verträge, Versicherungen, Tanken etc) getragen. Soweit es sich bei vereinzelten überwiesenen Beträgen tatsächlich um Einlagen gehandelt habe, seien diese nur kurzfristig in den Betrieb geflossen und zeitnah zurückgezahlt worden; dies betreffe die Überweisung vom 22.12.2014 über EUR 10.000,-- sowie die Überweisungen vom 11.11.2014, 18.5.2015, 4.11.2015 und 19.11.2015 über jeweils EUR 5.000,--. Alle übrigen Beträge seien in den vorgelegten Kontoauszügen als „Umbuchung“ oder „Gutschrift“ bezeichnet und für laufende Aufwendungen gedacht gewesen und herangezogen, somit längst verbraucht worden; ein in der Zukunft liegender, fortbestehender Zweck könne ihnen nicht zugeschrieben werden. Der Umbau im Obergeschoß des Betriebsgebäudes habe erst im Frühjahr 2010 begonnen und sei mittels Kredit finanziert worden; Zahlungen der Klägerin seien dafür nicht aufgewendet worden.
Für den Fall, dass die Klagsforderung (teilweise) zu Recht bestehen sollte, wendet der Beklagte nachstehende (in ON 23, 30, 34.2 und 39 ausgedehnte) Gegenforderungen ein:
Mit dem bekämpften Urteil stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 136.031,58 (Spruchpunkt 1.) und die Gegenforderung mit EUR 8.584,91 als zu Recht bestehend fest (Spruchpunkt 2.); demzufolge verpflichtete es den Beklagten zur Zahlung von EUR 127.446,67 samt 4 % Zinsen ab 10.2.2023 (Spruchpunkt 3.) und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 8.584,91 samt 4 % Zinsen aus EUR 127.446,67 von 2.2.2023 bis 9.2.2023 und aus EUR 8.584,91 seit [richtig gemeint wohl] 10.2.202 3 ab (Spruchpunkt 4.). Seiner Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende, soweit im Berufungsverfahren umkämpft in Fettdruck hervorgehobene, weitere Feststellungen :
In Erwartung auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft und eine gemeinsame Zukunft mit dem Beklagten entschied sich die Klägerin, ihre Ersparnisse in den Betrieb des Beklagten zu investieren. Es kann nicht festgestellt werden, ob und was konkret diesbezüglich zwischen den Streitteilen vereinbart wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob es eine betriebliche Notwendigkeit gab, die Geldbeträge auf das Konto des „I* L*“ einzuzahlen.
Die Klägerin überwies folgende Beträge auf das Konto des „I* L*“:
11.2.2009 EUR 30.000,-- Verwendungszweck: Einlage
23.3.2009 EUR 1.500,-- Verwendungszweck: Umbuchung
29.12.2009 EUR 2.000,-- kein Verwendungszweck angeführt
16.4.2010 EUR 70.000,-- kein Verwendungszweck angeführt
12.8.2010 EUR 11.000,-- Verwendungszweck: Bareinlage
14.9.2010 EUR 25.000,-- Verwendungszweck: Umbuchung
29.12.2011 EUR 5.000,-- kein Verwendungszweck angeführt
12.12.2012 EUR 15.000,-- kein Verwendungszweck angeführt
18.12.2013 EUR 15.000,-- kein Verwendungszweck angeführt
11.12.2014 EUR 5.000,-- Verwendungszweck: Einlage Winter 2014/2015
22.12.2014 EUR 10.000,-- Verwendungszweck: Einlage Weihnachten
2014/2015
4.5.2015 EUR 21.531,58 Verwendungszweck: Scotträder-Einlage
18.5.2015 EUR 5.000,-- Verwendungszweck: Einlage Frühjahr 2015
4.11.2015 EUR 10.000,-- Verwendungszweck: Einlage Herbst 2015
19.11.2015 EUR 5.000,-- Verwendungszweck: Einlage November 2015
Summe EUR 231.031,58
Vom Konto des Beklagten wurden folgende Überweisungen auf das Konto der Klägerin vorgenommen:
26.7.2012 EUR 5.000,-- Verwendungszweck: Rückzahlung Einlage
6.3.2013 EUR 15.000,-- Verwendungszweck: Rückzahlung Einlage
12.8.2013 EUR 10.000,-- kein Verwendungszweck angeführt
18.2.2015 EUR 10.000,-- Rückzahlung vom 22.12.2014
18.2.2015 EUR 5.000,-- Verwendungszweck: Rückzahlung vom
11.12.2014
23.9.2015 EUR 5.000,-- Verwendungszweck: Rückzahlung Einlage
Frühjahr 2015 vom 18.5.2015
Summe EUR 95.000,-- [rechnerisch richtig: EUR 50.000,--]
Es kann nicht festgestellt werden, welcher der Lebenspartner in welcher Höhe Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten der Familie tätigte. Es kann nicht festgestellt werden, ob Geldbeträge vom Konto des „I* L*“ zum Zweck der Lebenserhaltungskosten der Familie entnommen wurden.
Rechtlichstellte das Erstgericht voran, ein Partner könne nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB Leistungen zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Lebensgemeinschaft erbracht habe, soweit ein diese überdauernder Nutzen verbleibe. Demzufolge habe die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Investitionen abzüglich der erfolgten Refundierungen, weil sie ihre Ersparnisse in Erwartung des Fortbestands der Beziehung in den Betrieb des Beklagten investiert habe. Hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderungen sei aus dem Vorbringen nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich der Beklagte stütze; der Widerruf einer Schenkung oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage würden nicht geltend gemacht. Soweit eine bereicherungsrechtliche Rückforderung aufgrund der Zahlung einer Nichtschuld [gemeint wohl: als behauptete Anspruchsgrundlage] erkennbar sei, sei ihm der Beweis lediglich für Heizöl (EUR 2.522,--), Betriebskosten (EUR 1.982,64) sowie Textilien und Geschirr (EUR 4.080,27) gelungen; die Gegenforderung bestehe daher nur mit EUR 8.584,91 zu Recht. Hinsichtlich der eingewendeten Mietkosten sei zu ergänzen, dass diese auch nicht fällig seien.
Die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 8.584,91 samt 4 % Zinsen seit 10.2.2023 sowie des Zinsenmehrbegehrens von 4 % Zinsen aus EUR 127.446,67 von 2.2.2023 bis 9.2.2023 ist mangels Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft erwachsen. Die rechtzeitige Berufung des Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung wendet sich sowohl gegen die Klagsforderung als auch gegen das Nichtbestehen der Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt das Rechtsmittel eine Abänderung des Urteils dahin an, dass die Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren deshalb abgewiesen, in eventu infolge Aufrechnung mit der „mit weiteren EUR 145.398,45“ als zu Recht bestehend festgestellten Gegenforderung abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aus folgenden Erwägungen im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags als berechtigt :
1. Der Berufungswerber rügt zunächst im Hinblick auf die Klagsforderung das Fehlen von Feststellungen dazu, dass die Zahlungen der Klägerin nicht in einer vom Beklagten erkannten oder ihm erkennbar gewesenen Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht worden seien, als sekundären Feststellungsmangel . Er habe in erster Instanz vorgebracht, von den Zahlungsflüssen keine Kenntnis gehabt zu haben. Die getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, um die für die Bejahung eines Bereicherungsanspruchs erforderliche Erkennbarkeit der Erwartung einer weitergehenden Lebensgemeinschaft zwischen Leistender (Klägerin) und Leistungsempfänger (Beklagten) beurteilen zu können. Mangels Erkennbarkeit des Motivs der Zuwendungen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr ohne sein Wissen und gegen seinen Willen geleisteten Zahlungen.
In der Rechtsrüge im engeren Sinn vertritt der Berufungswerber in Zusammenhang mit der Klagsforderung den Standpunkt, das Erstgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin – gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Zahlung – 14 Jahre lang im „I* J*“ gewohnt habe. Die Zweckverfehlung könne sich nur auf den die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen beziehen. Nach den Feststellungen seien am 4.5.2015 EUR 21.531,58 für „Scotträder“ überwiesen worden; hinsichtlich der restlichen Zahlungen ergebe sich keine Widmung oder Zuordenbarkeit, sondern sei lediglich festgestellt worden, dass die Klägerin ihre Ersparnisse in den Betrieb des Beklagten investiert habe. In diesem Betrieb habe sich jedoch auch die Wohnung befunden, die die Streitteile gemeinsam bewohnt hätten. Davon ausgehend habe die Klägerin den die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen nicht nachweisen können, weshalb die Klagsforderung nicht zu Recht bestehe.
1.1. Im Hinblick auf diese Ausführungen ist vorab auf die materielle Rechtslage einzugehen:
Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten wegen der aus Anlass des gemeinsamen Wohnens erfolgten Investitionen und (oder) geleisteten Arbeiten auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden, keinesfalls aber auf eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Als Rechtsgründe kommen vor allem eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung, der Schenkungswiderruf, eine gesellschaftsvertragliche Regelung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aber das Bereicherungsrecht in Betracht. Ein auf das Gesetz oder einen Vertrag gestützter Anspruch schließt die Berufung auf Bereicherungsrecht aus (6 Ob 135/99t).
Auf die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn des § 1175 ABGB stützt die Klägerin ihren Anspruch in diesem Zusammenhang auch erkennbar nicht. Damit genügt es darauf hinzuweisen, dass in der Eingehung einer Lebensgemeinschaft an sich noch kein Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erblickt werden kann und für das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags nicht genügt, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Damit eine Erwerbsgesellschaft vorliegt, müssen die Vertragspartner eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden. Es muss eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungsrechte oder Mitwirkungsrechte gibt (RIS-Justiz RS0021746, RS0022154). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, brachte die Klägerin aber in erster Instanz nicht vor.
Gleichfalls gründet die Klägerin ihr Begehren nicht auf den Widerruf einer Schenkung oder den Rechtsgrund des Wegfalls einer Geschäftsgrundlage, der ohnehin bloß als letztes Mittel herangezogen werden kann, etwa wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (RIS-Justiz RS0017454 [T1]). Damit erübrigen sich auch dazu weitere Erörterungen.
Zur Entstehung eines Kondiktionsanspruchs im Sinn des § 1435 ABGB zwischen Lebensgefährten reicht es aus, wenn Leistungen nur in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung einer späteren Eheschließung, letztwilligen Zuwendung oder sonstigen Versorgung oder des Eintritts eines anderen künftigen Erfolgs (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden und sich diese Erwartung in der Folge nicht erfüllt; einseitige Vorbehalte des die Leistung Erbringenden können allerdings einen Entgeltanspruch nicht begründen; auch die bloße Tatsache, dass die (dem anderen Lebensgefährten nicht erkennbare) Erwartung eines künftigen Erfolgs nicht eintritt, vermag einen Kondiktionsanspruch nicht zu begründen. Es sind aber außergewöhnliche Zuwendungen, die in der dem anderen Lebensgefährten erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft (vorläufig unentgeltlich) erbracht wurden, nach § 1435 ABGB rückforderbar, wenn sich die Erwartung in der Folge nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0033914 [T2]).
Außergewöhnliche Zuwendungen, zB für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind also bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden. So ist der Umstand, dass ein Lebensgefährte im gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem dem anderen Lebensgefährten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen. Der Bereicherungsanspruch ist nicht auf den vorhandenen, sondern auf den verschafften bzw den erlangten Vorteil gerichtet. Maßgeblich ist in der Regel der Leistungszeitpunkt. Der Nutzen ist objektiv-konkret zu ermitteln (RIS-Justiz RS0033921 [T1, T12]).
Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen hingegen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck – anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen – nicht verfehlt. Nicht rückforderbar sind daher Leistungen, die keinen weitergehenden (das heißt in fernere Zukunft reichenden) Zweck verfolgen, also insbesondere laufende Zahlungen für gemeinsamen Unterhalt (RIS-Justiz RS0033701 [T3]).
Der Bereicherungskläger hat alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage zu beweisen (RIS-Justiz RS0033564).
1.2. Voraussetzung für diese von der Klägerin herangezogene und vom Erstgericht – unter impliziter Verneinung eines Darlehens – bejahte Anspruchsgrundlage ist daher die Feststellung der behaupteten Zahlungen. Das Erstgericht hat es aber unterlassen, Feststellungen zu treffen, die die Behauptungen der Klägerin zu ihren Zahlungen zur Gänze abdecken:
Die Klägerin brachte unter anderem vor, die Einlagen in Höhe von EUR 30.000,--, EUR 70.000,-- und EUR 25.000,-- (erkennbar gemeint: vom 11.2.2009, 16.4.2010 und 14.9.2010) seien zur teilweisen Finanzierung des Umbaus des ersten Obergeschosses in ein Betriebsgebäude geleistet worden; die Zahlung vom 4.5.2015 in Höhe von EUR 21.531,58 sei für den Erwerb von Mountainbikes der Marke „N*“ bestimmt gewesen und die damit angeschafften Räder seien im Betrieb des Beklagten als Mieträder verwendet worden. Ebenso stellte sie die Behauptung auf, die (gesamten) „Einlagen“ seien nach wie vor im Vermögen des Beklagten vorhanden und würden für ihn einen Nutzen mindestens in der Höhe des Klagsbetrags darstellen. Der Beklagte trat dem entgegen und bestritt insbesondere die (Mit-)Finanzierung eines Umbaus durch Mittel der Klägerin.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, die Klägerin habe sich in Erwartung auf den Fortbestand der Lebensgemeinschaft und eine gemeinsame Zukunft mit dem Beklagten entschieden, ihre Ersparnisse in dessen Betrieb zu investieren, in Zusammenhalt mit der bloßen Wiedergabe der in den Kontoauszügen (nicht) erfassten Verwendungszwecke der vorgenommenen Überweisungen decken diese Prozessbehauptungen nicht ab. Daran ändert auch die Negativfeststellung „ob und was konkret diesbezüglich zwischen den Streitteilen vereinbart wurde“ nichts, weil diese offenkundig (nur) auf eine allfällige Rückzahlungsvereinbarung abstellt, nicht aber auf den konkreten Zweck der Zahlungen. Ebenso wenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, ob das Erstgericht eine – von diesem bereits in erster Instanz bestrittene – grundsätzliche Kenntnis des Beklagten von den Zahlungsflüssen sowie der Erwartungshaltung der Klägerin unterstellte oder nicht, was die Rechtsrüge zutreffend bemängelt. Schließlich sagt die Negativfeststellung zu einer „betrieblichen Notwendigkeit“ nichts darüber aus, ob das Erstgericht einen die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bejahen, verneinen oder offen lassen wollte.
1.3.Wie bereits dargestellt ist entscheidend, ob der Zweck, den die Leistungen verfolgen, in die (fernere) Zukunft reicht, oder die Leistungen ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind (RIS-Justiz RS0033701 [T4]). Dies kann hier ausgehend von den allgemein formulierten Annahmen des Erstgerichts, aus denen die Art und Weise der „Investitionen“ – die sich immerhin über einen Zeitraum von sechs Jahren erstrecken und in Summe EUR 200.000,-- übersteigen – nicht hervorgeht, jedoch ebenso wenig verlässlich beurteilt werden wie ein verbleibender Restnutzen ermittelt werden könnte, sollte sich etwa herausstellen, dass die Klägerin einen Umbau mitfinanziert hätte, der während der Dauer der Lebensgemeinschaft auch ihr zugute gekommen ist.
Damit liegen Feststellungsmängel vor, die angesichts der rechtskonform ausgeführten Rechtsrüge des Berufungswerbers (auch) von Amts wegen wahrzunehmen sind (RIS-Justiz RS0114379; RS0043293). Bereits diese Mängel in den Feststellungen des Erstgerichts erzwingen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils (RIS-Justiz RS0042333).
2. Angesichts der aufgezeigten Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage kann hinsichtlich der Beweisrüge lediglich allgemein festgehalten werden:
Die angefochtene Negativfeststellung zur Frage, welcher der Lebenspartner während aufrechter Lebensgemeinschaft in welcher Höhe „Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten der Familie“ leistete (und auch die bloß zusammenfassende Wiederholung dieser Negativfeststellung in der rechtlichen Beurteilung, die der Berufungswerber als „versteckte Feststellung“ rügt), enthält keine Aussage zum vorrangig zu klärenden Zweck der festgestellten Überweisungen der Klägerin.
Dasselbe gilt letztlich auch für die ebenfalls bekämpfte Negativfeststellung, ob Geldbeträge vom Konto des „I* L*“ „zum Zweck der Lebenserhaltungskosten der Familie entnommen wurden“. Aufgrund der Allgemeinheit dieser generalisierenden Negativfeststellung, die nicht erkennen lässt, auf welche konkreten Aufwendungen das Erstgericht in diesem Zusammenhang abstellt, kann in Zusammenhalt mit der ebenfalls nicht hinreichend bestimmten Feststellung, die Klägerin habe sich entschieden, „ihre Ersparnisse in den Betrieb des Beklagten zu investieren“, auch nicht ohne Weiteres der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, es handle sich bei sämtlichen klagsgegenständlichen Zahlungen um Dauerinvestitionen, die ihren Zweck (zur Gänze) verfehlt hätten und deshalb (in voller Höhe) bereicherungsrechtlich rückgefordert werden könnten.
Auf die Argumente in der Beweisrüge kann daher in Ermangelung einer eindeutigen und vollständigen Tatsachengrundlage im derzeitigen Verfahrensstadium nicht eingegangen werden. Festzuhalten ist jedoch bereits an dieser Stelle, dass die letztere bekämpfte Negativfeststellung vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin (ON 39 S 10), die einräumte, ein Auseinanderhalten (gemeint offenkundig: von betrieblichen und privaten Ausgaben) sei schwierig gewesen, weil die Pensionsbetten im selben Haus wie die private Wohnung gewesen und die „Reste“ des Frühstücksbuffets in „unseren Kühlschrank gewandert“ seien, zumindest zu hinterfragen ist.
3. Betreffend die eingewendeten Gegenforderungen vertritt die Rechtsrügeden Standpunkt, das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Kosten für den Handy-Vertrag der Klägerin mit EUR 3.471,45, für die Betankung ihres eigenen Fahrzeugs durch den Beklagten mit EUR 20.224,-- [diesbezüglich wurden im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nur EUR 10.112,-- geltend gemacht: ON 34.2], für die Küche mit EUR 9.690,-- und für die Unfallversicherung mit (anteilig) EUR 1.325,-- als aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung rückforderbar werten und demzufolge als weitere zu Recht bestehende Gegenforderungen feststellen müssen. Die Grundregel, wonach die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten alltäglichen Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich und nicht rückforderbar seien, gelte nur während der Dauer der Lebensgemeinschaft; diese sei hier aber bereits im April 2017 beendet worden, während sämtliche eingewendeten Zahlungen danach erfolgt seien. Im Hinblick auf die nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestellte Unterkunft im Haus F* G* habe sich die Klägerin darüber hinaus einen Aufwand in Form von Wohnkosten erspart. Eine Schenkung habe das Erstgericht nicht „festgestellt“, weshalb der Beklagte berechtigt sei, von der Klägerin Ersatz nach § 1042 ABGB zu fordern; im Verhältnis zu ihm, der die mit der Miete gegenzuverrechnenden Arbeitsleistungen erbracht habe, sei sie als bereichert anzusehen.
Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach Behebung der unter den Punkten 1.2. und 1.3. aufgezeigten Feststellungsmängel zum Ergebnis gelangen, dass die Klagsforderung (teilweise) berechtigt ist, wird über die erhobenen Gegenforderungen zu entscheiden sein. Daher kann bereits an dieser Stelle allgemein auf die Kompensandoeinreden wie folgt eingegangen werden:
3.1.Die Beträge betreffend Kosten des Handy-Vertrags, (anteilige) Tankkosten und (anteilige) Prämie für die Unfallversicherung (in Summe: EUR 14.908,45) sollen nach dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten im bereits compensando eingewendeten Betrag von EUR 100.800,-- enthalten sein, würden jedoch „vorsorglich auch gesondert eingewendet“. Der Betrag von EUR 100.800,-- wiederum resultiere aus einem Zeitraum von Mai 2017 bis Dezember 2021, in welchem sich die Klägerin monatlich EUR 1.800,-- erspart habe (EUR 1.800,-- x 56 Monate), weil sie die im Eigentum des Beklagten stehende Wohnung im „I* J*“ bewohnt habe, ohne sich an den Betriebs- und sonstigen Lebenshaltungskosten (Lebensmittel, Versicherungen, Tankkosten etc) zu beteiligen. Damit ist die eingewendete Gegenforderung aber insoweit unbestimmt, als nicht aufgeschlüsselt wird, wie sich der Betrag von EUR 1.800,-- monatlich konkret zusammensetzt (vgl RIS-Justiz RS0031014). Dies wird mit dem Beklagten zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sein, diese pauschal eingewendete Gegenforderung entsprechend zu präzisieren (vgl RIS-Justiz RS0037166 [T6]; RS0031014 [T10]) und zudem klarzustellen, inwieweit die bereits bezifferten Beträge (Handy, Tankkosten, Unfallversicherung) darin Deckung finden oder aber zusätzlich eingewendet werden.
3.2. Soweit in diesem Sinn klargestellt werden sollte, welcher Art die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen sind, wird das Erstgericht dazu die Prozessbehauptungen abdeckende (positive oder negative) Feststellungen zu treffen haben, wobei die Tatsachengrundlage insbesondere dahin zu vervollständigen sein wird, dass eine Beurteilung möglich ist, wann die zwischen den Streitteilen bestandene Lebensgemeinschaft beendet wurde und ob die Streitteile Vereinbarungen betreffend die Zeit danach schlossen oder nicht. Dies ist deshalb relevant, weil ein Teil der Gegenforderungen auf einen Rückersatz von Aufwendungen (bereits) ab Mai 2017 abzielt, das Erstgericht aber keine eindeutigen Feststellungen traf, aus denen rechtlich geschlossen werden könnte, ob die Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war oder nicht.
Das Erstgericht stellte fest, „infolge der Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft“ sei es „zu keinen Vereinbarungen zwischen den Streitteilen gekommen, wer die anfallenden Lebenserhaltungskosten einschließlich Kosten für Betankungen des Fahrzeugs der Klägerin, Handykosten, Wohnkosten und Kosten der Unfallversicherung in Hinkunft bezahlt“; ferner konnte es nicht feststellen, „warum der Beklagte nach Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft weiterhin die oben dargestellten Zahlungen tätigte“. Aus dem Sachverhalt ergeben sich aber unterschiedliche diesbezügliche Zeitpunkte und ist unklar, an welche(n) das Erstgericht die Beendigung der Lebensgemeinschaft und das Fehlen von Vereinbarungen anknüpft. Es traf nämlich auch die weiteren Feststellungen, wonach die Geschlechtsgemeinschaft seit 25.4.2017 aufgehoben sei, und die Streitteile bis zum Umzug der Klägerin am 8.1.2022 in das Haus F* G* die Wohnung im „I* J*“ gemeinsam bewohnt hätten, „wobei keine Haushaltsgemeinschaft mehr bestand“. Insgesamt sind diese Feststellungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch aufgrund der Verwendung bloßer Rechtsbegriffe nicht hinreichend deutlich und daher einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich; auch eine zeitliche Zuordnung der Annahme, die Streitteile hätten keine Vereinbarungen für die Zukunft geschlossen, gelingt davon ausgehend nicht.
Wann eine Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nämlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rechtsprechung zur Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen hat. Dabei kann im Sinn eines beweglichen Systems der Wegfall eines Elements durch das (weiterhin zu bejahende) Vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen ein Element weggefallen ist, muss doch der Wegfall eines Elements nicht zwingend zur Auflösung der Lebensgemeinschaft führen (2 Ob 97/22m).
Davon ausgehend werden gegebenenfalls auch nähere Feststellungen zum Inhalt der Mediation erforderlich sein, die immerhin bis weit in das Jahr 2020 hinein dauerte. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang von Relevanz sein, ob die Mediation bis zum Schluss einen Fortbestand der Lebensgemeinschaft zum Ziel hatte, zu welchem Umstand im erstinstanzlichen Verfahren widerstreitendes Vorbringen der Parteien erstattet wurde.
Diese aufgezeigten Umstände sind relevant, um allfällige bereicherungsrechtliche Ansprüche des Beklagten abschließend beurteilen zu können.
3.3.In rechtlicher Hinsicht wird in diesem Zusammenhang schließlich zu berücksichtigen sein, dass die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Verwendungsanspruchs ebenso wie beim Kondiktionsanspruch beim – hier – Beklagten liegt (1 Ob 215/03d; 1 Ob 220/99f; 3 Ob 161/98t), der alle Voraussetzungen seines Bereicherungsanspruchs und damit auch die von ihm behauptete Rechtsgrundlosigkeit einer Leistung beweisen muss (1 Ob 215/03d; 6 Ob 116/03g; 3 Ob 161/98t).
Soweit der Berufungswerber § 1042 ABGB ins Treffen führt, ist maßgeblich:
Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat nach § 1042 ABGB das Recht, den Ersatz zu fordern. Der Vorteil des Schuldners liegt in der Befreiung von seiner Verbindlichkeit (4 Ob 46/13p), wobei genügt, dass der Verpflichtete sich die Leistung vorläufig erspart hat ( Koziol/Spitzer in KBB 7§ 1042 Rz 2 mwN). Ein Anspruch gemäß § 1042 ABGB scheidet aber aus, wenn der Aufwand durch einen gültigen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, demnach dann, wenn der Aufwendende infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere auch Vertragspflicht an den Dritten leisten musste (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; 4 Ob 201/07y; RIS-Justiz RS0028050 [T3]).
Von einer derartigen Konstellation wäre angesichts der unbekämpften Feststellungen zu den zwischen dem Beklagten und der Vermieterin getroffenen Feststellungen, auf deren Grundlage ausschließlich der Beklagte als Vertragspartner (Mieter) zu qualifizieren ist, hinsichtlich der Gegenforderung von EUR 23.200,-- sowie der Küche wohl auszugehen. Betreffend die übrigen Gegenforderungen wird dies im fortgesetzten Verfahren allenfalls noch zu prüfen sein.
3.4.Soweit die Klägerin eine Entgeltforderung für Arbeitsleistungen „in compensando gegen die Gegenforderung“ einwendet, genügt der Hinweis, dass eine „Gegenaufrechnung“ nicht zulässig ist (1 Ob 94/11x).
4. In Ausführung des Rechtsmittelgrunds der Aktenwidrigkeit weist der Berufungswerber schließlich zutreffend darauf hin, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in erster Instanz (ON 1 S 2; ON 16 S 3) Rückzahlungen des Beklagten in Höhe von EUR 95.000,-- erfolgten und das Erstgericht diesen Betrag auch feststellte, die ebenfalls festgestellten Einzelbeträge in Summe aber nur EUR 50.000,-- ergeben.
5. Zusammengefasst ist die bekämpfte Entscheidung im Umfang der Anfechtung infolge der unter den Punkten 1.2 und 1.3. aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel aufzuheben. Das Erstgericht wird diese im fortgesetzten Verfahren zu beheben haben, um eine abschließende Beurteilung der Klagsforderung anhand der unter Punkt 1.1. dargestellten rechtlichen Grundsätze zu ermöglichen. Dabei wird es auch Gelegenheit haben, die unter Punkt 4. aufgezeigte Diskrepanz zu beheben. Sollte es zum (Zwischen-)Ergebnis gelangen, dass die Klagsforderung auch nur teilweise zu Recht besteht, werden die Ausführungen unter Punkt 3. bei der Prüfung der Gegenforderungen zu berücksichtigen sein. In jedem Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 8.584,91 samt 4 % Zinsen seit 10.2.2023 sowie des Zinsenmehrbegehrens von 4 % Zinsen aus EUR 127.446,67 von 2.2.2023 bis 9.2.2023 in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit der unumgänglichen Aufhebung (vgl RIS-Justiz RS0042333) hat eine Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO).
6.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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