Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag. a Schiller und Dr. in Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landestelle **, **, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 104.567,08 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. April 2026, **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.918,42 (darin EUR 653,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Am 30. Juli 2020 erlitt B* als Versicherter der Klägerin auf dem Betriebsareal der Beklagten einen Betriebsunfall, bei dem er mit einem von einem Arbeitnehmer der Beklagten gelenkten Gabelstapler kollidierte und schwer verletzt wurde.
Da es B* aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht möglich ist, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben, unterzog er sich einer beruflichen Umschulungsmaßnahme zum Industriekaufmann, für die die Klägerin die Kostenübernahme zusagte.
Im Zeitraum von 30. November 2021 bis 30. Juli 2023 erbrachte die Klägerin folgende Sachleistungen :
- Kosten der beruflichen Rehabilitation von 30.11.2021 bis 30.11.2022 EUR 30.280,80
- Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitation
von 01/22 bis 12/22 EUR 537,00
- SV-Beiträge 01/22 bis 12/22 EUR 10.086,96
- Kosten der beruflichen Rehabilitation von 31.12.2022 bis 31.03.2023 EUR 10.803,40
- Fahrtkosten im Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitation
01/23 bis 06/23 EUR 295,00
- SV-Beiträge 01/23 bis 05/23 EUR 4.007,95
EUR 56.011,11
Die Kosten der beruflichen Rehabilitation wurden an die C* GesmbH, die Fahrtkosten an B* direkt geleistet.
In der Zeit von 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2023 erbrachte die Klägerin folgende Barleistungen an B*:
- Übergangsgeld 01/22 EUR 1.547,24
- Übergangsgeld 02/22 bis 12/22 mtl à EUR 1.657,76 EUR 18.235,36
- Versehrtenrente inklusive Sonderzahlungen 2022 EUR 11.935,84
EUR 31.718,44
- Übergangsgeld 01/23 bis 06/23 mtl à EUR 1.753,91 EUR 10.523,46
- Versehrtenrente inklusive SZ 01/23 bis 06/23 EUR 6.314,07
EUR 16.837,53
Neben diesen Leistungen bezog B* in den Jahren 2022 und 2023 kein weiteres Einkommen.
Der ihm ohne Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin entstandene Verdienstentgang betrug im Jahr 2022 netto EUR 30.045,39, für Jänner bis Juni 2023 netto EUR 15.443,01 und im gesamten Jahr 2023 netto EUR 31.894,75. Unter Hinzuschlagung der Steuer-und sonstigen Abgabenverpflichtungen errechnet sich der Bruttoschaden bezogen auf den Verdienstentgang für das Jahr 2022 mit EUR 38.267,04, für Jänner bis Juni 2023 mit EUR 22.632,96 und für das gesamte Jahr 2023 EUR 40.066,92.
Die Berechnung eines monatlichen Verdienstentgangs ist nicht möglich, weil die Steuern und Abgaben, die B* für eine Schadenersatzleistung zu zahlen hätte, auf ein ganzes Jahr berechnet werden und eine Aufspaltung des Bruttoschadens auf einzelne Monate nicht möglich ist [F1].
Mit Teilanerkenntnisurteil vom 6. Dezember 2023 wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle zukünftigen Pflichtleistungen aus dem Unfall des B* vom 30. Juli 2020 haftet.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung der oben aufgeschlüsselten Kosten von gesamt EUR 104.567,08 samt Anhang. Der Arbeitsunfall sei auf die nicht ausreichend sichere Ausstattung des innerbetrieblichen Verkehrs durch die Beklagte zurückzuführen. Der Deckungsfonds bezüglich der erbrachten Barleistungen ergebe sich aus dem unfallkausalen Bruttoverdienstentgang des Versicherten. Dieser übersteige die für das Jahr 2022 und das erste Halbjahr 2023 geltend gemachten Beträge. Der Deckungsfonds für die Kosten der beruflichen Rehabilitation und die Fahrtkosten ergebe sich aus dem Ersatz der Kosten der beruflichen Umschulung gerichteten Schadenersatzanspruch des Versicherten, jener für die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge aus dem Anspruch des Versicherten auf Ersatz der Kosten der Weiterversicherung in der Sozialversicherung.
Die Beklagte anerkannte das Klagebegehren dem Grunde nach, bestritt jedoch dessen Höhe und wendete im Wesentlichen ein, der Deckungsfonds bestehe nicht vollständig, weil die in jedem Monat erbrachten Leistungen der Klägerin dem im jeweiligen Monat erlittenen Verdienstentgang des Versicherten gegenübergestellt werden müssten. Weite Teile seien daher nicht ersatzfähig. Das vom Versicherten neben den Zahlungen der Klägerin erworbene Einkommen habe sich die Klägerin anzurechnen. Zudem sei der Verdienstentgang unter Ausschluss von unregelmäßigen Zulagen und Zuschüsse des Arbeitgebers zu berechnen. Bei den Fahrt-und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Rehabilitation seien Sowiesokosten zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Es traf über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - die bekämpfte Feststellung ist kursiv gedruckt - im Detail die auf den Seiten 3 und 4 enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers sei einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit seinem Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger begrenzt. Der Verletzte sei im Rahmen seiner Rettungspflicht verpflichtet, sich einer zumutbaren und zweckmäßigen Umschulung zu unterziehen, deren Kosten ihm vom Schädiger zu ersetzen seien. Dieser Ersatzanspruch bilde den kongruenten Deckungsfonds. Würden vom Sozialversicherungsträger Sachleistungen erbracht, könne davon ausgegangen werden, dass der Aufwand des Sozialversicherungsträgers geringer sei als derjenige des Versicherten, würde er sich die Leistungen anderwertig verschaffen. Der kongruente Deckungsfonds werde bei Sachleistungen mit den dem Sozialversicherungsträger auflaufenden Selbstkosten gleichgesetzt, sodass die Klägerin Anspruch auf EUR 41.084,20 (Kosten der beruflichen Rehabilitation) samt Fahrtkosten von EUR 832,00 habe.
Den Deckungsfonds für die einkommens-bzw unterhaltsersetzenden Barleistungen der Klägerin stellten die Ansprüche des Geschädigten auf unfallbedingten Verdienstentgang dar. Ihm gebühre der hypothetisch erzielbare Nettoverdienst, bei dem die Steuer und sonstigen Abgabenverpflichtungen zu berücksichtigen seien, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen würden. Die Schadenersatzleistung sei daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden Abzüge dem Nettoschaden entspreche. Diese Abzüge seien auch bei der Berechnung des Deckungsfonds des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der zeitlichen Kongruenz solle der Vergleichsrahmen den gegebenen Sachzusammenhängen angepasst werden. Eine tageweise oder monatliche Berücksichtigung verlange das Gesetz dabei aber nicht. Die von der Klägerin erbrachten einkommensersetzenden Barleistungen von EUR 48.555,97 fänden in dem im Zeitraum Jänner 2022 bis Juli 2023 erlittenen Verdienstentgang Deckung. Dies gelte selbst für eine monatliche Betrachtungsweise, wenn man die in den einzelnen Monaten ausgezahlten Übergangsgelder zuzüglich eines Zwölftels der im Jahr 2022 ausgezahlten bzw. eines Sechstels der von Jänner bis Juni 2023 ausgezahlten Versehrtenrente dem Monatsdurchschnitt des in den Jahren 2022 bis 2023 erlittenen Gesamtverdienstentgangs gegenüberstelle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A) Zur Beweisrüge:
Anstelle der eingangs kursiv geschriebenen, bekämpften Tatsachenfeststellung begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellung, wonach der monatliche Verdienstentgang des Geschädigten im Jahr 2022 netto EUR 2.503,78 bzw. brutto EUR 3.188,92 betrage und im Jahr 2023 netto EUR 2.657,90 bzw. brutto EUR 3.388,00 .
Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht aufzeigt, welchen Einfluss die gewünschte Ersatzfestellung auf die konkrete Berechnung des Deckungsfonds hätte, gelingt es der Berufungswerberin nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu erwecken. So wie das Erstgericht beurteilt auch das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Mag. D* als bis ins Detail nachvollziehbar und inhaltlich überzeugend. Mag. D* listete unter Auswertung sämtlicher Lohnunterlagen, der Einkommenssteuerbescheide, des Dienstvertrags sowie der eigenen Berechnung den entgangenen Nettoverdienst samt den darin enthaltenen Zuschlägen und Zulagen (Sonntags-, Feiertagtags-und Nacharbeitszuschläge) auf und bildete die Entwicklung des Verdienstentgangs für die Jahre 2022 und 2023 gut nachvollziehbar ab. Zur Berechnung des Bruttoschadens schlug er dem Jahresnettoverdienstentgang die Steuern und sonstigen Abgabenverpflichtungen hinzu, die durch die Zahlung einer Schadenersatzleistung für den Nettoverdienstentgang in diesem Jahr entstehen würden. Die in den Berechnungsblättern ./I bis ./III ausgeworfene Aufspaltung auf einzelne Monate erfolgte mit einem gleichbleibenden durchschnittlichen Betrag. Der von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang geortete Widerspruch liegt nicht vor, weil der Sachverständige gut nachvollziehbar erklärte, dass die exakte Berechnung des monatlichen Verdienstentgangs davon abhänge, in welchem Monat der Geschädigte Sonn-und Feiertags-oder Nachtdienst verrichtet hätte. Eine hypothetische Annahme sei rein spekulativ und daher nicht darstellbar, sodass er bei seiner Berechnung einen gleichbleibenden Durchschnittsbetrag angenommen habe. Im Übrigen stellt die von der Berufungswerberin begehrte Ersatzfeststellung zur Höhe des monatlichen Verdienstentgangs ohnedies nur die Rechenoperation dar, bei der der jeweilige Jahresverdienstentgang durch 12 bzw. durch 6 (Monate) dividiert wurde.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und alle weiteren Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
B) Zur Rechtsrüge:
Die Berufungswerberin kritisiert 1. die Berechnung des Deckungsfonds für den Verdienstentgang (mit Steuern und Abgaben), obwohl die Versehrtenrente der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß EStG nicht einkommensteuerpflichtig sei und der Schaden des Geschädigten, der eine steuerfreie Versehrtenrente in Höhe des Erwerbsschadens erhalte, zur Gänze ausgeglichen sei, 2. die Beurteilung der sachlichen Kongruenz der Kosten der beruflichen Rehabilitation, der kein eigener Deckungsfonds, sondern jener des Verdienstentgangs gegenüberzustellen gewesen wäre und 3. die Heranziehung eines willkürlichen Vergleichszeitraum bei der Prüfung der zeitlichen Kongruenz.
1. Gemäß § 1325 ABGB steht dem Geschädigten der Ersatz von Verdienstentgang zu. Die Schadenersatzleistung ist so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzüge dem Nettoschaden entspricht (RIS-Justiz RS0022868 [T 5, T 6]; RS0028339, RS0031017).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Deckungsfonds als die Summe der Schadenersatzansprüche des Geschädigten nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu berechnen und bestimmt sich somit nach bürgerlichem Recht (RIS-Justiz RS0085365 [T1, T2]; RS0030708 [T2]). Der Umfang des Forderungsübergangs und damit der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist aber in zwei Dimensionen begrenzt, nämlich einerseits mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und andererseits mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger (RIS-Justiz RS0030708 [T5]).
Für die von der Klägerin ersetzten Barleistungen (Übergangsgeld und Versehrtenrente) stellen die Ansprüche des Geschädigten auf unfallbedingten Verdienstentgang den Deckungsfonds dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass dem Geschädigten der hypothetisch erzielbare Nettoverdienst gebührt, wobei allerdings die Steuer- und sonstigen Abgabenverpflichtungen erneut zu berücksichtigen sind, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen. Der vom Schädiger gemäß § 1325 ABGB zu erbringende Schadenersatzleistung ist daher so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstehenden gesetzlichen Abzüge dem Nettoschaden entspricht (RIS-Justiz RS0022868 [T5, T6]; RS0028339, RS0031017). Das Außerachtlassen dieser mit dem Verdienstentganganspruch des Geschädigten verbundenen Abgaben und Steuern liefe auf eine unberechtigte Bevorteilung des Schädigers hinaus, der damit von der Ersatzleistung des Sozialversicherungsträgers profitieren könnte, weil mit ihr andere Abgaben verbunden sind. Tatsächlich bildet den Deckungsfonds daher der Nettoverdienstentgang zuzüglich der damit verbundenen Abgaben und Steuern etc., der Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers ist darüber hinaus mit den eigenen Leistungen – einschließlich der davon abzuführenden Abgaben und Steuern etc. – begrenzt.
2. Nach § 172 Abs 1 ASVG trifft die Unfallversicherung unter anderem Vorsorge für die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen. Die Rehabilitation umfasst die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wieder herzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können (§ 172 Abs 2 ASVG). Mögliche berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind in § 198 ASVG Abs 2 demonstrativ (OGH 2 Ob 163/08x) aufgezählt, darunter die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit und die Ausbildung für einen neuen Beruf (Z1 leg. cit.). Rehabilitationsmaßnahmen des Sozialversicherungsträgers im Rahmen der Unfallversicherung sind Pflichtleistungen (RIS-Justiz RS0084899 [T 2]).
Was der Geschädigte zur Verhinderung der Vergrößerung seines Schadens aufwendet, ist als Rettungsaufwand anzusehen, der – zweckmäßig getätigt – ihm vom Schädiger zu ersetzen ist (OGH 8 Ob 167/79, 2 Ob 11/88). Der zur Ausübung des früheren Berufs unfähige Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verpflichtet, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0030978 [T1]; OGH 2 Ob 11/88 JBL 1989, 46), deren Kosten ihm allerdings vom Schädiger zu ersetzen sind. Damit bildet – wie vom Erstgericht zutreffend herangezogen – der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Kosten der beruflichen Umschulung den sachlich kongruenten Deckungsfonds für die Refundierung der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers aus dem Titel der Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation (RIS-Justiz RS0030978).
3. Nach § 332 Abs 1 ASVG geht der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach dem Grundsatz der kongruenten Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat (RIS-Justiz RS0030708). Der Geschädigte verliert in demselben Ausmaß, in dem sein Schaden durch die Leistungspflicht des Legalzessionars gedeckt ist, die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger (RIS-Justiz RS0035295). Für die Beurteilung, ob und inwieweit zivilrechtliche Ersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger übergehen, sind nicht der Gesamtbetrag der zivilrechtlichen Ansprüche und der Gesamtwert der Sozialversicherungsleistung einander gegenüberzustellen. Vielmehr hat ein Vergleich der einzelnen zivilrechtlichen Ansprüche mit den einzelnen Sozialversicherungsleistungen zu erfolgen, die im parallelen Zeitraum dasselbe Schadensabdeckungsziel verfolgen. Es gibt keinen einheitlichen Deckungsfonds, sondern es gilt der Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Kongruenz (OGH 2 Ob 228/21z Rz 14 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0085405).
Aufgrund des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz tritt der Forderungsübergang nur insofern ein, als der Schadenersatzanspruch des Verletzten mit den Leistungen des Sozialversicherers auch zeitlich übereinstimmt (RIS-Justiz RS0085383). Relevant für die Beurteilung der zeitlichen Kongruenz ist damit vor allem, für welche konkreten Zeiträume Verdienstentgang begehrt wird (vgl RIS-Justiz RS0031446; OGH 2 Ob 195/60 [18 Monate]; 2 Ob 207/14a [etwas mehr 2 Jahre]; 2 Ob 235/14v, 2 Ob 194/24y [jeweils 3 Jahre]). Eine tageweise oder monateweise Berücksichtigung der Ansprüche und Leistungen bei Errechnung des Deckungsfonds kann unter Umständen äußerst schwierig sein und wird vom Gesetz nicht verlangt (§ 332 ASVG). Zweck der Berechnung ist es, die verschiedenen Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Geschädigten zu berücksichtigen; diesem Zweck dient die Berechnung nach bestimmten Zeiträumen (RIS-Justiz RS0031712). Bei schwankenden Einkünften ist eine (idR jahresbezogene) Durchschnittsberechnung angebracht. Wenn das Erstgericht die von der Klägerin dem Verletzten ersetzten Barleistungen für das Jahr 2022 und das erste Halbjahr 2023 dem jeweils für diese Zeiträume berechneten Verdienstentgang gegenüberstellte, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Berufungswerberin – ausgehend von der gewünschten Ersatzfeststellung, bei der sie rechnerisch den jeweiligen Jahresverdienstentgang durch die Anzahl der dahinter stehenden Monate dividierte – eine monatsweise Betrachtung fordert, stellt sie nicht dar, wie sich diese auf die erbrachten Barleistungen auswirkte.
4. Die Berufungswerberin kritisiert weiters, dass die Feststellungen des Erstgerichts zu den Zulagen „überschießend“ und daher nicht zu berücksichtigen seien.
Nach der Rechtsprechung wird die Rechtssache rechtlich unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige „überschießende“ Feststellungen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]; RS0112213 [T1, T4]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318 [T16]).
Die Klägerin hat zum Deckungsfonds des Verdienstentgangs auf Basis des Gesamtnettoeinkommens in den Jahren 2019 bis 2020 zunächst hypothetische Berechnungen durch prozentuelle Erhöhungen für die Jahre 2021 bis 2023 vorgebracht, dem sie fiktiv die davon zu entrichtenden Steuern hinzugeschlagen hat. Der Sachverständige berechnete ausgehend von den dazu vorgelegten Urkunden den hypothetischen Nettoverdienst (samt der sich daraus ergebenden, durchschnittlich erhaltenen Zuschläge für Sonn-und Feiertags-sowie Nachdienste). Die Beklagte behauptete, diese Zuschläge stellten lediglich Aufwandsentschädigungen dar, die beim Nettoverdienst nicht berücksichtigt werden dürften. Insgesamt halten sich die zum jährlichen Verdienstentgang für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum getroffenen Feststellungen jedenfalls im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds bzw. der erhobenen Einwendungen der Beklagten, sind somit nicht überschießend und der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen.
Der Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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