In Lehre und Rechtsprechung wird einheitlich die Auffassung vertreten, dass der Schadenersatzanspruch des Verletzten insoweit auf den Träger der Sozialversicherung übergeht, als ihm der Art und Zeit nach kongruente Leistungsverpflichtungen des letzteren gegenüberstehen (vgl Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 6.Auflage, S 612 und 616; Geigel, aaO, S 504).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden