Es handelt sich bei Rehabilitationsmaßnahmen des Sozialversicherungsträgers im Sinne der §§ 302 bis 304 ASVG nicht um freiwillige Leistungen, sondern um Pflichtleistungen, die im Sinne des §§ 332 Abs 1 ASVG den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger bewirken (mit ausführlicher Begründung).
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