Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag. a Zeiler-Wlasich und den Richter Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* als Masseverwalter über das Vermögen der B* GmbH, FN C*, **, gegen die beklagte Partei D* GmbH in Liquidation, FN E*, **, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in Graz, wegen (eingeschränkt) Kosten und Zinsen, über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil vom 9. Oktober 2025, F*-54, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Februar 2026 (ON 56), enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Die Bezeichnung der Beklagten wird von „D* GmbH“ auf „D* GmbH in Liquidation“ berichtigt.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 502,70 (darin EUR 83,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Zu I.
Die Beklagte wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 3. Dezember 2025 aufgelöst. Sie befindet sich nunmehr in Liquidation; Liquidator ist der bisherige Geschäftsführer G*. Die daraus folgende Änderung ihrer Firmenbezeichnung ist aus dem offenen Firmenbuch zu FN E* ersichtlich. Ihre Parteibezeichnung war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen zu berichtigen (RS0039666; 5 Ob 43/24w).
Zu II.
Vorbemerkung: Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (ON 56) wurde das seit 6. Dezember 2025 gemäß § 7 IO unterbrochene Verfahren infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vormaligen Klägerin fortgesetzt und die Parteienbezeichnung wie im Kopf ersichtlich berichtigt. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird die vormals klagende Partei B* GmbH, FN C*, im Folgenden weiterhin als „Klägerin“ bezeichnet.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin beim Bauvorhaben **, mit der Durchführung von Installationsarbeiten im Umfang laut der Vereinbarung Beilage ./A. Zwischen den Streitteilen wurde ein Haftrücklass in Höhe von 5 % der Schlussrechnung vereinbart, welcher von der Schlussrechnungssumme einbehalten werden sollte. Dessen Höhe ist mit EUR 18.957,05 unstrittig. Die Vereinbarung Beilage ./Aenthält nachstehende Bestimmung (vom Rekursgericht ergänzt, zur Zulässigkeit vgl RS0044018).
„Der Haftrücklass ist gegen Vorlage einer abstrakten Bankgarantie bzw Versicherungsgarantie ablösbar – vorausgesetzt die schriftliche Zustimmung des AG liegt vor. Sollte es keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung für die Ablösung des Haftrücklasses seitens des AG geben, so wird der Betrag des Haftrücklasses bei der Schlussrechnung einbehalten und nach Ablauf der Frist und der gleichzeitigen Voraussetzung, dass keine offenen Gewährleistungsmängel vorliegen – binnen zehn Werktagen – nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist seitens des AG ausbezahlt.“
Die Klägerin legte der Beklagten am 19. Dezember 2022 eine Bankgarantie in Höhe des von der Beklagten einbehaltenen Haftrücklasses von EUR 18.957,05 vor.
Die Bankgarantie enthält unter anderem folgenden Text (vom Rekursgericht ergänzt aus Beilage ./B):
„[…] Gemäß den vertraglichen Bedingungen sind sie berechtigt, einen Haftrücklass in Höhe von EUR 18.957,05 einzubehalten. Sie haben sich jedoch bereit erklärt, diesen Haftrücklass gegen Beibringung einer Bankgarantie auszubezahlen.
Dies vorausgesetzt verpflichten wir uns, auftrags unseres oben erwähnten Kunden ihnen gegenüber unwiderruflich, über ihre erste schriftliche Aufforderung, die die Behauptung enthalten muss, dass im Grundverhältnis der Garantiefall eingetreten ist, unter Verzicht auf alle Einwendungen und Einreden sowie ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, den uns namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch insgesamt EUR 18.957,05 unter Ausschluss von Barzahlung innerhalb von fünf Bankarbeitstagen auf ein von ihnen genanntes Konto zu überweisen.“
Die Beklagte nahm die Bankgarantie am 8. Oktober 2025 in Anspruch. Parallel dazu ( A ) überwies die Beklagte einen Betrag von EUR 18.957,00 an die Klägerin . Der Zahlungseingang erfolgte am 9. Oktober 2025.
Mit der am 30. März 2023 zu (zuletzt) F* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des einbehaltenen Haftrücklasses von EUR 18.957,05 samt Unternehmerzinsen seit 20. Dezember 2022. Die Beklagte habe zugestimmt, dass der Haftrücklass gegen Vorlage einer Bankgarantie ablösbar sei. Teil des Werkvertrags sei das Verhandlungsprotokoll vom 14. August 2020 unter dem sich unter dem Punkt „Gewährleistung“ der Begriff „Haftbrief: Ja/Nein“ befinde, welcher von der Beklagten mit „Ja“ markiert und von der Klägerin durch Setzung eines Hakens angenommen worden sei. Zudem sei in diesem Verhandlungsprotokoll unter dem Punkt „Sonstiges“ festgehalten, dass die Abwicklung gleich wie beim Bauvorhaben „**“ erfolgen solle. Auch dort habe die Klägerin eine Bankgarantie gelegt, wobei die Beklagte umgehend nach Übermittlung derselben den Haftrücklass gezahlt habe. Ein Abweichen vom Schriftformgebot sei zudem konkludent möglich. Die Bankgarantie liege der Beklagten seit 19. Dezember 2022 vor. Die Beklagte habe den Haftbrief auch angenommen und zu keiner Zeit retourniert. Die Schlussrechnung sei der Beklagten am 11. Juli 2022 übermittelt worden. Trotz Zahlungserinnerung sei eine Zahlung nicht erfolgt. Sie habe alle Arbeiten fachgerecht durchgeführt und keine Mängel zu verantworten. Die in Top 8 des Bauvorhabens aufgetretene erhöhte Feuchtigkeit sei auf eine zwischen der Steckverbindung der PVC-Rohre eingeklemmte Folie beim Abflussrohr zurückzuführen, welche zur Undichtheit führe. Es handle sich um einen ablaufseitigen Installationserrichtungsmangel, der im Zuge der Einbringung von Bodenaufbaumaterialien durch Dritte entstanden sei. Die angefallenen Reparaturkosten seien geringer als der Haftrücklass, sodass zumindest der Differenzbetrag zur Auszahlung zu bringen sei. Der Beklagten wäre es offengestanden, die Bankgarantie zu ziehen. Für die Zurückhaltung des Klagsbetrags bestehe keine Grundlage.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte ein, dass sie nicht verpflichtet sei, den Haftrücklass an die Klägerin zu bezahlen. Eine gesonderte schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zur Ablöse mittels Bankgarantie, wie in Beilage ./A vereinbart, liege nicht vor. Die Klägerin habe die Arbeiten mangelhaft durchgeführt, wodurch es zu einem Wasserschaden in der Wohnung Top 20 beim defekten Badewannenablauf gekommen und Wasser in den Zwischendeckenbereich und auch in die darunterliegende Wohnung Top 8 eingetreten sei. Die Kosten für die bereits eingeleiteten Sanierungsarbeiten würden zumindest EUR 20.000,00 betragen. Dieser Betrag werde für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung als Gegenforderung eingewandt. Im Lauf des Verfahrens bringt die Beklagte vor, sie habe zwischenzeitig im November 2023 die Sanierungsarbeiten durchgeführt und dafür EUR 15.600,00 bezahlt (PA vom 6. Dezember 2023, PS 2 in ON 12.2).
In der Verhandlung vom 9. Oktober 2025 (PS 2 in ON 45.4) brachte die Klägerin vor, dass die Bankgarantie seitens der Beklagten mit gestrigem Tag gezogen worden sei. Die Beklagte habe dadurch einseitig den vereinbarten Haftrücklass von 5 % durch Ziehung der Bankgarantie auf 10 % erhöht und sei nunmehr doppelt gesichert.
Die Beklagte brachte dazu wörtlich vor (Verhandlungsprotokoll ON 45.4 PS 2f), dass „die Bankgarantie mit gestrigem Tag gezogen wurde, aber ein doppelter Sicherungszweck nicht schlagend wird, weil im gleichen Zug per Eilüberweisung der „Bar“-Haftrücklass von EUR 18.957,05 an die Klägerin überwiesen wurde. Die Zahlung von EUR 18.957,05 betrifft die Bankgarantie, sodass diese nunmehr neutralisiert wurde. Hintergrund der Ziehung der Bankgarantie war, dass der Beklagten die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht wurde und deshalb wurde die Bankgarantie gezogen und der gegenständliche Haftrücklass von EUR 18.957,05 der Klägerin zur Auszahlung gebracht. Nunmehr liege keine doppelte Besicherung der Forderung der Beklagten vor.“
Die Klägerin schränkte sodann das Klagebegehren auf Kosten und Zinsen ein (PS 3 in ON 45.4).
Die Beklagte bestritt auch das eingeschränkte Klagebegehren und hielt die Gegenforderung aufrecht.
Das Erstgericht erörterte, dass in diesem Verfahren nicht mehr über die Gegenforderung zu entscheiden sei, da dieser keine Hauptforderung mehr gegenüberstehe. Der Hauptanspruch der Klägerin sei zur Gänze durch Zahlung erfüllt worden, was als Obsiegen der Klägerin zu werten sei. Es schloss nach Ab-bzw Zurückweisung sämtlicher unerledigter Beweisanträge wegen geklärter Sachlage bzw rechtlicher Unerheblichkeit die Verhandlung.
Es verkündete (PS 5 in ON 45.4) das nunmehr angefochtene Urteil , in dem es zu Spruchpunkt 1 . die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20. Dezember 2022 bis 8. Oktober 2025 aus EUR 18.957,05 verpflichtete . Im nunmehr angefochtenen Spruchpunkt 2 . erkannte es die Beklagte für schuldig , der Klägerin ihre mit EUR 7.051,63 (darin enthalten EUR 792,00 an Barauslagen und EUR 1.043,27 an Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Es traf die eingangs dargestellten Feststellungen, welche vom Rekursgericht um den Text der genannten Urkunden ergänzt wurden. Rechtlich führte es aus, dass die Beklagte den Anspruch der Klägerin erfüllt habe, indem sie ihr nach Ziehung der Bankgarantie von EUR 18.957,05 den einbehaltenen Haftrücklass in derselben Höhe überwiesen habe. Die Erfüllung des Klagsanspruchs durch Zahlung komme einem Obsiegen der Klägerin gleich. Dabei sei die Motivation der Beklagten für die Zahlung des Klagsanspruches irrelevant. Das Zinsenbegehren als Nebenforderung bestehe als akzessorischer Anspruch zum Hauptbegehren ab 20. Dezember 2022 (Tag nach Übermittlung der Bankgarantie an die Beklagte) bis zum Tag vor Zahlungseingang zu Recht. Aus der Klagseinschränkung auf Kosten und Zinsen gehe erkennbar hervor, dass die Klägerin Zinsen nur bis zum Zahlungseingang begehre.
Eine Aufrechnungseinrede im Prozess sei eine bedingte Erklärung, die erst und nur in dem Fall wirksam werde, dass das Gericht mit einem Urteil den Bestand der Hauptforderung bejahe. Aufgrund des Erlöschens der Hauptforderung durch Erfüllung des Klagsanspruchs und der damit einhergehenden Einschränkung des Klagebegehrens sei über die Gegenforderung nicht zu entscheiden.
Im Hinblick auf den für die Kostenentscheidungmaßgeblichen Prozesserfolg sei zu fragen, aus welchen Gründen eingeschränkt worden sei. Seien die Gründe solche, die einem Obsiegen gleichkommen (darunter jede Erfüllung des Anspruchs, insbesondere Zahlung), so wäre die Beklagte voll ersatzpflichtig. Bei Einschränkung wegen unstrittiger Zahlung sei ein weiteres Verfahren entbehrlich. Komme die Einschränkung hingegen einer Aufgabe des Klagsanspruchs gleich, gelte die Klägerin in dem Umfang unterlegen. Das Verfahren nach Klagseinschränkung auf Kosten (und Zinsen aus Nebenforderung) sei nur über das (Zinsen-) und Kostenbegehren fortzusetzen und die Berechtigung des ursprünglichen Hauptanspruchs als Vorfrage zu lösen. Die Klägerin sei aufgrund der Zahlung durch die Beklagte als obsiegend anzusehen, sodass sich die Kostenentscheidung auf § 41 Abs 1 ZPO gründe.
Nur gegen die Kostenentscheidung im Spruchpunkt 2. richtet sich der Rekurs der Beklagten (ON 57) aus den Rekursgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Beklagten keinen Prozesskostenersatz an die klagende Partei, hingegen der klagenden Partei einen Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 11.189,02 an die Beklagte aufzuerlegen.
Der nunmehr klagende Masseverwalter erstattet eine (richtig:) Rekursbeantwortung (ON 59) .
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1. Die Beklagte rügt als Mangelhaftigkeit die nicht durchgeführte Einvernahme des Zeugen H* (bis 16. März 2024 als Geschäftsführer der Beklagten im Firmenbuch eingetragen). Der Zeuge hätte darlegen können „ dass die Beklagte die Zahlung auf den aus der Bankgarantie resultierenden Betrag in Höhe von EUR 18.957,05 geleistet habe “. Daraus hätte sich gezeigt, dass „ die klagsgegenständliche Forderung nicht beglichen worden sei und der Kläger durch seine Klagseinschränkung auf seinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns verzichtet habe“ .
1.2. Wird die Klage auf Zinsen und Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitwert auf Null (§ 54 Abs 2 JN; RS0042793). Durch die Einschränkung auf Kosten wird das Verfahren zum Bagatellverfahren (RS0039545). Die Judikatur geht diesfalls von einer analogen Anwendung des § 501 ZPO im Rekursverfahren aus; in der Lehre ist diese Frage umstritten (vgl die Nachweise bei Sloboda in Fasching Konecny 3IV/1 § 517 ZPO Rz 8 [Stand 1.9.2019.rdb.at]). Nach § 501 ZPO ist die Anfechtung in einem Bagatellverfahren auf die Berufungsgründe (hier: Rekursgründe) der Nichtigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkt.
1.3. Selbst wenn hier die Verfahrensrüge in Betracht käme, liegt jedenfalls kein relevanter Verfahrensmangel vor: Die Beklagte beantragte die Einvernahme ihres „Geschäftsführers H*“ im Rahmen der Bekanntgabe des Prozessprogramms durch das Erstgericht in der Tagsatzung vom 6. Dezember 2023 (ON 12.2). Er wurde nicht zur Frage der Widmung der Zahlung vom 8. Oktober 2025 geführt. Ein später gestelltes Beweisanbot „wie bisher“ ist zu unbestimmt (OLG Graz 6 R 19/12d; RG0000083 mwN; RI01001194; vgl 8 Ob 23/04x Seyer , ZAK 2014/351, 186).
2.1. Die Beklagte erachtet die Feststellung A) als aktenwidrig , weil aus dem Verhandlungsprotokoll ON 45, Seite 2, eindeutig hervorgehe, dass die Überweisung „ in einem Zug “ direkt im Anschluss an die Ziehung der Bankgarantie erfolgt sei (und nicht „parallel“) was als Ersatzfeststellung begehrt werde. Selbst wenn man die Zulässigkeit dieses Rekursgrundes bejahen würde, ist er nicht berechtigt:
2.2. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich ein Vorbringen der Beklagten, welches die Wortfolge „im gleichen Zug“ enthält. Die Beilage ./4, mit der die Beklagte die Bankgarantie zog, datiert vom 8. Oktober 2025, die Eilüberweisung datiert vom selben Tag (Beilage ./5).
2.3. Wenn das Erstgericht es daher als unstrittig ansah, dass die Überweisung „parallel“ zur Ziehung der Bankgarantie erfolgte, so ist dies nicht aktenwidrig, sondern nur eine andere Formulierung mit gleicher Bedeutung. Ein relevanter semantischer Unterschied zwischen „parallel“ und „in einem (gleichen) Zug“ ist nicht erkennbar.
3. Auch eine Tatsachenrügeist im Rahmen eines Bagatellverfahrens nicht möglich. Die Tatsachenrüge der Beklagten ist im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht darlegt, welche Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, welche Ersatzfeststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht die begehrte Ersatzfeststellung hätte treffen können (RS0041835; 6 Ob 177/21d). Sie verweist nur auf ihre Ausführungen in der Rechtsrüge und auf die fehlende Einvernahme des G*.
4.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrügeführt die Beklagte aus, dass sich aus den Feststellungen nicht ableiten lasse, die Klägerin sei mit ihrem Begehren vollumfänglich durchgedrungen. Die Zahlung sei „speziell unter Anwendung des § 1416 ABGB nicht auf die klagsgegenständliche Forderung (Werklohn/Honorar/Haftrücklass) anzurechnen.“ Das Gericht hätte die Zahlung auf die von der Beklagten vorgenommene Widmung („Zahlung auf den Betrag resultierend aus der gezogenen Bankgarantie und sohin nicht die klagsgegenständliche Forderung“) anrechnen müssen.
4.2. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin begehrte die Zahlung des von der Beklagten einbehaltenen Haftrücklasses und somit ihren Restwerklohn. Die Beklagte brachte vor, dass die behaupteten Mängel saniert wurden, sodass sie sich – mit Recht – nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht des Werklohns berief (vgl RS0019929).
4.3. Sinn einer (Bank-)Garantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht nur, dem Begünstigten eine Sicherheit zu geben, sondern diesen so zu stellen, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte (RS0017002). Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen (RS0017002 [T 1]).
4.4. Der Bankgarantievertrag ist ein selbständiger, von jedem anderen Schuldverhältnis unabhängiger, einseitig verpflichtender Schuldvertrag (RS0017039). Es sind nur solche Einwendungen des Garanten zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben (RS0017039 [T 10]). Der Garantieauftraggeber kann im Vorhinein Bedingungen vereinbaren, die erfüllt sein müssen, damit der Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen kann (RS0005081). Die Bankgarantie enthält gerade eine solche, nämlich dass der eingetragene Haftrücklass der Bankgarantie (an die Klägerin) ausbezahlt wurde. Es wäre rechtsmissbräuchlich, eine Bankgarantie ausdrücklich zu einem anderen als dem Sicherungszweck abzurufen (9 Ob 28/19m; RS0005092 [T 12]; vgl OLG Graz 2 R 115/20d).
4.5. Unabhängig von der Frage, ob die Parteien zuvor (zumindest konkludent) die Ablöse des Haftrücklasses durch eine Bankgarantie vereinbarten, wurde sie von der Beklagten durch Ziehung in Anspruch genommen, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt von einer nachträglichen Zustimmung zu einem solchen Vorgehen auszugehen ist.
4.6. Folgerichtig musste die Beklagte daher den Haftrücklass an die Klägerin bezahlen, was auch Garantiebedingung war. Damit erfüllte sie jedoch den Klagsanspruch, welcher stets darauf gerichtet war, den Haftrücklass zu bezahlen, weil die Beklagte im Besitz einer Bankgarantie sei. Das entspricht auch dem Vorbringen der Beklagten in der Verhandlung vom 9. Oktober 2025, wonach sie die Bankgarantie gezogen habe und den gegenständlichen Haftrücklass der Klägerin zur Auszahlung gebracht habe (der Widerspruch der Beklagten gegen das Verhandlungsprotokoll vom 9.10.2025 wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 abgewiesen [ON 49]).
4.7. Das Erstgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Grund für die Klagseinschränkung auf Zinsen und Kosten einem Obsiegen der klagenden Partei gleichkommt.
5. Dem Rekurs kommt daher keine Berechtigung zu.
6. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat dem klagenden Masseverwalter die auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 7.051,63 jedenfalls nicht überhöht verzeichneten Kosten der Rekursbeantwortung (vgl § 11 RATG) zu ersetzen.
7. Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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