30R117/21b—OLG Wien Entscheidung
27. Juli 2021
…dies nicht, dass die Zinsen und Kosten nunmehr selbständig eingeklagt wären; vielmehr sinkt der Streitwert nach der JN auf Null (§ 54 Abs 2 JN; RS0042793; RS0046466 [T4]). Derselbe Grundsatz muss gelten, wenn im Berufungsverfahren nur mehr eine Nebenforderung zu beurteilen ist. Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt…