Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geb. **, Schülerin, vertreten durch die obsorgeberechtigte Mutter C* B*, geb. **, Kinderbetreuerin, beide **, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei D* , ZVR Nr. **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 6.100,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00) , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 16.100,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 17.04.2026, ** - 48, in nichtöffentlicher Sitzung I. zu Recht erkannt und II. beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird
I. in Bezug auf das Zahlungsbegehren dahin abgeändert , dass es als Teilzwischenurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 6.100,00 samt 4 % Zinsen seit 25.10.2023 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.“
Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt dem Endurteil vorbehalten.
II. und im Übrigen (Feststellungsbegehren) aufgehoben .
Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die hierauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der beklagte Verein betreibt den Kindergarten „E*“, in dem die Klägerin am 29.09.2023 betreut wurde. Die Klägerin stürzte an diesem Tag mit der im Kindergarten befindlichen mobilen Garderobe um, wodurch sie sich eine Verletzung zuzog.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, den sie darauf stützt, dass er seine Verkehrssicherungspflicht und seine Kindergartenpädagoginnen ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Die Mutter der mj. Klägerin schloss mit dem Beklagten am 12.06.2023 eine Vereinbarung über die Betreuung der damals vierjährigen Klägerin im Kindergarten ab 11.09.2023. Die Klägerin hatte den Kindergarten bis zum 29.09.2023 (mit einer Unterbrechung aufgrund eines zehntägigen Urlaubs) rund eine Woche besucht und befand sich in der zweiten Woche der Eingewöhnungsphase. Im Betreuungsraum, in dem die Klägerin betreut wurde, war eine mobile Garderobe mit der Bezeichnung „Flexi Garderobe mit Seitenablage und Spiegel“ aufgestellt, die von einem Möbelhersteller und Ausstatter für Kindergärten zugekauft worden war.
Beim Möbelstück handelt es sich um eine als „Flexible Garderobe“ bezeichnete Konstruktion, die aus zwei seitlichen Stirnplatten, zwei horizontalen Verbindungsplatten, einer Kleiderstange, einer unten auf Rollen eingeschobenen Lade und einer Hutablage mit davor aufgestellten Brettern besteht. Die Garderobe ist 1.295 mm hoch, 720 mm breit und maximal 435 mm tief. Die Tiefe links und rechts variiert von 420 bis 435 mm, wobei die Seitenteile asymmetrisch gebaut sind. Die unten eingeschobene Lade ist von der Garderobe komplett getrennt. Die Lade ist auf Rollen montiert, die direkt am Fußboden aufliegen. Die einzige Verbindung zur Garderobe besteht aus einem Stoppel, der als Auszugstopper dient. Die Garderobe ist zur Quer- und zur Längsachse etwas asymmetrisch gebaut, wodurch sich links und rechts unterschiedliche Aufstandspunkte ergeben. Die obere Platte mit den hochgestellten Hutablagebrettern reicht beidseits ganz nach außen. Die Garderobe ist auf einer Seite mit einem Spiegel beklebt, die gegenüberliegende Seite besteht aus einer homogenen Holzplatte. An dieser Seite des Möbelstücks war ein Sitz in einer Höhe von rund 35 cm über dem Bodenniveau montiert. In der Bauform der Garderobe mit Sitz lässt sich diese als flexibel bezeichnete Garderobe nur freistehend verwenden. [F1] Sobald sie mit einer Seite an die Wand gestellt wird, ergeben sich zwangsläufig Funktionseinschränkungen. Wenn sie mit der Stirnseite zur Wand steht, muss zuvor der Sitz demontiert werden. Wenn die Garderobe mit der Längsseite zur Wand gestellt wird, ist es schwierig sich hinzusetzen bzw in den Spiegel zu schauen. Grundsätzlich könnte man die Garderobe an der Wand anschrauben und so fixieren, dass keine Kippgefahr mehr besteht.
Am 29.09.2023 gegen 13:30 Uhr waren elf Kinder und zwei Kindergartenbetreuerinnen (F* und G*) im Betreuungsraum anwesend. F* war in der hinteren rechten Ecke des Raums („Bauecke“), G* war auf der gegenüberliegenden Seite in der „Bastelecke“, jeweils mit ein paar Kindern. Die Klägerin und noch etwa drei andere Kinder befanden sich im „Rollenspielbereich“, in dem die Garderobe stand, etwa drei bis fünf Meter entfernt von den Betreuerinnen. Das Möbelstück war mit der seitlichen Stirnplatte an einen Kasten anliegend platziert, der an der Wand montiert war . [F2] Die Klägerin wollte ein Verkleidungselement von der Hutablage in dem Bereich, wo sich das oberste Brett mit den Zacken befindet, herunternehmen oder etwas hinauflegen, stieg dabei auf die das unterste Brett bzw die Sitzfläche oberhalb der Lade und griff mit den Händen zum oberen Bereich der Garderobe. Die Lade war zu diesem Zeitpunkt geschlossen.
F* ermahnte die Klägerin, dass sie aufpassen solle. Unmittelbar danach kippte plötzlich das ganze Element mit der Klägerin um. Die Betreuerin eilte zur Klägerin, konnte jedoch das Umkippen nicht mehr verhindern. [F3] Das Garderobenelement landete auf der Klägerin, das unterste Brett befand sich auf ihren Schienbeinen. Die Klägerin blutete stark und zog sich durch den Sturz eine Kopfprellung und eine 7 cm lange Stirnplatzwunde zu.
Die zweite im Raum anwesende Betreuerin, G*, saß etwas seitlich zur Garderobe und sah nicht unmittelbar, wie die Klägerin auf die Garderobe kletterte und umstürzte. Beide Betreuerinnen hatten Sichtkontakt zur Klägerin. Die Mitarbeiter der Beklagten besprechen mit den Kindern in der Eingewöhnungsphase im Morgenkreis die Verhaltensregeln, wobei sie die Kinder anlassbezogen auf Fehlverhalten hinweisen, wie etwa nicht auf Möbel hinaufzusteigen. [F4] Die Klägerin war zuvor nicht verhaltensauffällig und tendierte nicht dazu, auf Möbelstücke zu klettern.
Die Garderobe entspricht laut Prüfung durch TÜV Rheinland den Anforderungen der ÖNORM EN 16122. Eine genaue Beurteilung nach ÖNORM A 1640 ist mangels spezifischerer nationaler Prüfdokumente nicht im Detail möglich, wobei keine Anhaltspunkte vorliegen, dass das Produkt diesen widerspricht. Die Garderobe ist grundsätzlich für den Einsatz im Kindergarten geeignet, sofern sie dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt wird. Eine Wandbefestigung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch aus „sicherheitstechnischer Vorsicht“ im Bereich von Kleinkindgruppen zu empfehlen, weil das Risiko der Fehlanwendung reduziert wird. Der Hersteller deklarierte das Möbelstück nicht als wandmontagenpflichtig. Die solitär freistehende Garderobe ist grundsätzlich stabil und kann bei funktionsgemäßer Nutzung weder kippen noch verrutschen. [F5] Auch beim Herausziehen der Lade besteht keine Möglichkeit, dass es zB beim Verkanten der Lade zum Umstoßen oder Umkippen der Garderobe kommen könnte.
Das Möbelstück ist kein „Spielmöbel“, sondern eine Garderobe . [F6] Ein Konnex zum Spielen liegt jedoch in den Spielzeugen bzw Verkleidungen, die in und auf der Garderobe gelagert werden. Wenn ein Spielgerät als Spielmöbel ausgelegt wäre, dann müssen die Bodenaufstandspunkte so weit außen liegen, dass der statische und dynamische Gesamtschwerpunkt nie außerhalb der Aufstandspunkte geraten kann. Bei der Überprüfung der Kippgefahr durch TÜV Rheinland wurden die aus der Norm entnommenen, statischen Kräfte mit 350 N Vertikalkraft und 50 N Horizontalkraft zugrunde gelegt und festgestellt, dass mit diesen Kräften die Garderobe nicht kippt. Es wurde allerdings keine Überprüfung dahin vorgenommen, bei welcher horizontalen Grenzkraft die Garderobe zu kippen beginnt. Allein durch eine vertikale Kraft kann die Garderobe nicht kippen. Die Standfestigkeitsprüfung des TÜV Rheinland wäre somit für die Verwendung der mobilen Garderobe als „Spielmöbel“ nicht ausreichend, um die tatsächliche Kippstabilität und das Grenzkippmoment feststellen zu können.
Laut dem österreichischen Bildungsrahmenplan sind im Rahmen der Sozialisierung der Kinder im Kindergarten Verkleidungs- und Rollenspiele vorgesehen, wofür die Garderobe genutzt wurde. Sowohl die mobile Garderobe als auch das pädagogische Konzept wurden im Zuge des Aufsichtsbesuchs von der zuständigen Fachaufsicht des Landes Steiermark begutachtet und als in Ordnung befunden. Im Rahmen des „Sicherheitschecks“ vom 01.12.2022 wurden die Einrichtungsgegenstände in den Gruppenräumen auf Standsicherheit überprüft. Eine mangelnde Wandbefestigung der Garderobe wurde nicht gerügt; es wurde lediglich angemerkt, dass nicht ausreichend Verkleidungsgegenstände vorhanden waren. [F7] Es finden regelmäßige Sichtkontrollen des Betreuungsraumes durch die Fachaufsichten statt, bei der Gefahrenquellen evaluiert werden. Die letzte Kontrolle erfolgte im Frühjahr 2023. Die Beklagte nutzt in ihren Einrichtungen ausschließlich zertifizierte Möbel. Das Garderobenmodell befand sich bis zum Vorfall rund zwei Jahren im Kindergarten und wurde danach auf Wunsch von F* entsorgt. Dieselben bzw nahezu baugleiche Garderobenmodelle befanden sich in mehreren Einrichtungen der Beklagten. Es ereigneten sich vor dem Vorfall der Klägerin keine Unfälle in Zusammenhang mit den mobilen (Verkleidungs-)Garderoben der Beklagten. Jene Garderobe in der Einrichtung in ** wurde nach dem 29.09.2023 an der Wand befestigt . [F8]
Die Klägerinfordert vom Beklagten mit pflegschaftsgerichtlich genehmigter Klage EUR 6.100,00 (EUR 5.000,00 Schmerzengeld; EUR 1.000,00 Verunstaltungsentschädigung; EUR 100,00 pauschale Unkosten) samt Zinsen und begehrt die Feststellung seiner Haftung für zukünftige Schäden aus diesem Vorfall. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre Mutter habe einen entgeltlichen Betreuungsvertrag mit dem Beklagten abgeschlossen, weshalb seine Mitarbeiterinnen für ihre Betreuung und Beaufsichtigung verantwortlich gewesen seien. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Sie habe sich in der Eingewöhnungsphase befunden, weshalb die Mitarbeiterinnen des Beklagten angehalten gewesen wären, ihr besondere Obacht zu schenken. Sie hätten gesehen, wie sie sich der ungesicherten Garderobe genähert habe, jedoch keine sofortigen Maßnahmen ergriffen, als sie die Absicht hatte, auf die Garderobe zu steigen. Der Beklagte und seine Mitarbeiterinnen hätten generell damit rechnen müssen, dass Kinder im Alter von vier Jahren auf Möbel, wie die Garderobe, steigen, weil vorher „Verkleiden“ mit den Kindern gespielt und diese Garderobe in das Spiel integriert worden sei. Es hätten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein Umstürzen der Garderobe zu verhindern, wie die Montage der Garderobe an der Mauer oder die Platzierung des Möbelstücks außer Reichweite der Kinder. Eine freistehende Garderobe sei aufgrund der mangelnden Sicherung an der Wand eine vorhersehbare Gefahr. Möbelstücke seien, ungeachtet dessen, ob sie für Kinder geeignet sind oder nicht, gemäß der ÖNORM A 1640 immer an Wänden zu montieren. Umso mehr hätten die Mitarbeiterinnen als ausgebildete Fachkräfte für Kinderbetreuung und der Beklagte selbst dafür Sorge zu tragen gehabt, dass Möbelstücke fest an der Wand angebracht werden, um ein Umkippen zu vermeiden. Der Beklagte hätte die unbefestigte Garderobenablage nicht mitten im Betreuungsraum aufstellen dürfen, weil ein Umkippen und eine dadurch verursachte Verletzung eines der anvertrauten Kleinkinder vorhersehbar gewesen sei. Der Beklagte und seine Mitarbeiterinnen hätten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen grob fahrlässig unterlassen. Das Haftungsprivileg des § 335 ASVG komme dem Beklagten nicht zugute, weil die Klägerin sich nicht im verpflichtenden letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht befunden habe.
Der Beklagtebeantragt die Klageabweisung und wendet ein, die Klägerin könne Ansprüche aus einer Aufsichtspflichtverletzung, aber auch aus sonstigen Gründen gegen ihn als Träger der Betreuungseinrichtung aufgrund des analog anzuwendenden Haftungsprivilegs gemäß § 335 ASVG nicht geltend machen. Die Garderobe sei nach dem Hersteller, der zertifizierte Kindergartenmöbel verkaufe, als flexibles Modell ausgestaltet. Eine Befestigung an der Wand sei vom Hersteller nicht vorgesehen. Die Gruppe sei von zwei im Raum anwesenden Betreuerinnen betreut worden, als die nicht verhaltensauffällige Klägerin plötzlich auf eine mobile Garderobe, auf der Utensilien zum Verkleiden verwahrt sind, stieg. Der Vorgang habe sich so plötzlich ereignet, dass die Betreuerinnen nicht hätten eingreifen können. Der Unfall sei nicht vermeidbar gewesen. Den Kindern sei an sich verboten, auf Einrichtungsgegenstände zu steigen. Selbst Kinder im Alter der Klägerin könnten eine solche Anweisung verstehen und sich an diese halten. Die gesamte Einrichtung sei regelmäßig von der Aufsichtsbehörde (Land Steiermark) überprüft und Gefahren evaluiert und nicht beanstandet worden. Die Garderobe, die für den mobilen Einsatz vorgesehen sei, sei von einem renommierten Hersteller für die Ausstattung von Kindergärten gekauft worden. Vorkommnisse hätten sich bislang nicht ereignet. Dass die Garderobe kippen könnte, sei für ihn und seine Mitarbeiter nicht vorhersehbar gewesen. Auch wenn eine Verkehrssicherungspflicht bestehe, dürfe diese nicht überspannt werden, weshalb ihn kein Verschulden am Unfall treffe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 5 bis 9 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.
Rechtlich folgerte es daraus, das Haftungsprivileg nach dem ASVG sei mangels einer regelwidrigen Gesetzeslücke entgegen der Ansicht der Beklagten nicht analog auf den Beklagten als Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung anwendbar. Es bestehe keine Haftung des Beklagten dem Grunde nach, was es zusammengefasst wie folgt begründete:
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin mit dem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs , mit dem sie beantragt, die der Beklagten zugesprochenen Kosten um EUR 106,50 inkl. USt zu kürzen.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist berechtigt .
A) Zur Mangelrüge
1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO rügt die Klägerin einen dem angefochtenen Urteil wegen eines Verstoßes gegen § 272 Abs 3 ZPO anhaftenden Formalfehler, weil sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht bzw nicht ausreichend mit ihrem Vorbringen zur Beilage ./Q, der Beilage ./Q („Auflagenkatalog Kindergarten und Kinderkrippe“ des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) und den Aussagen der Zeuginnen H* und F* auseinandergesetzt habe. Die Relevanz begründet sie nur damit, dass das Erstgericht ohne Begründungsmangel zum Schluss hätte kommen müssen, der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
2. Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt und damit seiner Entscheidung eine abweichende Sachverhaltsgrundlage zugrunde gelegt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO 3IV/1 § 496 ZPO Rz 57; RS0043039 [T5]). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO erfordert demnach, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die ohne Verfahrensmangel (hier: Begründungsmangel des Urteils) zu treffen gewesen wären (RS0043039). Der Rechtsmittelwerber muss also in der Berufung nachvollziehbar und zweifelsfrei aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine – von den Feststellungen des Erstgerichts – abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]). Diesem Erfordernis genügt die Mangelrüge der Klägerin nicht, weil ihr nicht zu entnehmen ist, gegen welche konkreten Feststellungen des Erstgerichts sie sich wendet, und welche Feststellungen stattdessen bei mängelfreier Begründung (anders) zu treffen gewesen wären. Sie zeigt damit nicht auf, dass und inwiefern sich eine von konkreten Feststellungen des Erstgerichts abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben sollte.
3. Soweit die Klägerin ergänzende Feststellungen zur Frage der Überprüfung von „Spielgeräten“ durch einen Sachverständigen im Sinne des Auflagenkatalogs des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für Kindergarten und Kinderkrippe fordert, spricht sie keinen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, sondern rechtliche Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO an, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und mit dieser zu behandeln sind.
4. Zusammengefasst zeigt die Klägerin eine primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht (gesetzmäßig) auf.
B) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1] bis [F8] begehrt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen [EF1 bis EF8]:
„Die Garderobe in der Bauform mit Sitz wird vom Hersteller selbst so angepriesen, dass sie nur an der Wand stehend zu verwenden ist; dies ohne Funktionseinschränkung.“ [EF1]
„Die Garderobe stand mitten im Raum.“ [EF2]
„Die Klägerin kletterte unter der umgestürzten Garderobe hervor und rannte blutüberströmt zur Pädagogin F*, welche, wie die weiters anwesende Betreuerin G*, mit der Situation vollkommen überfordert war.“ [EF3]
„Die Mitarbeiter des Beklagten besprechen mit den Kindern erst in der zweiten Woche der Eingewöhnungsphase im Morgenkreis die Verhaltensregeln, wobei sie grundsätzlich auch Regeln und wie man mit gewissen Dingen umgeht, ansprechen. Kinder werden darauf aufmerksam gemacht, nicht ohne Aufsicht auf Möbel oder Ähnliches zu klettern.“ [EF4]
„Es kann nicht festgestellt werden, dass die solitär freistehende Garderobe stabil ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese bei funktionsgemäßer Nutzung weder kippen noch verrutschen kann.“ [EF5]
„Bei der Garderobe handelt es sich um ein Funktionsspielzeug.“ [EF6]
„Die Garderobe wurde im Rahmen des Sicherheitschecks nicht im Einzelnen geprüft. Es erfolgte nur eine Sichtkontrolle. Eine Überprüfung durch einen Sachverständigen, wie dies im Auflagenkatalog für Kindergarten und Kinderkrippe vorgesehen ist, hat nicht stattgefunden.“ [EF7]
„Im Zuge der Befundaufnahme mit dem SV MSt I* am 15.05.2025 wurde in der Einrichtung in ** eine nahezu baugleiche Garderobe an der Wand angeschraubt vorgefunden. Es kann nicht festgestellt werden, wann in der Einrichtung in ** die nahezu baugleiche Garderobe an der Wand befestigt wurde.“ [EF8]
2. Das Erstgericht gründete die bekämpfte Feststellung [F1] auf das Gutachten des Sachverständigen DI Dr. J*, das die Feststellung trägt. Dagegen führt die Klägerin nur die Beilage ./R ins Treffen, aus der sich ergebe, dass der Hersteller die Garderobe so angepriesen habe, dass sie „nur an der Wand stehend zu verwenden“ sei. Allerdings ergibt sich dies weder in Schrift- noch in Bildform aus der Produktbeschreibung des Herstellers (Beilage ./R). Die sechs Bilddarstellungen zeigen ein freistehendes Möbelstück. Auch wenn das letzte Lichtbild seine Aufstellung annähernd parallel zu einer Wand zeigt, steht das dargestellte Garderobenmöbel (schräg) frei neben der Wand in einer Entfernung von geschätzt 20 bis 30 cm zur Wand. Vor allem aber deckt die Beilage ./R die begehrte Ersatzfeststellung [EF1] nicht, wonach die Garderobe nach der Anpreisung des Herstellers „nur an der Wand stehend zu verwenden“ sei.
3. Die gerügte Feststellung [F2] behandelt die Frage, wo das Garderobenmöbel im Raum aufgestellt war. Das Erstgericht stützte sie auf die Lichtbilder in der Beilage ./4 sowie die Aussagen der Zeuginnen F* und K*. Die Klägerin zeigt nicht auf, weshalb die Feststellung das Ergebnis einer unrichtigen, weil bedenklichen Würdigung dieser Beweismittel sein soll. Sie führt nur ins Treffen, das Erstgericht hätte der Aussage der Zeugin K*, die keine Mitarbeiterin der Beklagten sei, mehr Gewicht als jener der Aussage der Zeugin F*, einer Mitarbeiterin der Beklagten, beimessen müssen. Ihr Argument geht ins Leere, weil die Zeugin K* über die Platzierung der stehenden Garderobe vor ihrem Umfallen keine Aussage gemacht hat. Die Zeugin K* kam nach ihrer Aussage erst in den Betreuungsraum, als die Garderobe bereits umgefallen war, nachdem sie beim Betreten des Kindergartens durch die Eingangstür einen „Klescher“ und den Schrei eines Kindes gehört habe. Sie sei in den Gruppenraum gelaufen und die Garderobe sei „mitten im Raum“ gelegen. Ein Widerspruch zur Aussage der Zeugin F* und zur Beilage ./4 ergibt sich daraus nicht. Die Aussage der Zeugin K* ist mit der Aussage der Zeugin F* und der Beilage ./4 gut in Einklang zu bringen. Die Beschreibung der Zeugin F* von der Platzierung der stehenden Garderobe im Betreuungsraum entspricht der Lichtbilddarstellung in der Beilage ./4 (Seite 4, rechtes Lichtbild) zur Position der Garderobe neben dem Kasten. Das Erstgericht integrierte – insoweit unbekämpft – zwei Lichtbilder des Möbels und von seinem Aufstellungsort im Betreuungsraum in seine Feststellungen, die es nach seinem Klammerzitat auf die von ihm unbedenklich erachtete Beilage ./4 gründete. Auf den festgestellten Lichtbildern ist ein an der Wand stehender Kasten zu sehen, neben dem das Garderobenmöbel nach der Aussage der Zeugin F* – wie in der Beilage ./4 – gestanden sei. Fällt die 1,295 m hohe Garderobe um, liegt sie in Anbetracht seiner Aufstellung neben dem Kasten an der Wand wie im zweiten festgestellten Lichtbild (zur Position im Betreuungsraum: US 6) „mitten im Raum“. Die Feststellung [F2] ist unbedenklich.
4. Statt der bekämpften Feststellung [F3], die die Beweisfrage behandelt, ob die Betreuerin bei Erkennen des Hinaufsteigens der Klägerin auf das Möbel sein Umkippen hätte verhindern können, begehrt die Klägerin mit [EF3] keine inhaltlich kongruente Ersatzfeststellung. Mit der geforderten (rechtlich irrelevanten) Ersatzfeststellung zum Verhalten der Klägerin und der Betreuerinnen nach dem Umkippen der Garderobe verfolgt die Klägerin somit unzulässig den Entfall einer ihr nicht genehmen Feststellung. Damit führt sie die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0041835 [T3]; 4 Ob 48/19s).
5. Beide von der Klägerin zitierten Aussagen der Betreuerinnen, der Zeuginnen F* und G*, decken die Sachverhaltsannahme [F4] des Erstgerichts zu Hinweisen der Kinder auf ihr Fehlverhalten, wie das Verbot auf Möbel zu steigen. Die Klägerin will im Wesentlichen festgestellt haben, dass die Betreuerinnen die Kinder darauf aufmerksam machen, nicht „ohne Aufsicht“ auf Möbel oder Ähnliches zu klettern, woraus sie ein von den Betreuerinnen geduldetes Hinaufklettern „unter Aufsicht“ ableiten will. Dies ist den Aussagen der Zeuginnen aber so nicht zu entnehmen. Der von der Klägerin aus einem Teil der Aussage der Zeugin G* bei ihrer Einvernahme als Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Beilage ./M) gezogene Schluss, das Klettern auf Möbel werde „unter Aufsicht (im Sinne von „in Anwesenheit“) der Betreuerinnen im Raum von diesen geduldet, kann nicht – wie von ihr mit der Ersatzfeststellung [EF4] gewünscht – gezogen werden, hat die Zeugin doch ebenso ausgesagt, dass beide (die Kinder in diesem Raum beaufsichtigenden) Betreuerinnen aufgesprungen seien und die Klägerin aufgefordert hätten, vom „Kasten“ herunterzukommen, als sie plötzlich auf „das Element“ geklettert sei. Es kann der Zeugin G* daher nicht unterstellt werden, sie hätte mit der Aussage „nicht ohne Aufsicht auf Möbel oder Ähnliches klettern“ gemeint, sie gebe den Kindern zu verstehen, das Hinaufklettern sei erlaubt, sobald sie nur im Raum anwesend sei. Auch der von der Klägerin in der vor dem Erstgericht abgelegten Aussage der Zeugin G* erblickte Widerspruch liegt nicht vor, weil sie die von ihr zu betreuenden Kinder freilich auch ohne Anlassfall darauf aufmerksam machen kann, nicht auf Möbel zu steigen. Die Zeugin G* sei nach ihrer Aussage grundsätzlich nicht in diesem Raum, sondern eigentlich in einer anderen Gruppe tätig gewesen. Dass nach ihrer Aussage ansonsten noch kein (von ihr betreutes Kind) auf Möbel gestiegen ist, ist mit ihrer weiteren Aussage vor Gericht im Einklang zu bringen, wonach man das ein paar Mal sage, dann hätten es die Kinder grundsätzlich verstanden. Die Feststellung ist daher als unbedenklich zu übernehmen.
6. Die von der Klägerin statt der bekämpften Feststellung [F5]begehrte Negativfeststellung [EF5] zur Frage der Stabilität und Kippbarkeit der freistehenden Garderobe ist nicht geeignet, zu einer für sie günstigeren rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Klägerin obliegt die Beweislast dafür, dass die Beklagte (schon) durch das Aufstellen der von ihr bei einem Kindergartenmöbelhersteller gekauften Garderobe unter Berücksichtigung ihrer objektiven Beschaffenheit eine schadensursächliche Gefahrenquelle geschaffen bzw eine Gefahrensituation verursacht oder bestehen lassen hat, sie somit eine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf dieses Möbelstück traf (vgl RS0022778 [T30]). Abgesehen davon ist die Feststellung [F5] auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen befundeten Beschreibung des Aufbaus des Möbelstücks und seiner bildlichen Darstellung unbedenklich. Der bloße Umstand, dass der Sachverständige keine eigenen Überprüfungen (Schwerpunktmessungen) durchgeführt hat, rechtfertigt noch keine Negativfeststellung.
7.Die begriffliche Qualifikation bzw die Subsumtion des Möbelstücks unter einen bestimmten Begriff (als „Garderobe“ und nicht als „Spielmöbel“ oder „Funktionsspielzeug“) in einer rechtlich nicht verbindlichen Richtlinie wie einer ÖNORM, die von einem privatrechtlich konstituierten Verein (Austrian Standards Institute als eine gesetzlich anerkannte nationale Normungsorganisation) herausgegeben wird (vgl RS0062077 [T3, T7]), ist eine – einer Tatsachenfeststellung nicht zugängliche – Rechtsfrage, weil sie eine rechtliche Wertung und Auslegung privater Richtlinien erfordert. ÖNORMEN haben den Charakter einer generellen Norm nur, soweit sie durch Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden. Die Rüge der rechtlichen Annahme [F6] des Erstgerichts als Feststellung geht ins Leere.
8. Das der Feststellung [F7]zugrunde liegende Beweisthema betrifft die Frage, ob die fehlende Befestigung des Garderobenmöbels an der Wand (Anm.: von den Organen der Fachaufsicht des Landes Steiermark bei einem „Sicherheitscheck“ am 01.12.2022) gerügt wurde. Stattdessen begehrt die Klägerin mit [EF7] keine kongruente Ersatzfeststellung, weshalb sie die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt hat. Unbekämpft hat sie die Feststellung (US 8) gelassen, dass die Einrichtungsgegenstände in den Gruppenräumen auf Standsicherheit überprüft wurden. Soweit die Klägerin mit [EF7] – wie in ihrer Mangelrüge – die ergänzende Feststellung fordert, dass eine Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht stattgefunden hat, macht sie einen sekundären Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen und mit dieser zu behandeln ist.
9. Der Feststellung [F8] kommt für die Beurteilung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach keine rechtliche Relevanz zu. Umstände nach dem Unfall der Klägerin am 29.09.2023 können keine Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflichten begründen. Aus diesem Grund erübrigt sich die Behandlung der Tatsachenrüge.
10. Das Berufungsgericht übernimmt – mit Ausnahme der ungeprüften Feststellung [F8] –den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C) Zur Rechtsrüge
1. Die Klägerin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, der Beklagte habe als Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts seine in Bezug auf spielende Kinder strenger zu beurteilende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er aufgrund des Spieltriebs der Kinder nicht nur mit funktionsgemäßen, sondern auch mit außergewöhnlichen Nutzungen, wie dem Erklettern von Möbeln zum Herunternehmen oder Hinauflegen von Sachen, habe rechnen müssen, insbesondere wenn sich Kleinkinder – wie sie – noch in der Eingewöhnungsphase befinden. Die bei freistehenden Möbeln immer bestehende Kippgefahr habe dem Beklagten bewusst sein müssen. Die Nichtverwirklichung der (Kipp-)Gefahr seit rund zwei Jahren sowie das Nichtkippen bei funktionsgemäßer Nutzung des Garderobenmöbels entbänden den Beklagten ebensowenig von seiner Verkehrssicherungspflicht wie Überprüfungen „durch das Land Steiermark“.
Dazu hat der Berufungssenat erwogen:
2. Eine Forderung, jedes einzelne Möbelstück in von Kindern benützten Bereichen oder Räumen, wie einem Kindergarten, niet- und nagelfest mit dem Boden oder der Wand zu verschrauben ist, um ein Umkippen mit dem Möbelstück bei seinem Erklettern zu verhindern, würde die Verkehrssicherungspflicht mangels Zumutbarkeit solcher Maßnahmen für den Kindergartenbetreiber überspannen. Den nie gänzlich vermeidbaren Gefahren, die sich daraus ergeben, dass Kleinkinder auf solches freistehendes Mobiliar (wie zB Stühle, Tische, etc.) steigen oder klettern und damit umkippen, ist durch Aufsichtsmaßnahmen zu begegnen, deren zumutbarer Umfang im Einzelfall zu beurteilen ist.
3. Allerdings handelte es sich im vorliegenden Fall um kein gewöhnliches Möbelstück wie einen Tisch oder einen Sessel, sondern um eine asymmetrisch gebaute Garderobe, die im „Rollenspielbereich“ des Betreuungsraums im Kindergarten aufgestellt war. Das Möbelstück war in den Spielbereich der Kinder als „Verkleidungsgarderobe“ integriert. Spielzeuge und Verkleidungen waren in und auf der Garderobe gelagert, sodass ein klarer Konnex zum Spielen der Kinder gegeben war (US 8). Die im Rollenspielbereich aufgestellte „Verkleidungsgarderobe“ ist ein Spielmöbel, weil sie – wie eine Kinderküche oder ein kleiner Kaufmannsladen – ein Einrichtungsgegenstand für Kleinkinder ist, der die Funktion eines Möbels mit Spielelementen zur Förderung von Rollenspielen kombiniert. Auch wenn die bei einem Fachhändler für Kindergarteneinrichtung gekaufte Verkleidungsgarderobe grundsätzlich stabil und (nur) bei funktionsgemäßer Nutzung (also ohne ihr Erklettern) weder kippen noch verrutschen konnte, war die Gefahr einer nicht funktionsgemäßen Nutzung durch ein Kleinkind (Erklettern, Besteigung) objektiv klar erkennbar, weil – wie der Beklagte auch zugestand – auf der Garderobe Utensilien zum Verkleiden verwahrtwaren. Die Gefahr bestand darin, dass ein im Rollenspielbereich (allein) spielendes Kleinkind – wie die vierjährige Klägerin – auf das unterste Brett oder die Sitzfläche des 1,295 m hohen und damit (gerichtsnotorisch) die Körpergröße eines durchschnittlichen vierjährigen Kindes übersteigenden Möbelstücks steigt oder steigen muss, um sich ein Verkleidungsutensil von der Hutablage nehmen oder ein solches dort abzulegen zu können (vgl 6 Ob 294/05m: Schneepyramide als „magischer Anziehungspunkt“ für Kinder).
Das freistehende Spielmöbel ist auf dem in die Feststellungen integrierten Lichtbild ersichtlich. Dass bei ihm wegen seiner Beschaffenheit (vertikal stehende, seitliche dünne Stirnplatten als Steher) und seiner asymmetrischen Ausführung mit unterschiedlichen Aufstandspunkten die Gefahr bestand, bei einseitiger (horizontal wirkender) Belastung mit dem Gewicht eines Kindes, das auf das unterste Brett oder die Sitzfläche oberhalb der Lade steigt und zur mit hochgestellten Brettern geschaffenen Hutablage nach oben greift, umzukippen und die im Rollenspielbereich spielenden Kleinkinder zu verletzen, bedarf keiner näheren Begründung. Für diese Erkenntnis bedurfte es keiner fachlichen Überprüfung der Kippgefahr.
4.Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maße zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen (RS0023819; 8 Ob 567/84 mwN; 5 Ob 595/89 mwN [umgekipptes Fußballtor]). Von Kleinkindern, insbesondere solchen wie der vierjährigen Klägerin in der Phase der Eingewöhnung im Kindergarten, in der sie neue Gegenstände kennenlernen und damit aufgrund ihrer kindlichen Neugierde spielen wollen, kann die Einsicht, dass ein Spielmöbel beim Hinaufsteigen umkippen und sie verletzen könnte, nicht erwartet werden. Mit der Möglichkeit einer nicht funktionsgemäßen Nutzung, wie das nach der Beschaffenheit des Möbels leicht mögliche Hinaufsteigen eines Kindes auf den seitlichen Sitz (35 cm über dem Bodenniveau) oder das noch tiefer befestigte horizontale Verbindungsbrett der Stirnplatten, war nach den Erfahrungen des täglichen Lebens demnach bei nicht ausreichend einsichts- und urteilsfähigen Kleinkindern mit Spieltrieb zu rechnen.
Im Fall der Betreuung mehrerer Kleinkinder durch zwei Kindergartenpädagoginnen ist eine lückenlose Beobachtung jedes Kleinkindes im Betreuungsraum nicht möglich, welcher Umstand dem Kindergartenbetreiber vorhersehbar ist. Ein ständiges „Dahinterstehen“ hinter jedem Kind ist weder möglich noch erscheint es pädagogisch sinnvoll, weil sich Kinder auch allein oder miteinander (ohne Teilhabe der anwesenden Kindergartenpädagogin) beschäftigen können sollen. Gerade für den hier vorgelegenen Fall, dass sich allein beschäftigende Kleinkinder auf unbefestigtes Spielmobiliar klettern oder steigen, um sich Spielsachen eigenständig aus für sie höheren Positionen zu nehmen oder darauf abzulegen, muss der Gefahr des Kippens von Mobiliar vorgebeugt werden, um Verletzungen durch umkippendes Mobiliarzu verhindern. Bloße „anlassbezogene Hinweise“ der Kindergartenpädagoginnen auf Fehlverhalten, wie das Steigen auf Möbel, und die Ermahnung zum „Aufpassen“ (US 7) sind nicht ausreichend, um dem funktionswidrigen Fehlgebrauch und damit der Verwirklichung der Gefahr des Umkippens des Spielmöbels und der dadurch möglichen Verletzung eines Kleinkindes hinreichend vorzubeugen, weil nicht auszuschließen ist, dass Kleinkinder der Anweisung im Spieltrieb nicht folgen oder mangels Einsichtsfähigkeit häufigerer Hinweise bedürfen. Die Beklagte war daher verpflichtet, die von der freistehenden Spieleinrichtung für Kleinkinder ausgehende, objektiv erkennbare mögliche Gefahr des Kippens beim – hier möglichen und vorhersehbaren – Hinaufsteigen eines Kindes auf die „Verkleidungsgarderobe“ zu beseitigen (RS0023442). Sie hätte durch ein mögliches Anschrauben und eine Fixation an der Wand, also durch eine dem Beklagten jedenfalls zumutbare Maßnahme, abgewendet werden können (US 6).
5. Zusammengefasst war die Gefahr des Hinaufsteigens eines spielenden Kleinkindes auf das 1,295 m hohe Spielmöbel, um ein dort gelagertes Verkleidungsutensil von der im obersten Bereich montierten Hutablage zu holen oder ein solches dort abzulegen, sowie die damit verbundene Gefahr seines Umkippens mit Verletzung eines Kindes – objektiv betrachtet, insbesondere aber einem Kindergartenbetreiber – erkennbar. Die Abwehr dieser Verletzungsgefahr war dem Beklagten durch eine ihm zumutbare Maßnahme (Fixierung des Spielmöbels an der Wand) möglich. Ausgehend davon genügt es nicht, die Tatsache in Rechnung zustellen, dass sich seit der zwei Jahre zurückliegenden Anschaffung noch kein Unfall mit der mobilen Verkleidungsgarderobe ereignet hat, oder ihre fehlende Wandbefestigung von einer behördlichen Fachaufsicht bei einer „Sichtkontrolle“ zuvor nicht gerügt worden war. Auch der Kauf des Spielmöbels von einem zertifizierten Fachhändler oder dessen fehlender Hinweis auf eine zur Beseitigung der Kippgefahr notwendige Wandbefestigung exkulpiert den Beklagten nicht, wenn auf dem Spielmöbel Verkleidungsutensilien außerhalb der Reichweite eines allein spielenden Kindes gelagert werden. Der Beklagte hat aufgrund der Unterlassung zumutbarer Maßnahmen zur Abwehr der vom freistehenden Spielmöbel ausgehenden erkennbaren Kippgefahr seine Schutzpflicht (Verkehrssicherungspflicht) gegenüber der Klägerin verletzt, deren Betreuung er vertraglich übernommen hat.
6. Auf die weitere Frage, ob die Mitarbeiterinnen des Beklagten ihre Pflicht zur Beaufsichtigung der Klägerin verletzt haben oder nicht, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen zu werden. Der von der Klägerin begehrten ergänzenden Feststellung im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Aufsichtspflicht bedarf es ebensowenig wie der Feststellung des Inhalts eines verwaltungsbehördlichen „Auflagenkatalogs für Kindergärten und Kinderkrippen“ und seine behauptete Nichteinhaltung durch den beklagten Träger der Kinderbetreuungseinrichtung.
7.Soweit der Beklagte nach wie vor in seiner Berufungsbeantwortung einwendet, ihm komme – gleich einem Dienstgeber – als Träger einer Kinderbetreuungseinrichtung das Haftungsprivileg des § 335 Abs 3 iVm § 333 Abs 1 ASVG (zumindest analog) zugute, kann auf die zutreffende Begründung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
7.1.§ 335 Abs 3 ASVG erweitert den Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung dahingehend, dass der Träger der jeweiligen Einrichtung, in der die Ausbildung oder Betreuung stattfindet, dem Dienstgeber (§ 333 Abs 1 ASVG) gleichsteht ( Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 335 ASVG Rz 13).
7.2.Voraussetzung der erweiterten Haftungsprivilegierung nach § 335 Abs 3 ASVG ist, dass sich der Unfall im Rahmen des dem privilegierten Träger (Gleichgestellten)im Verhältnis zu den von § 335 Abs 3 ASVG erfassten Personenobliegenden Aufgabenbereichs ereignet hat. Der Beklagte muss in seiner Funktion als Träger der entsprechenden Einrichtung bzw als Gleichgestellter mit dem Schadenersatzanspruch konfrontiert sein, um sich auf § 335 Abs 3 iVm § 333 Abs 1 ASVG berufen zu können. Darüber hinaus muss es sich beim Geschädigten um eine von § 335 Abs 3 ASVG erfasste unfallversicherte Person handeln (2 Ob 122/09v; Auer-Mayer aaO Rz 18 mwN).
7.3.Der Kreis der von § 335 Abs 3 ASVG erfassten unfallversicherten Personen, für die das Haftungsprivileg des § 333 ASVG gilt, wurde mit Art 4 des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 (72. Novelle zum ASVG) erweitert. Er umfasst die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs 1 Z 4, 5 und 8 ASVG) sowie die nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c, h, i, l und m ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten. Soweit hier relevant, sind nach § 8 Abs 1 Z 3 lit l ASVG Kinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Art 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägigen kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 99/2009, im Ausmaß von 16 Stunden oder mehr besuchen, in der Unfallversicherung teilversichert. Nicht strittig ist, dass für die Klägerin der Kindergartenbesuch nicht verpflichtend und sie daher nicht in der Unfallversicherung pflichtversichert war.
7.4. Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass der Gesetzgeber den Schutz der Unfallversicherung bewusst nur auf solche Kinder ausdehnte, die eine Pflicht zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Aus Praktikabilitätsgründen sollen diese Kinder für das gesamte Ausmaß ihres Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung – und nicht nur im Ausmaß der verpflichtenden 16-20 Stunden – der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen (vgl AB 853 BlgNr 24. GP, 2; BglNr 8352/BR, 22 und 24; vgl auch Auer-Mayer aaO Rz 9 mwN). Zu Recht ist das Erstgericht demnach davon ausgegangen, dass eine analogiefähige Gesetzeslücke nicht vorliegt.
7.5.Das Haftungsprivileg des § 335 Abs 3 iVm § 333 Abs 1 ASVG kommt dem Beklagten nicht zugute.
8. Aus den genannten Gründen erweist sich die Berufung als berechtigt.
8.1. Zum Teilzwischenurteil und zum Aufhebungsbeschluss
Da der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und die Klägerin durch das umgekippte Spielmöbel verletzt wurde, haftet er dem Grunde nach für die dadurch eingetretene Körperverletzung. Es war das angefochtene Urteil daher dahin abzuändern, dass mit Teilzwischenurteil auszusprechen war, dass das – der Höhe nach noch nicht entscheidungsreife – Leistungsbegehren dem Grunde nach zu Recht besteht.
Das Urteil war aufzuheben, soweit es das Begehren auf Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 29.09.2023 abwies. Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen, also auch das – bisher nicht geklärte – rechtliche Feststellungsinteresse (RS0039123 [T6]), feststehen müssen (RS0039037 [T4]). Bedarf es – wie hier – noch der Klärung, ob künftige Schäden auszuschließen sind, hat das Rechtsmittelgericht mit Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung vorzugehen (2 Ob 212/13k mwN; 2 Ob 149/23k mwN).
8.2. Der Kostenvorbehaltgründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 3 und Abs 4 iVm § 393 Abs 4 ZPO. Über das Eventualrechtsmittel des Kostenrekurses hat keine Entscheidung zu ergehen.
8.3. Zum Zulassungsausspruch
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil sich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Bestimmung stellte. Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0110202, RS0029874, RS0111380; 2 Ob 186/25d mwN).
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