(1) Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten thatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig. § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 258 Vorbereitende Tagsatzung
…Teil der mündlichen Streitverhandlung dient 1. der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde, 2. dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179), 3. der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht, 4. der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des…