Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Mag a . Schiller und Dr in . Steindl-Neumayr in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pflegeassistentin, **, vertreten durch Mag. Ronald Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Mag. Ulrike Mader, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 30.475,58 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 6. Jänner 2026, **-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.659,40 (darin EUR 609,90 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im Jänner 2023 empfahl DDr. C* der Klägerin aufgrund einer familiären Darmkrebsbelastung die Durchführung einer vorsorglichen Koloskopie und überwies sie zur Beklagten, wo sie am 21. März 2023 vorstellig wurde. Ihr wurde der Aufklärungsbogen ausgehändigt, in dem der Vorgang der Koloskopie beschrieben sowie Alternativmethoden, Risiken, Erfolgsaussichten und empfohlene Verhaltensweisen angeführt sind. Unter der Überschrift „Risiken und mögliche Komplikationen“ ist vermerkt, dass es trotz aller Sorgfalt zu – unter Umständen auch lebensbedrohlichen – Komplikationen kommen könne, die weitere Behandlungsmaßnahmen/Operationen erfordern würden. Als spezielle Risiken der Spiegelung sind eine Durchstoßung (Perforation) der Darmwand, Verletzungen benachbarter Gewebestrukturen und Organe (zB Milz) oder eine Verletzung des Schließmuskels angeführt, wobei diese Komplikationen in ihrer Häufigkeit mit „selten“ angegeben sind.
Noch am selben Tag wurde der Klägerin – mit anderen Personen, bei denen ebenfalls eine Koloskopie geplant war – ein Videofilm gezeigt, in dem OÄ Dr. D* den Vorgang der Koloskopie erklärt, Verhaltensweisen dargestellt und mögliche Risiken und Komplikationen angeführt hat. Dazu erklärte sie, es könne auch zu Verletzungen benachbarter Organe (beispielsweise Leber und Milz) kommen, die in der Regel eine chirurgische Behandlung erforderlich machen würden. Nach dem Aufklärungsvideo erfolgte für die Patienten einzeln ein ärztliches Aufklärungsgespräch und fand ein solches auch für die Klägerin bei Dr. E* statt. Anlässlich dieses Gesprächs wurde anhand des Aufklärungsbogens über allgemeine Risiken des Eingriffs gesprochen, wie auch über Organverletzungen, eine mögliche Perforation, Blutungen und allergische Reaktionen aufgeklärt [F1]. Weiters wurde die Indikation (familiäre Belastung, Stuhlunregelmäßigkeiten, rezidivierende wässrige Diarrhö) sowie der von der Klägerin bereits ausgefüllte Fragebogen besprochen. In diesem hat die Klägerin angeführt, Pflegeassistentin zu sein und sich bereits in der Vergangenheit einer Koloskopie unterzogen zu haben. Am Ende erkundigte sich Dr. E* bei der Klägerin, ob sie noch weitere Fragen hätte, was diese verneinte. Die Klägerin unterfertigte sodann den Aufklärungsbogen, den sie durchgelesen und verstanden hatte, als Zeichen ihres Einverständnisses.
Am 28. März 2023 wurde ambulant die Koloskopie durchgeführt. Sie entsprach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und wurde lege artis durchgeführt. Dennoch kam es zu einer Verletzung der Milz, die den behandelnden Ärzten während und nach der Operation nicht aufgefallen ist und auch nicht auffallen musste. Eine Milzverletzung ist eine anerkannte, wenn auch seltene Komplikation, die auch bei regelrechter Durchführung nicht ausgeschlossen werden kann.
Nach der Koloskopie erfolgte um 10.15 Uhr die Erstmobilisation in Begleitung eines Pflegepersonals. Weil die Klägerin die Frage nach Schmerzen verneinte und auch keine Anzeichen einer Blutung oder Milzverletzung vorlagen, waren weitere Untersuchungen nicht notwendig. Nach Ablauf der Beobachtungszeit wurde die Klägerin in gutem Allgemeinzustand entlassen. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie bei etwaigen Komplikationen wieder vorstellig werden sollte. Die Nachsorge bei der Beklagten erfolgte lege artis.
In der Folge stellten sich zu Hause Schmerzen im linken Bauch-und Schulterbereich ein. Weil sich diese nicht besserten, begab sich die Klägerin am 30. März 2023 ins LKH F*. Die bei der Aufnahme durchgeführte Computertomographieuntersuchung zeigte einen eingekapselten Bluterguss mit blutigem Bauchwasser im Beckenraum sowie einer kleinen Menge blutigen Bauchwassers unterhalb der Leberunterfläche. Eine eindeutige Milzruptur lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor, sodass bei nicht aktiver Blutung ein konservatives Vorgehen gewählt wurde. Am 3. April 2023 zeigte sich im Zuge der Kontrolluntersuchung ein von 2,3 cm auf 5 cm vergrößertes, progredientes Milzhämatom, was ein operatives Vorgehen indizierte. Die Milz wurde am 4. April 2023 (mittels offener Operation) entfernt.
Wenn das Milzhämatom bereits bei der Beklagten hervorgekommen wäre, hätte sich die Behandlung nicht von jener im LKH F* unterschieden. Es wäre ein konservatives Vorgehen gewählt und der Bluterguss zunächst beobachtet worden. Eine Milzruptur oder ein Milzhämatom bedeuten nicht automatisch die Notwendigkeit der Milzentfernung.
Selbst wenn die Klägerin nicht darüber aufgeklärt worden wäre, dass es zu einer Verletzung der Milz und daran anschließende Operationen kommen könnte, hätte sie der Durchführung der gegenständlichen Koloskopie zugestimmt [F2].
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 30.475,58 sA als Schadenersatz und die Feststellung, sie hafte ihr für alle zukünftigen kausalen Schäden infolge der fehlerhaften Behandlung ab 28. März 2023. Den ärztlichen Erfüllungsgehilfen der Beklagten sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, weil die Milz im Zuge der Koloskopie durch zu starken Druck bzw. Zug verletzt worden sei. Zudem sei auch die Nachsorge nicht lege artis erfolgt, weil das Milzhämatom bei richtigem Erfassen der von ihr geschilderten Schmerzsymptomen (durch sofortige Computertomographie) zu erkennen gewesen wäre und umgehend behandelt hätte werden müssen. Hinzu komme ein Aufklärungsfehler, weil sie nicht über eine mögliche Milzverletzung (und die damit verbundenen Folgen) informiert worden sei. Bei (ordnungsgemäßer) Aufklärung über mögliche Komplikationen und Risiken hätte sie in die Koloskopie vom 28. März 2023 keinesfalls eingewilligt.
Die Beklagte bestritt das gesamte Vorbringen der Klägerin und wendete im Wesentlichen ein, ihre Ärzte seien lege artis vorgegangen. Auf die Komplikation der Verletzung von benachbarten Organe, wie beispielsweise der Milz, sei sowohl im Aufklärungsbogen, als auch im Video und im persönlichen ärztlichen Gespräch hingewiesen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gekennzeichnet – traf es die auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht weist. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht einen Behandlungsfehler. Zur Aufklärungspflichtverletzung führte es aus, die Klägerin sei über das Risiko der Milzverletzung und weiterer Behandlungen, wie etwa chirurgische Eingriffe, umfassend aufgeklärt worden. Überdies stehe fest, dass die Klägerin selbst bei gehöriger und voll umfassender Aufklärung über die Behandlung und die möglichen Risiken in den Eingriff eingewilligt hätte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Nach Auffassung der Klägerin blieb das Verfahren mangelhaft, weil das Erstgericht ihrem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie nicht nachgekommen sei, zumal sich der beigezogene Sachverständige bei Beantwortung der Fragen zur Nachsorge der Organverletzung selbst auf die Überschreitung seiner Gutachterkompetenz berufen habe. Zur Klärung der Frage, ob die Nachsorge lege artis erfolgt sei, weil die Milzverletzung bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Koloskopie erkennbar gewesen wäre, vor allem ob bei rechtzeitiger diagnostischer Abklärung eine konservative, milzerhaltende Behandlung möglich gewesen wäre, sei der beantragte Sachverständigenbeweis notwendig gewesen.
2. Die Voraussetzungen für die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen sind in § 362 Abs 2 ZPO normiert (RIS-Justiz RS0040639). Danach kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln, also bei Unklarheit, Unschlüssigkeit, Widersprüchen oder Unvollständigkeit des Gutachtens notwendig ist (OGH 3 Ob 77/10k; RIS-Justiz RS0040588; RS0040604).
3. Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Dr. G*, eingetragen in das Fachgebiet der Inneren Medizin, beantwortete die an ihn gerichtete Frage, ob die Nachsorge der am 28. März 2023 durchgeführten Koloskopie lege artis erfolgte oder ein CT durchgeführt hätte werden müssen, (als in sein Fachgebiet fallend) damit, dass eine Nachfolgeuntersuchung (Ultraschall oder Computertomographie) bei fehlenden Beschwerden nicht indiziert ist. Schmerzen im linken Oberbauch, verbunden mit Schmerzen in der linken Schulter wären ein Hinweis auf eine Milzblutung oder Milzruptur gewesen, die eine weitere Abklärung notwendig gemacht hätten. Lediglich zum weiteren Vorgehen nach Erkennen des Milzhämatoms bzw. Indikation für eine operative Behandlung desselben verwies er auf die Beiziehung eines chirurgischen Sachverständigen. Auf diese (hypothetische) Beurteilung kommt es hier aber nicht an, weil unbekämpft feststeht, dass die Verletzung der Milz bei und nach der Koloskopie den behandelnden Ärzten nicht auffallen musste und mangels Anzeichen auf eine Milzverletzung weitere Untersuchungen nicht notwendig waren. Dass die Klägerin vor ihrer Entlassung am 28. März 2023 eine Schmerzsymptomatik schilderte, steht gerade nicht fest.
4. Da das vorliegende Gutachten weder unklar, unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig war und der beigezogene Gutachter sich für die Beantwortung der an ihn gestellten, entscheidungsrelevanten Fragen für zuständig erachtete, konnte das Erstgericht sein Vertrauen in diesen Sachverständigen setzen und lagen die Voraussetzung für die Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen nicht vor.
B. Zur Beweisrüge:
Die Klägerin bekämpft die eingangs kursiv dargestellten, wie auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen Feststellungen zur erfolgten Aufklärung und darüber, dass sie auch bei Kenntnis einer möglichen Verletzung der Milz die Behandlung durchführen bzw. in diese eingewilligt hätte. An ihrer Stelle begehrt sie zusammengefasst folgende Ersatzfeststellungen:
- Die Klägerin wurde vor der Koloskopie in keinem ärztlichen Aufklärungsgespräch über das Risiko einer Organverletzung, insbesondere einer Milzverletzung aufgeklärt [E1];
- Wäre die Klägerin vor der Koloskopie über das Risiko einer Verletzung der Milz und daran anschließenden Operationen aufgeklärt worden, hätte sie der Durchführung der gegenständlichen Koloskopie nicht zugestimmt [E2];
1. Die bekämpften Feststellungen sind vom Beweisverfahren gedeckt, nachvollziehbar und überzeugend begründet, daher nicht zu beanstanden ( Kodek in Rechberger/Klicka 6§ 482 ZPO Rz 6 mwN), vielmehr zu übernehmen. Die Berufungsargumente sind nicht geeignet, die bekämpften Feststellungen zu erschüttern. Ihnen ist zu erwidern:
1.1. Die Klägerin erhielt bereits am 21. März 2023 den Diomed-Aufklärungsbogen (über Mast-und/oder Dickdarmspiegelung mit Beruhigungs-/Schmerzmittel), füllte den dazugehörigen Fragebogen aus und sah einen Videofilm, in dem eine Ärztin den Vorgang der Koloskopie erklärte, Verhaltensweisen darstellte und mögliche Risiken und Komplikationen, insbesondere die mögliche Verletzung benachbarter Organe, wie beispielsweise der Leber und der Milz, anführte. Dass Dr. E* beim daran anschließenden persönlichen Aufklärungsgespräch mit der Klägerin den Aufklärungsbogen (Beilage ./2), den die Klägerin auch unterfertigte, durchging und nicht nur die Risiken der Perforation, Blutung und allergischen Reaktion, sondern auch Organverletzungen erwähnte, ist durchaus lebensnah. In diesem ist explizit festgehalten, dass neben der Durchstoßung (Perforation) der Darmwand auch Verletzungen benachbarter Organe (z.B. Milz) entstehen können. Die beweiswürdigenden Erwägungen, insbesondere das Fazit des Erstgerichts, hinsichtlich des Aufklärungsgesprächs den Angaben der Zeugin Dr. E* zu folgen, sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin, die als Pflegeassistentin tätig ist und dementsprechend über ein Grundverständnis in medizinischen Fragen verfügt, gestand zu, den (gesamten) Aufklärungsbogen durchgelesen, Teilbereiche von vornherein eindeutig verstanden, ihn mit Dr. E* auch besprochen und (nur) bei unklaren Passagen (betreffend die Darmperforation) nachgefragt zu haben. Wenn sie sich dennoch gerade an das Risiko der Organverletzung, auf das im Übrigen auch im Video deutlich hingewiesen wurde, nicht mehr erinnern konnte, liegt es auf der Hand, dass ihre diesbezügliche Erinnerung verloren gegangen ist. Gegen eine Aufklärung hinsichtlich des sich verwirklichten Risikos der Milzverletzung sprechende Beweisergebnisse bestehen nicht.
1.2. Das Resumée des Erstgerichts, die Klägerin hätte in jedem Fall der Durchführung der Koloskopie zugestimmt, ist für das Berufungsgericht nachvollziehbar. Gerade weil die Klägerin an Krebserkrankungen (Gebärmutterhals, Blase) litt, innerhalb der Familie eine Darmkrebserkrankung vorlag und sie bereits in der Vergangenheit eine derartige Untersuchung vornehmen ließ, ist die Schlussfolgerung, sie hätte der Koloskopie, die als wichtigste medizinische Untersuchung zur Früherkennung von Darmkrebs anerkannt ist, in jedem Fall zugestimmt, nicht zu beanstanden. Dazu verdeutlichte selbst die Klägerin bei ihrer Einvernahme, dass ihr eine Abklärung im Rahmen regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen wichtig sei, weil bei ihr die Veranlagung (zu derartigen Erkrankungen) vorhanden ist.
Das Berufungsgericht legt daher die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die zur rechtlichen Beurteilung ausreichen, gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
C. Zur Rechtsrüge:
In der Rechtsrüge argumentiert die Klägerin mit behaupteten Aufklärungsfehlern der Beklagten zur Koloskopie am 28. März 2023: Zum einen sei die Aufklärung (zur Eintrittswahrscheinlichkeit sowie zu den Folgen der Milzverletzung) als unvollständig anzusehen, zum anderen sei die Feststellung zum rechtmäßigen Alternativverhalten überschießend.
1. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (RIS-Justiz RS0038176). Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung vorgenommenen Behandlung des Patienten haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn, er beweist, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte (RIS-Justiz RS0038485). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen. Der Patient kann nur dann wirksam seine Einwilligung geben, wenn er über die Bedeutung des vorgesehenen Eingriffs und seine möglichen Folgen hinreichend aufgeklärt wurde (RIS-Justiz RS0026499).
Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist. Dann ist die ärztliche Aufklärungspflicht im Einzelfall selbst dann zu bejahen, wenn erhebliche nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung aller größter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist; der uninformierte Patient wird überrascht, weil er nicht mit der aufgetretenen Komplikation rechnete (RIS-Justiz RS0026340 [T5]). Diese typischen Risiken müssen erhebliche Risiken sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Komplikation ist daher nur ein Faktor bei der Beurteilung der Frage, ob grundsätzlich über ein Risiko aufzuklären ist. Ist aber nicht zu erwarten, dass diese zusätzliche Information entscheidungsrelevant sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern.
Zuzugestehen ist der Klägerin, dass die Behandlung im konkreten Fall nicht übermäßig dringend war. Allerdings wurde sie durch die Aufklärung, neben anderen (hier nicht relevanten) Komplikationen könne auch eine Verletzung der Nachbarorgane, insbesondere der Milz, mit der Folge weiterer Operationen vorkommen, hinreichend in die Lage versetzt, die Tragweite ihrer Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen. Die Aufklärung enthielt überdies die Angabe der (nach medizinischen Standards bekannten) Wahrscheinlichkeit des Auftretens der Komplikation, die richtig mit dem Wort „selten“ ausgedrückt wurde. Die Forderung nach der Angabe des exakten Prozentsatzes der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Milzverletzung, die – wovon auch die Klägerin ausgeht – 0,014 % beträgt, würde die Anforderungen an eine den anerkannten Regeln der ärztlichen Heilkunde entsprechende Aufklärung in unvertretbarer Weise ausdehnen. Selbst wenn nicht ausdrücklich erwähnt worden wäre, dass ein Risiko von Verletzungen ausgerechnet an der Milz bestehe, schadet dies nicht, weil sich aus der erfolgten (mündlichen) Aufklärung jedenfalls ergibt, dass benachbarte Organe betroffen sein könnten (OGH 4 Ob 194/20p; 10 Ob 40/15b).
2. Ein Arzt muss nach der Rechtsprechung auch nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS-Justiz RS0026529; RS0026426 [T3]). Insbesondere fordert die Rechtsprechung keinen Hinweis auf typische (weitere) Folgen bei Verwirklichung behandlungstypischer Risiken, weil den Patienten ansonsten oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden müsste, dass ihnen die Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde (OGH 5 Ob 28/21k; 6 Ob 144/19y). Damit ist auch in dem Umstand, dass die Folgen der Milzverletzung (und auch der übrigen Komplikationen) nicht näher beschrieben wurden, kein Aufklärungsfehler der Beklagten zu erblicken.
3. Für den – hier nicht zutreffenden – Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den beklagten Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte (RIS-Justiz RS0108185 [T2]). Der Patient ist nicht beweispflichtig für den Umstand, dass er dem Eingriff bei ordentlicher Aufklärung nicht zugestimmt hätte; insofern trifft die Behauptungs- und Beweislast einer Einwilligung des Patienten selbst im Fall einer vollständigen Aufklärung den Beklagten (RIS-Justiz RS0038485 [T10]).
Überschießend und daher nicht zu berücksichtigen sind Feststellungen, die im Parteivorbringen keine Grundlage finden (RIS-Justiz RS0037972 [T14]). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0037972 [T22]; RS0040318).
Der Berufungswerberin ist dahin zuzustimmen, dass die Beklagte kein eigenes Vorbringen zum Thema rechtmäßiges Alternativverhalten erstattet hat. Allerdings hat die Klägerin ein entsprechendes (wenn auch zur getroffenen Feststellung gegenläufiges) Vorbringen erstattet, dessen Richtigkeit die Beklagte bestritten hat.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die die Beklagte begünstigende Feststellung zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht überschießend, wenn nicht die Beklagte, sondern – nur, aber immerhin – die Klägerin Vorbringen zu diesem Thema erstattet hat. Enthält aber das Prozessvorbringen der Klägerin ein entsprechendes Tatsachensubstrat, sind die darauf beruhenden Feststellungen trotz fehlenden ausdrücklichen Einwands der Beklagten für die rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens beachtlich (OGH 2 Ob 41/10h; 3 Ob 65/24s). Für den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens reicht es ja aus, dass der beklagte Arzt vorbringt, der Kläger hätte – für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Aufklärung nicht ausreichend war – selbst bei umfassender Aufklärung in die Operation eingewilligt. Da die Klägerin das Gegenteil behauptet hatte (ON 5, 4), genügte es, dass die Beklagte (auch) dieses Vorbringen bestritt.
Der Berufung bleibt daher ein Erfolg versagt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Einer Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 1 Z 1 ZPO bedurfte es nicht, weil schon das Zahlungsbegehren EUR 30.000,00 übersteigt (RIS-Justiz RS0042277; OGH 1 Ob 242/07f).
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.
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