Ein Sachverständigengutachten zur Liegenschaftsbewertung ist ungenügend im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO, wenn in der mündlichen Gutachtenserörterung Schlussfolgerungen nicht ausreichend begründet werden. Dies stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar.
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