Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Juni 2025, GZ **-33, und dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 14. Jänner 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten A* und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Zimmermann durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch zu 2./b./ richtet, nicht Folge gegeben.
Teils in Stattgebung der Berufung, teils aus deren Anlass wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 1./ und zu 2./a./ und demgemäß im Strafausspruch sowie im Adhäsionserkenntnis ebenso aufgehobenwie der Beschluss gemäß § 494a StPO und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen .
Mit seiner weiteren Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (zu 1./a./ bis 1./d./) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (zu 2./a./ und 2./b./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte B* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit dem gleichzeitig gefassten Beschluss wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu (richtig) AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt (Freiheitsstrafe fünf Monate) widerrufen, hingegen wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt (Freiheitsstrafe von fünf Monaten) abgesehen.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in ** und ** B*
1./ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
a./ Anfang März 2024, indem er äußerte und mittels WhatsApp-Nachricht mitteilte, er werde sich freuen, wenn er ihr die Kehle durchschneide, es werde ein Festmahl werden, er werde sodann ihr Blut trinken und sie an Hunde verfüttern;
b./ am 20. April 2024, indem er ihr im Zuge eines Telefonats mitteilte, er werde sie umbringen, indem er ihr mit einem Messer die Kehle durchschneide und sie sodann an die Hunde verfüttere;
c./ am 20. April 2024, indem er äußerte: „ich bringe dich um du Fotze!“, während er mit den Fäusten gegen die Scheibe des PKW, in welchem die Genannte saß, schlug;
d./ zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten im März und April 2024, indem er wiederholt die Hand der Genannten gegenüber erhob und andeutete sie zu schlagen;
2./ vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar:
a./ am 7. April 2024, indem er ihr einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch die Genannte eine Nasenbeinfraktur erlitt;
b./ zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Zeit von März bis April 2024, indem er ihr einen Schlag gegen die Schulter versetzte, wodurch die Genannte ein Hämatom erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe; seine Beschwerde richtet sich gegen den Widerrufsbeschluss zu AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt (ON 36.1).
Aus Anlass der Berufung überzeugte sich das Rechtsmittelgericht davon, dass dem Urteil eine nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit in Form eines Rechtsfehlers mangels Feststellungen (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen ist (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz, erster Fall StPO). Wiewohl die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Prüfung einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO prävaliert, ist daher aus Gründen der Übersichtlichkeit zunächst auf die Nichtigkeit einzugehen.
Das Erstgericht nahm als Tatmittel der gefährlichen Drohungen nach § 107 Abs 1 StGB in Ansehung sämtlicher Fakten zu 1./ jeweils eine gefährliche Drohung mit einer „Verletzung am Körper“ gemäß § 74 Abs 1 Z 5 erster Fall StGB an (US 1 f und US 6).
Eine Drohung ist nach der Legaldefinition dann gefährlich im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB, wenn sie sich gegen eines der dort genannten Rechtsgüter (hier: Körper) richtet und die Eignung besitzt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Die Beurteilung des Sinns und Bedeutungsinhalts (sowie der Ernstlichkeit) einer Äußerung betrifft eine – nicht nur auf den Wortlaut zu beschränkende, sondern einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu ermittelnde – Tatfrage (RIS-Justiz RS0092088; RS0092588; RS0092437; Schwaighofer in WK 2StGB § 105 Rz 61; Jerabek/Ropperin WK² StGB § 74 Rz 34). Die rechtliche Annahme der Eignung einer Äußerung, die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092538; RS0092255 [T1]), setzt unmissverständliche Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerung dergestalt voraus, dass der Drohende dem Bedrohten ankündigt, diesem ein zukünftiges, vom Willen des Drohers abhängiges Übel zuzufügen, das – würde es tatsächlich zugefügt werden – eine Verletzung des relevierten Rechtsgutes darstellt. Der Wortlaut einer Äußerung ist – gemeinsam mit den situativen Umständen und den Eigenschaften der Beteiligten – bloß Beweisquelle für die Ermittlung des Bedeutungsinhalts, wobei Feststellungen allein zum Wortlaut einer Äußerung fehlende Feststellungen zum Bedeutungsinhalt nicht ersetzen (RIS-Justiz RS0092088; RS0092887; RS0092588; RS0092437 [T4]). Ohne Feststellungen zum Bedeutungsinhalt, darunter zur Art des angedrohten Übels, bleibt schließlich auch die an den (bloßen) Wortlaut anschließende Verwendung der verba legalia (zB Bedrohung mit einer Verletzung am Körper) ohne den für die Subsumtion als gefährliche Drohung erforderlichen Sachverhaltsbezug (12 Os 14/20f).
Fallbezogen stellte das Erstgericht in Ansehung des Schuldspruchs zu 1./a./ bis 1./c./ lediglich den Wortlaut der Äußerungen (US 3 vorletzter Absatz bis US 4 vierter Absatz) fest und umschrieb den Bedeutungsinhalt mit den verba legalia, in Ansehung des Schuldspruchs zu 1./d./ traf es überhaupt keine Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der (nur) im Referat entscheidender Tatsachen erwähnten Geste. Solcherart enthält das Urteil tatsächlich keine subsumtionstauglichen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der in Rede stehenden Äußerungen und Gesten. Somit lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass die Zufügung einer Substanzbeeinträchtigung oder eines Zustands mit Krankheitswert, sohin ein Erfolg im Sinne des § 83 StGB, in Aussicht gestellt (angedroht) worden wäre und fehlt es daher an einer sachverhaltsmäßigen Beschreibung, die eine Beurteilung zulässt, ob das, was angekündigt wurde, tatsächlich dem (Rechts-)Begriff „Verletzung am Körper“ entspricht.
Das genannte Feststellungsdefizit führt zur Kassation des Schuldspruchs zu 1./ und demzufolge des Strafausspruchs, der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (RIS-Justiz RS0101303; RS0100493 [T1]) sowie des Beschlusses gemäß § 494a StPO.
Somit ist in Bezug auf die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nur noch der Schuldspruch zu 2./ gegenständlich.
Unbedenklich sind zunächst die im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen zu 2./b./ des Schuldspruchs. Das Erstgericht konnte die Annahmen zur objektiven Tatseite auf die dazu geständige Einlassung des Angeklagten (ON 32, 3) und auf die insoweit überzeugenden Angaben der Zeugin B* (ON 11.3, 5 f) stützen. Dass dem Angeklagten aggressives Verhalten nicht fremd ist kommt auch in einem Teil der bereits in der Vergangenheit abgeurteilten Taten (Pos. 3, Pos. 4, Pos. 5, Pos. 8, Pos. 9, Pos. 10 und Pos. 11 in ON 15.1) zum Ausdruck. Mit Blick auf diese Verfahrensergebnisse ist nicht beanstanden, dass das Erstgericht die Annahmen zu den objektiven Geschehnissen zu 2./b./ auf die Angaben des Angeklagten und der B* stützte.
Die subjektive Tatseite zu 2./b./ konnte das Erstgericht aus den objektiven Geschehnissen ableiten.
Solcherart hegt das Rechtsmittelgericht keine Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts zu 2./b./ des Schuldspruchs und hat dieser Bestand.
Zu 2./a./ des Schuldspruchs stellte das Erstgericht fest, dass der Angeklagte B* am 7. April 2024 mit der Faust einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch B* einen unverschobenen Nasenbeinbruch erlitt und erheblich aus der Nase blutete (US 5).
Dazu führte das Erstgericht in der Begründung im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zum Tathergang aus dem ausführlichen und unbedenklichen Abschlussbericht der Polizeiinspektion C* (ON 11.2) und dem Ambulanzbericht (ON 11.14) ergäben. Eine weitere Begründung der Feststellungen zu den objektiven Geschehnissen lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht aus den objektiven Geschehnissen ab (US 7).
Vorliegend bestehen Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und den daran anknüpfenden Konstatierungen zu 2./a./ des Schuldspruchs. Die Zeugin B* gab dazu an, dass ihr der Angeklagte am 7. April 2024 nach einem Streit während einer Autofahrt einen Schlag ins Gesicht versetzt habe und sie gemeinsam ins Krankenhaus gefahren seien, wo ein Nasenbeinbruch diagnostiziert worden sei (ON 11.3). Dem Ambulanzbericht vom 7. April 2024 des Klinikums D* (ON 11.14) lässt sich hingegen entnehmen, dass B* „den Ellebogen eines Tanzpartners ins Gesicht bekommen habe“ und eine Nasenbeinfraktur erlitt. Mit diesem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen setzt sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung ebensowenig auseinander wie mit der Verantwortung des Angeklagten (ON 32, 3), wonach es zusammengefasst an der subjektiven Tatseite mangle. In diesem Zusammenhang stellte der Angeklagte auch den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der E* (ON 36.1) die bezeugen könne, dass ihr B* bestätigt habe, dass der Angeklagte B* im Zuge eines Bremsmanöver mit der Hand gegen die Nase geschlagen habe und er daher nicht vorsätzlich gehandelt habe.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der voranstehenden Ausführungen eine unklare Tatsachengrundlage zu den Geschehnissen am 7. April 2024. Dieser Umstand erweckt beim Rechtsmittelgericht Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu 2./a./ des Schuldspruchs und letztlich an der Richtigkeit der bezughabenden Feststellungen, die insbesondere die subjektive Tatseite und letztlich die Schuld des Angeklagten beurteilen ließen. Insoweit ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erfolgreich. Daraus resultiert die Kassation des angefochtenen Urteils (auch) im Schuldspruch zu 2./a./ und ist die Sache im Umfang der Kassation an das Landesgericht Klagenfurt zur neuen Verhandlung unter Aufnahme zusätzlicher Beweise, nämlich durch Einvernahme der Zeugin E*, zu verweisen. Mit seiner weiteren Berufung ist der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Mangels überwiegenden Interesses an einem sofortigen Strafausspruch aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu 2./b./ war vom Berufungsgericht nicht sogleich im Wege einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen, sondern in uneingeschränkter Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 28 Abs 1 StGB) die Sache auch in der Straffrage und betreffend den davon abhängigen Beschluss nach § 494a StPO an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (RIS-Justiz RS0100261).
Mit seiner weiteren Berufung und seiner Beschwerde ist der Angeklagte daher auf die Kassation zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0101342).
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