Für die Beurteilung einer Äußerung als gefährliche Drohung ist nicht ihr Wortlaut maßgebend, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung, weshalb Übertreibungen auf ihren realen Gehalt zurückzuführen sind. Desweiteren kann der darnach maßgebliche Sinn eines Ausspruches nach den Umständen des Falles - insbesondere infolge einer vorgeprägten Auffassung des Adressaten - ganz anders gestaltet sein, als ein Außenstehender annehmen würde. Eine solche vom Wortlaut abweichende Bedeutung hat jedoch das mit der Lösung der Tatfrage befasste Gericht denkrichtig und erfahrungskonform zu begründen.
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