Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* B*und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2025, GZ 18 Hv 28/25p-25, nach der am 30. September 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., der Angeklagten A* B* und C* B* sowie ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Peter Gradischnig durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufungen wird das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu den Punkten II. und IV. und demzufolge auch in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen .
Mit ihren weiteren Berufungen werden die Angeklagten darauf verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* B* (richtig:) der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (I.), des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II.) sowie des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (III.) und die am 11. September 1988 geborene türkische Staatsangehörige C* B* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (III.) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (IV.) schuldig erkannt und jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 1 StGB zur für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach haben
I. A* B* am 14. Dezember 2024 in ** als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ** durch einen Unfall infolge überhöhter Geschwindigkeit fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit der C* B* und der D* B* (die sich ebenfalls im angeführten PKW befanden – vgl US 3 f) herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,44 Promille) versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in seinem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war;
II. A* B* am 15. Dezember 2024 in ** den im Dienst befindlichen Polizeibeamten Insp. E* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er vor den Beamten Obstlt. F* der Polizeiinspektion G*, AbtInsp. H* und BezInsp. I* je der Polizeiinspektion J*, BezInsp. K* des Stadtpolizeikommandos L*, Organisationseinheit, behauptete, Insp. E* verrichte im alkoholisierten Zustand seinen Dienst, mithin der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht, nämlich einer Dienstpflichtverletzung (§ 43 BDG), falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war;
III. A* B* und C* B* am 16. Dezember 2024 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der M* AG durch eine inhaltlich unrichtige Schadensmeldung, in der ausgeführt wurde, dass C* B* am 14. Dezember 2024 zum Unfallszeitpunkt den verunfallten PKW lenkte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung der nicht näher bestimmbaren, EUR 5.000,00 aber jedenfalls übersteigenden Versicherungsleistung zu verleiten versucht, welche die M* AG in diesem Betrag am Vermögen schädigen sollte;
IV. C* B* am 20. Dezember 2024 in ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache vor der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen A* B* wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit falsch ausgesagt, indem sie angab, dass sie am 14. Dezember 2024 zum Unfallszeitpunkt den verunfallten PKW lenkte.
Gegen dieses Urteil richtet sich das bei rechtzeitiger Anmeldung nicht konkretisierte Rechtsmittel der Berufung der Angeklagten, die wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld zur Ausführung gelangte (ON 27), wobei die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gemäß § 467 Abs 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe impliziert.
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens geht die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach, weshalb die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
In den Ausführungen zur Nichtigkeit machen die Rechtsmittelwerber geltend, die Feststellung im Ersturteil, wonach der Erstangeklagte zum Unfallszeitpunkt den PKW gelenkt habe, sei nicht begründet worden und gebe es hierfür keine Beweisergebnisse. Es habe lediglich nachgewiesen werden können, dass der Erstangeklagte zuvor, nämlich beim Wegfahren von dem Lokal „N*“, den PKW gelenkt habe. Es wird somit – ohne nominelle Nennung – inhaltlich keine oder eine offenbar unzureichende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO releviert.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413; RS0108609). Entscheidend sind Tatsachen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268). Der Umstand, wer den PKW zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gelenkt hat, ist eine entscheidende Tatsache, die daher mängelfrei zu begründen ist, widrigenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vorliegt.
Die Feststellung, wonach der Erstangeklagte den PKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat, gründet der Erstrichter auf die in US 7 angeführten Beweisergebnisse. Daraus ergibt sich, dass der Erstangeklagte nach einem Stopp beim Lokal „N*“ auf der Fahrerseite des PKW einstieg und davon fuhr, wobei es im Anschluss zum Unfall kam. Somit lässt die angeführte Begründung jedenfalls den logischen Schluss zu, dass der Erstangeklagte auch zum Unfallszeitpunkt den PKW gelenkt hat. Die entsprechende Feststellung ist daher sehr wohl begründet, weshalb eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO nicht vorliegt. Dass der Erstrichter den Angaben der Angeklagten, wonach die Zweitangeklagte gefahren sei, keinen Glauben schenkte, kann nur mit Schuldberufung, nicht aber im Rahmen der Nichtigkeit geltend gemacht werden.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung der Angeklagten ins Leere, weil der Erstrichter nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen hinsichtlich Punkt I. des Schuldspruchs gründete das Erstgericht nachvollziehbar auf die in US 7 zitierten Beweisergebnisse, insbesondere die in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Lichtbilder (ON 18, S 14 f), woraus sich ergibt, dass zunächst die Zweitangeklagte den PKW zum Lokal „N*“ lenkte, sie vor der Weiterfahrt jedoch auf die Beifahrerseite wechselte und der Erstangeklagte beim Fahrersitz einstieg und vom Parkplatz wegfuhr, was die Angeklagten auch selbst einräumten. Daraus war es für das Erstgericht – nachvollziehbar – erwiesen, dass der Erstangeklagte den PKW auch zum Zeitpunkt des Unfalls lenkte, was im Übrigen auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seinem Urteil zu ** (Beilage ./1.1) so feststellte. Diese Feststellung begründete das Erstgericht darüber hinaus noch mit der Position des Fahrersitzes nach dem Unfall, der für die Zweitangeklagte zu weit nach hinten gestellt gewesen wäre. Außerdem konnten ihre Stöckelschuhe auf der Beifahrerseite von den einschreitenden Polizeibeamten wahrgenommen werden. Die Alkoholisierung des Erstangeklagten ergibt sich aus dem im Polizeianhaltezentrum O* durchgeführten Test (ON 2.12).
Die Verantwortung der Angeklagten wertete das Erstgericht überzeugend als Schutzbehauptung, zumal deren Angaben, wonach sie bei der Kreuzung P*/Q* die Sitzplätze getauscht hätten, als die Ampel rot war, und ab diesem Zeitpunkt die Zweitangeklagte weitergefahren sei (ON 2.7, S 4 und ON 2.11, S 4), durch eine Erhebung bei der Stadt **, wonach die Ampel zu dieser Zeit in einem Nachtblinkbetrieb gewesen sei und somit nicht rot gezeigt haben könne (ON 2.13), widerlegt werden konnte.
Wenn die Rechtsmittelwerber ausführen, die Zeugenaussage des R* sei vom Erstrichter unberücksichtigt geblieben, wonach dieser den Erstangeklagten nach seinem Eintreffen an der Unfallstelle auf dem Beifahrersitz sitzen gesehen habe und die Zweitangeklagte auf der Straße hilfesuchend herumgelaufen wäre, so ist auszuführen, dass sie damit tatsächlich den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ansprechen, der jedoch im Rahmen der Schuldberufung nicht geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus ist das Vorbringen auch inhaltlich nicht überzeugend, zumal der Zeuge erst etwa zwei bis drei Minuten nach dem Unfall zum PKW der Angeklagten gekommen ist, weshalb er keine unmittelbaren Wahrnehmungen darüber haben konnte, ob tatsächlich – wie von den Angeklagten behauptet – die Zweitangeklagte gefahren ist. Dass der Erstangeklagte nach dem Unfall (vom Zeugen und den einschreitenden Polizeibeamten) auf dem Beifahrersitz wahrgenommen wurde, zieht der Erstrichter nicht in Zweifel, sondern stellt vielmehr fest, dass der Erstangeklagte nach dem Unfall auf den Beifahrersitz gewechselt ist (US 4).
Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen zu den übrigen Punkten des Schuldspruchs ist wiederum auf die Ausführungen im Ersturteil (US 7 ff) zu verweisen, die ausführlich und nachvollziehbar sind. Die Angeklagten stellen die jeweiligen objektiven Geschehensabläufe im Hinblick auf diese Sachverhalte im Wesentlichen auch nicht in Abrede, beteuern jedoch auch in Bezug auf diese Tathandlungen, dass es die Zweitangeklagte gewesen sei, die den PKW zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe, woraus sich keine strafbaren Handlungen im Hinblick auf die Punkte III. und IV. des Schuldspruchs ergeben würden.
Lebensnah ist die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem jeweiligen äußeren Geschehen und ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen oder Wollen bei – wie hier großteils – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch ohnedies nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Zusammengefasst stellen die beweiswürdigenden Erwägungen in der Rechtsmittelschrift lediglich andere – für die Angeklagten günstigere – Schlussfolgerungen dar, vermögen aber nicht an den den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen Zweifel zu wecken, weshalb das Rechtsmittelgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts hegt.
Aus Anlass der Berufungen überzeugte sich das Berufungsgericht jedoch davon, dass dem Urteil nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeiten in Form von Rechtsfehlern mangels Feststellungen anhaften, die von Amts wegen aufzugreifen sind (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Konkret mangelt es den Punkten II. und IV. des Schuldspruchs an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen: So muss es der Täter zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass auf Grund seiner (wissentlichen falschen) Bezichtigung gegen den Bezichtigten Schritte, die als behördliche Verfolgung anzusehen sind, unternommen werden. Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Gefährdung, wonach es nach Lage des Falles wenigstens wahrscheinlich ist, dass irgendeine Behörde den Verdächtigten verfolgen wird, muss vom Vorsatz des Täters umfasst sein. Objekt des Vorsatzes (in Bezug auf die angedichtete Straftat) ist der dem Verleumdeten zur Last gelegte konkrete Unrechtssachverhalt in all seinen strafrechtlich relevanten Einzelheiten, der dem vorgeworfenen Deliktstypus und seinen Modalitäten entspricht. Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) muss nur in Ansehung der Fälschlichkeit gegeben sein. Der Täter muss wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist ( Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 297 Rz 36 ff mwN).
Die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach A* B* zu Punkt II. des Schuldspruchs wider besseren Wissens bewusst und gewollt behauptete, Insp. E* verrichte in alkoholisiertem Zustand seinen Dienst, mithin den Genannten der Verletzung einer Amts- und Standespflicht, nämlich einer Dienstpflichtverletzung (§ 43 BDG), falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist (vgl US 5 fünfter Absatz), bringen lediglich die Wissentlichkeit in Ansehung der unwahren Anschuldigung, nicht aber den bedingten Vorsatz der konkreten Gefährdung einer behördlichen Verfolgung durch falsche Verdächtigung der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht zum Ausdruck.
Bei der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB muss sich der bedingte Vorsatz auf die Stellung als Zeuge bzw. als Auskunftsperson, die objektive Unrichtigkeit des Aussageinhalts und den Umstand beziehen, dass es sich um eine förmliche Vernehmung zur Sache handelt ( Plöchl in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 288 Rz 40).
Fallkonkret findet sich in den Urteilsfeststellungen zu Punkt IV. des Schuldspruchs lediglich die Feststellung, C* B* habe bei ihrer förmlichen Einvernahme zur Sache vor der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gegen A* B* wegen des Verdachts der Gefährdung der körperlichen Sicherheit wissentlich falsch ausgesagt (vgl US 6, vorletzter Absatz). Weitere Feststellungen zum bedingten Vorsatz auf ihre Stellung als Zeugin und den Umstand, dass es sich bei ihrer Einvernahme vor der Kriminalpolizei um eine förmliche Vernehmung zur Sache handelte, fehlen jedoch.
Zusammenfassend tragen die erstgerichtlichen Annahmen zu II. und IV. des Schuldspruchs die Subsumtion der strafbaren Handlungen als das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (Punkt II.) und das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (Punkt IV.) nicht. Diese Feststellungsdefizite führen daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich und – in diesem Umfang – zur Verweisung an das Landesgericht Klagenfurt zu neuer Verhandlung und Entscheidung. Im fortgesetzten Verfahren wird abzuklären sein, ob A* B* wegen des identen Lebenssachverhalts im Hinblick auf Punkt II. des erstgerichtlichen Schuldspruchs nicht bereits verwaltungsrechtlich belangt wurde, was gegebenenfalls einer strafgerichtlichen Verurteilung entgegenstehen würde, zumal sich aus der im Rechtsmittelverfahren beigeschafften Verwaltungsstrafregisterauskunft Eintragungen ergeben, die im zeitlichen Nahebereich zu der zur Last gelegten Tat erfolgten.
Die Aufhebung der Strafaussprüche ist Folge der Kassationsentscheidung hinsichtlich Punkt II. und IV. des erstinstanzlichen Schuldspruchs. Ein Eingehen auf die (implizierten) Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe erübrigt sich daher.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO, wobei den Angeklagten nur jene Verfahrenskosten zur Last fallen, die in Erledigung ihrer Rechtsmittel aufgelaufen sind, nicht aber die Kosten der amtswegigen Maßnahme (RIS-Justiz RS0101558).
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