JudikaturOLG Graz

10Bs211/25t – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
10. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Wieland und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* B*-C*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 10. September 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Attems über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2025, GZ **-28, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B*-C* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, nach § 147 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.

Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Juli 2025, GZ 11 Os 78/25t-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* B*-C* am 11. Jänner 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versucht, die im Verfahren AZ ** des Bezirksgerichts Graz-West zuständige Richterin Mag a . D* durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung (richtig:) falscher Daten, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, seine am 27. April 2023 verstorbene Ehefrau E* B* hätte ihn testamentarisch als Alleinerben eingesetzt, wobei er zwei von ihm selbst am Computer hergestellte, vorgeblich von der Verstorbenen verfasste und unterzeichnete „letztwillige Verfügungen“ per Mail (US 3) an den im genannten Verfahren zuständigen Gerichtskommissär übermittelte und in der Folge eine Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgab, zu einer Handlung, und zwar zur Feststellung seines Anspruchs auf einen über den gesetzlichen Erbteil hinausgehenden zusätzlichen Erbteil in der Höhe von zumindest einem Drittel des Verlassenschaftsvermögens zu verleiten, die den gesetzlichen Erben F* B* in dem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von rund EUR 100.000,00 schädigen sollte.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, der eine Reduktion der Strafe und deren gänzliche oder zumindest teilweise bedingte Nachsicht anstrebt (ON 29.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Fallbezogen liegen die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB vor.

Dazu ist (in Ergänzung zur insoweit vom Erstgericht in Ansehung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 2020, AZ G*, auf US 2 f bereits geschaffenen Konstatierungsbasis; vgl. RIS-Justiz RS0134000) aus der aktuellen Strafregisterauskunft vom 1. September 2025 festzustellen, dass der unbedingte (dreimonatige) Teil der über A* B*-C* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Juni 2017, AZ **, wegen Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (zur jeweils gleichen schädlichen Neigung wie bei Betrug RIS-Justiz RS0112557 und RS0092151 [T6]) verhängten (neunmonatigen) Freiheitsstrafe am 22. Jänner 2019 vollzogen wurde. Die hier in Rede stehende Tat beging der Angeklagte nach Vollendung des 19. Lebensjahrs innerhalb der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist (§ 39 Abs 2 StGB).

Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichts an den „Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz“ gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO ist das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl. RIS-Justiz RS0116586; Lendlin WK StPO § 260 Rz 27; Ratzin WK StPO § 295 Rz 15). An den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen hingegen besteht keine Bindung.

Strafbestimmend ist demnach § 147 Abs 1 StGB mit einer infolge zwingender Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren.

Erschwerend ist die Verwirklichung auch der (nicht strafnormierenden) Wertqualifikation des § 147 Abs 2 StGB (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 2) und dass der Angeklagte schon drei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; dies begründet trotz gleichzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; RIS-Justiz RS0091527).

Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirkt die Überschreitung der Wertqualifikationsgrenze von EUR 5.000,00 um das 20-Fache (RIS-Justiz RS0091126 und RS0099961).

Mildernd hingegen ist, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z  13 zweiter Fall StGB).

Von einem vom Berufungswerber (offenbar als schuldmindernd) reklamierten langen Zurückliegen der einschlägigen Vor-Verurteilungen kann mit Blick auf den Vollzug einer wegen der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB und des Betrugs nach § 146 StGB im Verfahren AZ G* des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängten Freiheitsstrafe (erst) am 19. Februar 2021 nicht die Rede sein.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eine (vom Erstgericht bereits ausgemessene) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als jedenfalls tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.

Eine auch nur teilweise (§ 43a Abs 3 StGB) bedingte Nachsicht der Sanktion ist mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, den auch der zweimalige Vollzug von Freiheitsstrafen nicht von einschlägiger Delinquenz abhalten konnte, spezialpräventiv kontraindiziert.

Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.