Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr ih . Steindl-Neumayr und Mag a . Binder in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die Beklagte B* S.p.A. , **, I-**, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 68.912,40 sA, in nichtöffentlicher Sitzung
I.) über die Berufungen der Klägerin (Streitwert EUR 8.912,40 sA) und der Beklagten (Streitwert EUR 60.000,00 sA), gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Mai 2025, **-99, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen mit EUR 2.268,34 (darin EUR 378,06 USt) bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
II. über den Rekurs der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die C* GmbH verkaufte der Klägerin am 15. September 2017 das Wohnmobil ** (Fahrgestellnummer **), das sie der Klägerin im November 2017 in ** übergab. Die Beklagte hat das Basisfahrzeug dieses Wohnmobils, einen ** (**) mit einer EG-Betriebserlaubnis vom 16. Dezember 2015, hergestellt, das der Abgasklasse Euro-6-b unterliegt. Es droht kein Entzug der EG-Betriebserlaubnis. Die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, „dass eine Gefahr des Entzugs der Typengenehmigung drohen könnte“.
Das Fahrzeug der Klägerin verfügt über eine (auch) nach der Ansauglufttemperatur gesteuerte Abgasrückführung. Im Motorsteuergerät dieses Fahrzeuges sind Funktionen implementiert, die „zumindest“ über die Umgebungstemperatur die Funktion einzelner emissionsrelevanter Bauteile verringern: So funktionierten die emissionsmindernden Systeme während einer Straßenfahrt bei Außentemperaturen zwischen 12 Grad Celsius und 14 Grad Celsius nur teilweise. Bei Umgebungstemperaturen von rund 12 Grad Celsius waren die Stickoxidemissionen bis zum vierfachen Wert höher als bei Umgebungstemperaturen von rund 21 Grad Celsius.
Der NOx-Speicherkatalysator dieses Fahrzeugs kann bei Abgastemperaturen, die höher als 400 Grad Celsius sind, Stickoxide nicht mehr gut speichern; bei „hohen“ Abgastemperaturen entweichen dann die Stickoxide ungereinigt. Bei Testfahrten kam es ab rund 70 Minuten Motorlauf zu einer Verschlechterung der Stickoxidemission. Insgesamt ist das Fahrzeug der Klägerin technisch nicht in der Lage, die Abgasreinigung in allen Betriebszuständen sicherzustellen.
Die Klägerin wollte im Jahr 2017 ein neues Wohnmobil („verkehrstechnisch top“) erwerben, mit dem sie „in sämtliche Städte einfahren darf“; über Abgase, Abgasnormen oder Emissionsstrategien machte sie sich keine Gedanken. Die Bedeutung von „NOx-Werten“ kannte sie nicht. Die Klägerin hätte das Fahrzeug nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass Abschalteinrichtungen verbaut sind, die „die Emissionsstrategien beeinträchtigen und das Fahrzeug gegebenenfalls im Realbetrieb mehr NOx ausstößt als im Datenblatt ausgewiesen“.
Die Klägerin nutzt dieses Fahrzeug nach wie vor und möchte es auch in Zukunft nutzen. Auf Urlaubsfahrten können die Klägerin und ihre Mitreisenden in diesem uneingeschränkt benützbaren Wohnmobil, das am 24. Jänner 2025 einen Kilometerstand von 20.295 aufwies, „kostengünstig ortsunabhängig wohnen“ und sich „unabhängig und kostengünstig kulinarisch versorgen“.
Die Klägerin begehrt zuletzt von der Beklagten EUR 68.912,40 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils (die Eventualbegehren sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (ON 90, Seiten 2, 3)) mit folgenden für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptungen:
Die Beklagte habe in das Wohnmobil unzulässige Abschalteinrichtungen eingebaut, nämlich eine Abschaltung der Abgasrückführung nach 22 Minuten Betriebszeit, eine Abschaltung der Regeneration des NOx-Speicherkatalysators nach einer bestimmten Zeit und einer bestimmten Fahrstrecke und eine Reduktion der Abgasrückführung bei einer Außentemperatur von weniger als 20 Grad Celsius (wodurch die Abgasrückführung im überwiegenden Teil des Jahres reduziert werde). Die Organe der Beklagten, insbesondere die für Forschung und Entwicklung zuständigen Vorstände hätten vorsätzlich diese unzulässigen Abschalteinrichtungen einbauen lassen, um damit Schutzgesetze, insbesondere die Verordnung (VO) 715/2007/EG zu verletzen und zu verbergen, dass dieses Wohnmobil die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nicht erreichen kann. Die Organe der Beklagten hätten die Abgasreinigung nur unter bestimmten Bedingungen mit der nötigen Effizienz arbeiten lassen, sie im Regelbetrieb aber stark gedrosselt und das Onboard-Diagnosesystem vorsätzlich deaktiviert, um die Anzeige des nicht korrekt arbeitenden Abgasreinigungssystems zu verhindern.
Die Klägerin, die ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtungen erwerben habe wollen, hätte (nach ihrem im Prozess eingenommenen Standpunkt) dieses Wohnmobil nicht gekauft, wenn sie gewusst hätte, dass dieses Fahrzeug die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte unter normalen Fahrbedingungen nicht einhält.
Die Klägerin habe das Wohnmobil um EUR 75.000,00 gekauft (Eintausch eines mit EUR 26.000,00 bewerteten Fahrzeugs, EUR 49.000,00 Aufzahlung). Das angerechnete Benützungsentgelt von EUR 6.087,60 (EUR 75.000,00 minus EUR 68.912,40) errechne sich aus dem bezahlten Kaufpreis, dem aktuellen Kilometerstand und der erwartbaren Gesamtlaufleistung von 250.000 km.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit den für das Berufungsverfahren bedeutsamen Behauptungen, im Wohnmobil der Klägerin sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut; die Abgassteuerung funktioniere im Typgenehmigungsverfahren gleich wie außerhalb dieses Verfahrens.
Das „Thermofenster“, das die Abgasrückführung bei Ansauglufttemperaturen zwischen 9 Grad Celsius und 45 Grad Celsius nicht ändere (eine Verminderung der Abgasrückführung finde „erst im einstelligen Temperaturbereich statt“; ON 77, Seite 3), diene dem Schutz des Motors vor Schäden und Unfällen, dem sicheren Betrieb des Fahrzeuges und der Sicherheit der Insassen: Es verhindere die Versottung und Verlackung des Abgasrückführungsventils. Falle dieses Ventil wegen Verlackung aus, könne dies zu plötzlich und unvorhersehbar auftretenden (durch Wartung nicht vermeidbaren) Motorschäden führen.
Die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren keine falschen Angaben gemacht und niemand getäuscht. Sie habe nie im Bewusstsein gehandelt, eine unzulässige Typgenehmigung zu erwirken oder ein nicht gebrauchsfähiges Fahrzeug herzustellen.
Der Klägerin sei durch die Nutzung des Wohnmobils, dessen Kaufpreis von EUR 75.000,00 sie außer Streit stellte (ON 9, Seite 7) zum Fahren und Wohnen ein mit EUR 15.000,00 zu bewertender Vorteil entstanden.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 60.000,00 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils zu bezahlen; das auf Zahlung weiterer EUR 8.912,40 sA gerichtete Mehrbegehren (Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils) wies es ab.
Über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht dieser Entscheidung die auf den Seiten 12 bis 18 des Urteils ersichtlichen Tatsachenfeststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist.
Aus diesem Sachverhalt zog das Erstgericht den rechtlichen Schluss, das Wohnmobil verfüge über ein ineinandergreifendes Emissionssystem, das im normalen Fahrbetrieb (Autobahn, Steigungen, Beschleunigung „etc.“) nicht in der Lage sei, die Abgaswerte „entsprechend auszugleichen und zu reduzieren, sohin dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird“. Die Beklagte als Fahrzeugherstellerin hafte daher der Klägerin „für die im Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne der europäischen und nationalen Rechtsprechung“, während die Klägerin sich ein „entsprechendes“, gemäß § 273 ZPO zu bemessendes Benützungsentgelt anzurechnen habe, das die Kosten und den Nutzen beim Fahren und beim Wohnen berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin (Streitwert EUR 60.000,00 sA) und der Beklagten (Streitwert EUR 8.912,40).
Die Klägerin beantragt aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihr weitere EUR 8.912,40 sA zuerkannt werden, in eventu es (erkennbar im Umfang der Anfechtung) aufzuheben und die Rechtssache (insoweit) zur Verfahrensergänzung (und erkennbar zur neuerlichen Entscheidung) an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, das angefochtene Urteil in gänzliche Klageabweisung abzuändern, in eventu es insoweit aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens (und erkennbar zur neuerlichen Entscheidung) an das Erstgericht zurückzuverweisen.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Gemäß § 480 Abs 1 ZPO kann über die Berufungen in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
1. Das Wohnmobil der Klägerin verfügt über eine (auch) nach der Ansauglufttemperatur gesteuerte Abgasrückführung, wobei die Beklagte zugestanden hat, dass die Abgasrückführung bei Ansauglufttemperaturen unter 9 Grad Celsius verringert wird (ON 77, Seite 3). Im Motorsteuergerät implementierte Funktionen bewirken, dass bei Umgebungstemperaturen von rund 12 Grad Celsius die Stickoxidemissionen bis zum vierfachen Wert höher sind als bei Umgebungstemperaturen von rund 21 Grad Celsius. Die beklagte Herstellerin hat daher das Wohnmobil, das die Klägerin im Jahr 2017 von einem Dritten kaufte, als Herstellerin und Inhaberin einer EG-Typgenehmigung (7 Ob 83/23s; RIS-Justiz RS0134616) mit einer Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, die die Abgasreinigung und damit die Wirkung des Emissionskontrollsystems (im Vergleich zu den Prüfbedingungen anlässlich der EG-Typgenehmigung) verringert. Ein solches „Thermofenster“ ist eine gemäß Art 3 Z 10, Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässige und verbotene Abschalteinrichtung, weil damit bei in der EU üblichen klimatischen Bedingungen (3 Ob 121/23z) die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringert wird (1 Ob 189/24m, 6 Ob 175723p, 10 Ob 2/23a, 6 Ob 160/22f). Dass dieses „Thermofenster“ im Sinne des Art 5 Abs 2 Z 2 lit a VO 715/2007/EG „notwendig“ war, weil es im Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung keine andere technische Lösung gab, um unmittelbareGefahren von Motorschäden und Unfällen – die aus Versottung und Verlackung des Abgasrückführungsventils resultierenden Gefahren reichen nicht - abzuwenden (4 Ob 66/24w, 7 Ob 40/24v, OLG Graz 3 R 103/23a, Seite 39), hat die Beklagte nicht behauptet (6 Ob 177/23g).
2. Durch diese Schutzgesetzverletzung hat die Beklagte der Klägerin im maßgeblichen Kaufzeitpunkt (10 Ob 27/23b, 6 Ob 133/23m, 10 Ob 46/23x) einen Schaden zugefügt, weil sie kein Wohnmobil mit „latenter“ Unsicherheit darüber kaufen wollte, ob die Nutzung erlaubt bleibt oder eine Betriebsuntersagung droht (10 Ob 2/23a, 1 Ob 146/22k, 8 Ob 10/24i, 10 Ob 16/23k). Dass diese Schutzgesetzverletzung diesen Schaden der Klägerin verursacht hat, steht fest, weil sie das Wohnmobil nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass in diesem Fahrzeug ein Abschalteinrichtung verbaut ist, „die Emissionsstrategien beeinträchtigt, wodurch das Fahrzeug im Realbetrieb mehr NOx ausstößt als im Datenblatt ausgewiesen“ (8 Ob 10/24i, 10 Ob 16/23k,6 Ob 155/22w, 6 Ob 122/23v).
3. Ein Schadenersatzanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu, wenn die Beklagte ihr diesen Schaden nicht nur rechtswidrig (durch Schutzgesetzverletzung), sondern auch schuldhaft zugefügt hat. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie die von ihr in das Fahrzeug der Klägerin eingebaute verbotene Abschalteinrichtung im Typ-Genehmigungsverfahren gegenüber der Behörde offengelegt hat (und dass die Behörde auch nach vollständiger Offenlegung die Typ-Genehmigung erteilt hätte), sodass sie den ihr obliegenden Beweis des fehlenden Verschuldens an der Schutzgesetzverletzung nicht angetreten hat (10 Ob 27/23b; 3 Ob 121/23z; 10 Ob 2/23a; RIS-Justiz RS0112234).
4. Die Beklagte hat die Klägerin so zu stellen, als hätte sie das Wohnmobil nicht erworben: Nach Abzug der mit der Nutzbarkeit verbundenen Vorteile hat die Beklagte der Klägerin den restlichen Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Wohnmobils zurückzuerstatten (3 Ob 121/23z; 10 Ob 2/23a). Da sich der Gebrauchsnutzen eines Wohnmobils nicht auf damit gefahrene Kilometer reduzieren lässt, erachtet das Berufungsgericht die Formel „Kaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartete Restlaufleistung“ für nicht geeignet, um die mit der Wohn- und Verpflegungsmöglichkeit verbundenen Vorteile angemessen auszugleichen. Die Klägerin konnte das Wohnmobil von November 2017 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 24. Jänner 2025 uneingeschränkt nicht nur auf Reisen als Transportmittel (sie legte damit 20.295 km zurück) zum „kostengünstigen ortsunabhängigen Wohnen“ und zur „unabhängigen und kostengünstigen kulinarischen Versorgung“, sondern auch als „Gästezimmer im eigenen Garten“ benützen. Nach siebenjähriger uneingeschränkter Benützbarkeit als Wohnmobil erachtet das Berufungsgericht gemäß § 273 ZPO ein Benützungsentgelt in der Höhe eines Fünftels des Kaufpreises – den die Beklagte mit EUR 75.000,00 außer Streit gestellt hat (ON 9, Seite 7) – für angemessen, um damit die Vorteile für die Klägerin auszugleichen, werden doch auch Wohnmobile nach allgemeiner Lebenserfahrung selten länger als 35 Jahre benutzt.
5. Nach Abzug von EUR 15.000,00 (als Vorteilsausgleich) von der Klagsforderung ist der Schadenersatz daher als Zug-um-Zug-Abwicklung zu leisten (RIS-Justiz RS0134498), sodass das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Nach Saldierung der tarifgemäßen Kosten für die erfolgreichen Berufungsbeantwortungen ergibt sich ein Überhang zugunsten der Klägerin von EUR 2.268,34 (darin EUR 378,06 USt).
Da das Berufungsgericht das Benützungsentgelt bei einem Wohnmobil nicht mit einer linearen Ausmittlungsmethode (Kaufpreis x gefahrene Kilometer : erwartete Restlaufleistung), sondern gemäß § 273 ZPO mit einem Bruchteil des Kaufpreises (ein Fünftel ausgehend von einer angenommenen Gesamtnutzungsdauer von 35 Jahren und einer tatsächlichen Nutzung bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz von sieben Jahren) eingeschätzt hat, erachtet es die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO für zulässig (3 Ob 121/23z, 2 Ob 108/23f, 2 Ob 82/23g, 9 Ob 67/24d, 8 Ob 76/23v).
Zum Kostenrekurs der Klägerin:
Das Erstgericht hat die Erstbeklagte schuldig erkannt, der Klägerin Kosten des Verfahrens erster Instanz von EUR 38.152,87 zu ersetzen.
Diese – erkennbar auf § 43 Abs 1 ZPO gestützte – Kostenentscheidung hat es wörtlich wie folgt begründet:
„Die Klägerin obsiegt gegenüber der erstbeklagten Partei im ersten Verfahrensabschnitt mit rund 82 % und mit zweiten Verfahrensabschnitt mit rund 87 % ihres Klagebegehrens (Begehren zunächst Euro 72.900,00, sodann eingeschränkt Euro 68.912,40; Zuspruch Euro 60.000,00), weshalb ihr 64 % bzw. 74 % ihrer Verfahrenskosten und 82 % bzw. 87 % ihrer Barauslagen von der erstbeklagten Partei zu ersetzen sind. Bei den Barauslagen war der nachträglich erlegte Kostenvorschuss zu berücksichtigen; jener, welchen die Erstbeklagte im Akt nicht vorfand, findet sich unter ON 48 und ist bloß unrichtig datiert. Die Vertagungsbitten (22.11.2021 und 19.12.2022) waren nicht zu honorieren; der Antrag auf Gutachtenserörterung war als sonstiger Schriftsatz mit TP2 zu bewerten. Die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis vom 13.03.2023 sind gemäß § 54 ZPO nicht honorierbar. Die Verhandlung am 24.01.2025 war – im Sinne des Fair Trial – auch für die klagende Partei auf Basis der neuen, eingeschränkten Bemessungsgrundlage (von amtswegen) zu korrigieren.“
Gegen diese Kostenentscheidungrichtet sich der Rekurs der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, sie dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, ihr Kosten des Verfahrens erster Instanz von EUR 60.454,27 zu ersetzen. Die Rekurswerberin argumentiert, ihr stünde gemäß § 43 Abs 2 ZPO auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 60.000,00 voller Kostenersatz zu, weil das Erstgericht gemäß § 273 ZPO richterliches Ermessen angewendet habe.
Die Beklagte beantragt erkennbar, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Je mehr das nicht geringfügige Unterliegen eine Folge von Umständen ist, die der Klägerin bei ordnungsgemäßer Prozessvorbereitung bekannt waren und „je eher es den Anspruchsgrund und nicht bloß die Höhe betrifft“ ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.173), umso weniger ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO bei Entscheidungen nach richterlichem Ermessen (§ 273 ZPO) gerechtfertigt. Da die Klägerin die Vorteile kannte und kennt, die für sie mit Benutzbarkeit des Wohnmobils im Zeitraum von November 2017 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz am 24. Jänner 2025 verbunden waren, bestanden auf der Sachverhaltsebene für die Klägerin keine Unklarheiten, die durch Einräumung eines Kostenprivilegs ausgeglichen werden müssten, hätte die Klägerin doch durch konkrete Tatsachenbehauptungen und Beweisanbote ihren mit der Benutzbarkeit des Wohnmobils verbundenen Vorteil so konkret beweisen können, dass die richterliche Ermessensentscheidung gemäß § 273 ZPO auf konkreten Tatsachenfeststellungen aufbauen hätte können. Die angefochtene Kostenentscheidung, gegen deren Richtigkeit die Klägerin kein weiteres Argument vorbringt, ist daher zu bestätigen.
Aufgrund der in § 22 RATG normierten Verbindungspflicht sind der Beklagten keine gesonderten Kosten für die in die Berufungsbeantwortung aufgenommene Kostenrekursbeantwortung zuzuerkennen (4 Ob 59/22p, 10 Ob 59/12t); diese Kosten sind mit dem Kostenersatz für die Berufungsbeantwortung abgegolten (2 Ob 39/25m).
Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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