JudikaturOLG Graz

4R97/25d – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
Schadenersatzrecht
30. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 37.111,60 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 42.211,60) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. März 2025, **-49, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.684,42 (darin EUR 614,07 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war am 2. Mai 2022 zuerst in ambulanter und schließlich vom 2. bis 6. Mai 2022 in stationärer Behandlung im LKH C*, Standort D* (LKH D*). Sodann erfolgte am 10. Mai 2022 ein tagesklinischer Aufenthalt der Klägerin in eben diesem LKH, von welchem sie an die E* des LKH-F* überstellt wurde. Am 10. Mai 2022, 20.42 Uhr, wurde die Klägerin von Ärzten des F* operiert und am 18. Mai 2022 von dort entlassen.

Thema des Berufungsverfahrens ist, ob die Untersuchungen und Behandlungen der Klägerin durch die bei der Beklagten angestellten Ärzte der beiden Krankenanstalten lege artis erfolgten. Dabei bildet die am 4. Mai 2022 im LKH D* durchgeführte MRT-Untersuchung den Schwerpunkt im Rahmen der Berufung. Dem liegt folgender – mit Ausnahme der kursiv dargestellten Passage unbekämpft gebliebener - Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin suchte am 2. Mai 2022 aufgrund unspezifischer Beschwerden im Unterbauch, Rücken und Nierenbereich insgesamt drei Mal das LKH D* auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich in der 23. Schwangerschaftswoche. Die ersten beiden Male erhielt sie jeweils Schmerzmedikationen, zuerst oral, in der Folge intravenös. Danach wurde sie jeweils wieder nach Hause entlassen. Als sie an diesem Tag das dritte Mal im LKH D* vorstellig wurde, erfolgte ihre stationäre Aufnahme.

Unspezifische Unterbauchschmerzen kommen bei Schwangeren in der Schwangerschaftswoche, in welcher sich die Klägerin befunden hat, häufig vor, weil das Wachstum des Fötus zu einer Vergrößerung des mütterlichen Abdomens führt und damit Belastungen des Bewegungsapparats und der Bauchdecke sowie Beschwerden von Seiten der Niere auftreten können.

Sämtliche Untersuchungen am 2. Mai 2022 im LKH D* wiesen unauffällige Befunde auf und es zeigte sich ein unauffälliger, zeitgerecht entwickelter Fötus. Sämtliche an diesem Tag durchgeführten Untersuchungen entsprachen dem medizinischen Standard.

Am 3. Mai 2022 wurde bei der Klägerin eine mögliche Appendizitis (akute Blinddarmentzündung) abgeklärt. Diese Verdachtsdiagnose bestätigte sich weder klinisch noch nach einer MRT-Untersuchung. Die Laborwerte der Klägerin zeigten sich - unter Berücksichtigung ihrer Schwangerschaft - als nicht relevant auffällig.

Das am 4. Mai 2022 bei der Klägerin durchgeführte MRT ergab keinen Hinweis für eine Raumforderung im kleinen Becken und keinen Hinweis für eine akute oder freie Flüssigkeit. Auch die an diesem Tag erhobenen Laborwerte zeigten keine Auffälligkeiten.

Am 5. Mai 2022 erfolgte eine Sonographie des Fötus und eine Nierensonographie, welche beide unauffällig waren. Die Laborwerte waren abermals stabil und lagen im Bereich der normalen Schwankungsbreite.

Die Klägerin wurde am 6. Mai 2022 nach Hause entlassen, wobei ein weiterer stationärer Aufenthalt aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten Behandlungsschritte nicht indiziert war und zum Entlassungszeitpunkt bereits alle zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden ausgeschöpft waren. Der allgemeine Gesundheitszustand, die sinkenden Entzündungswerte und stabilen Hämoglobin-Werte (Hb-Werte) rechtfertigten die Entlassung aus der stationären Behandlung.

Als die Klägerin am 10. Mai 2022 neuerlich im LKH D* vorstellig wurde, zeigte sich bei der durchgeführten Sonographie im rechten Unterbauch erstmals eine inhomogene, irreguläre teils hyper/hypoechogene 12 x 7 cm im Durchmesser haltende Läsion sowie eine vitale Einlingsgravidität mit positiver Herzaktion, regelrechten Kindsbewegungen, normaler Fruchtwassermenge und Hinterwandplazenta, jedoch fraglich kleiner Nebenplazenta an der Vorderwand. Aufgrund dieser Diagnose und der frühen Schwangerschaftswoche wurde die Klägerin ohne zeitliche Verzögerung in das F* überstellt, wo sie direkt (17.05 Uhr) in den Kreißsaal gebracht und medizinisch überwacht wurde. Das durchgeführte CTG war unauffällig.

Um 19.59 Uhr wurde die Klägerin an das Narkoseteam übergeben und es erfolgte eine Operation mit Bauchschnitt um 20.42 Uhr. Weder die Indikation zur Durchführung der Operation noch die Operation selbst erfolgten verspätet.

Ursache für die Beschwerden der Klägerin im Zeitraum 2. bis 6. Mai 2022 war eine Dezidualisierung, wobei es sich um ein medizinisch seltenes Ereignis handelt, welches als solches nicht erkennbar ist.

Die Läsion, welche in weiterer Folge zum operativen Eingriff am 10. Mai 2022 führte, bestand zum Entlassungszeitpunkt am 6. Mai 2022 noch nicht, weshalb diese bis 6. Mai 2022 für die behandelnden Ärzte des LKH D* nicht erkennbar war.

Es handelte sich bei der Operation am 10. Mai 2022 um einen seltenen und fachlich komplexen Eingriff, bei welchem ein durchschnittlicher Facharzt nicht in der Lage gewesen wäre, die Operation so durchzuführen, dass die Klägerin überlebt hätte.

Der intrauterine Fruchttod des Fötus trat aufgrund der instabilen Kreislaufverhältnisse der Klägerin während der Operation ein.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von EUR 37.111,60 (Schmerzengeld EUR 35.000,00, Heilungskosten EUR 927,30, Fahrtkosten und pauschale Unkosten EUR 1.184,30) samt Zinsen sowie die Feststellung von deren Haftung für zukünftige Schäden und Aufwendungen im Zusammenhang mit der erfolgten Behandlung durch die Ärzte der Beklagten sowohl im LKH D* als auch im F*. Sie habe in ihrer 23. Schwangerschaftswoche in der Nacht von 1. auf 2. Mai 2022 unter ziehenden Schmerzen im linken unteren Rücken gelitten, welche sich in den Unterbauch ausgebreitet hätten. Im LKH D* habe sie bis zu ihrer stationären Aufnahme am Nachmittag lediglich Schmerzmedikationen erhalten. Bei der späteren stationären Aufnahme habe sich ein signifikanter Abfall auf einen Hämoglobinwert von lediglich 10,6 g/dl gezeigt. Dennoch seien sowohl die am 4. Mai 2022 erfolgte MRT-Untersuchung als auch die Ultraschalluntersuchung als unauffällig befundet worden. Trotz des Umstands, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen um weitere Untersuchungen gebeten habe, hätten ihr die behandelnden Ärzte mitgeteilt, dass alles in Ordnung und eine stationäre Aufnahme nicht weiter nötig sei. Zu diesem Zeitpunkt habe bei ihr jedoch bereits eine Anämie bestanden (9,9 g/dl Hb-Wert). Infolge unerträglicher Unterbauchschmerzen sei sie wenige Tage nach ihrer Entlassung, am 10. Mai 2022, abermals im LKH D* vorstellig geworden, wo eine Transvaginalsonographie durchgeführt worden sei. Bei dieser Untersuchung sei eine Raumforderung von bereits 12 x 7 cm befundet worden. Trotz dieses Befunds und der alarmierenden Laborwerte sei die Klägerin verspätet in Notarztbegleitung an die F* überstellt worden, wo sowohl das Verlegen in den OP-Saal als auch die Notfalloperation verspätet durchgeführt worden seien. Bei der sodann durchgeführten Operation hätten sich ein massives Hämatom hinter dem Uterus, diffuse Blutungen sowie eine Ruptur einer Endometriosezyste gezeigt. Aufgrund der späten Indikationsstellung zur Laparotomie mit Kaiserschnitt habe nur noch der intrauterine Fruchttod des Ungeborenen festgestellt werden können. Neben den damaligen körperlichen Schmerzen leide die Klägerin seitdem unter einer massiven psychischen Belastung und würden weiterhin körperliche Leiden bzw Schmerzen bestehen. Die Behandlung durch die jeweiligen Ärzte sei contra legem artis erfolgt, da die Symptomatik der Klägerin im Zeitraum von 2. bis 6. Mai 2022 nicht lege artis diagnostisch abgeklärt und sie bei sinkenden Hämoglobinwerten in die häusliche Pflege entlassen worden sei. Es hätten stattdessen weitere Untersuchungen, insbesondere eine Transvaginalsonographie und weitere bildgebende Untersuchungen (MRT/CT) durchgeführt werden müssen. Die am 5. Mai 2022 durchgeführte Sonographie sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Blutung der Klägerin nicht erkannt worden sei. Bei einem Vorgehen der Ärzte lege artis hätte die Blutungsquelle erkannt und mittels Blutkonserven und operativer Sanierung behandelt und der Tod des ungeborenen Kindes verhindert werden können. Die akute Notsituation sei am 10. Mai 2022 zu spät erkannt und behandelt worden, wobei eine frühere Behandlung das ungeborene Kind der Klägerin gerettet hätte. Spät- und Dauerfolgen seien nicht mit Sicherheit auszuschließen, weshalb das Feststellungsbegehren zu Recht bestehe.

Die Beklagte bestreitet, dass die Behandlung der Klägerin im Zeitraum von 2. bis 6. Mai 2022 sowie am 10. Mai 2022 inklusive Aufklärung und Diagnostik nicht nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgt sei. Die vorgenommenen medizinischen und operativen Eingriffe seien nach dem bestehenden Erkenntnis-, Erfahrungs- und Entwicklungsstand der medizinischen Wissenschaft, situations- und methodenadäquat sowie lege artis durchgeführt worden. Die Untersuchungen hätten keine Auffälligkeiten und keine auffälligen Werte ergeben. Die Klägerin habe zunächst auch über keine außerordentlichen Schmerzen geklagt, sondern erst am 5. Mai 2022 über stärkere Schmerzen berichtet. Ihre Laborwerte seien bis zum 6. Mai 2022 stabil geblieben. Aus dem weiterhin bei 10 g/dl liegenden Hämoglobinwert habe sich kein Anhaltspunkt für eine relevante Blutung ergeben. Aufgrund des gebesserten Zustands sei die Klägerin am 6. Mai 2022 aus der stationären Behandlung entlassen worden. Erst bei der am 10. Mai 2022 durchgeführten Transvaginal- und Transabdominalsonographie habe sich eine Raumforderung von 12 x 7 cm gezeigt und sich eine nicht transfusionspflichtige Anämie dargestellt. Nach Eintreffen der Laborergebnisse der Klägerin sei diese direkt an die F* überstellt worden. Im LKH F* sei sie um 17.05 Uhr im Kreißsaal aufgenommen worden und zu diesem Zeitpunkt weitgehend schmerzfrei gewesen. Die durchgeführte CTG-Überwachung sei unauffällig gewesen und die sonographische Untersuchung habe die bereits im LKH D* festgestellte unklare Raumforderung bestätigt, wobei jedoch keine freie Flüssigkeit nachweisbar gewesen sei. Bei einer erneuten Sonographiekontrolle habe die zuvor diagnostizierte Raumforderung an Größe zugenommen und erst deswegen habe sich der dringende Verdacht auf eine aktive Blutung in dieser Region ergeben. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zunehmenden Schmerzen und einer gespannten Bauchdecke sei die Indikation zur Operation und Laparotomie besprochen worden. Nach Hinzuziehung des Universitätsprofessors Dr. G* um 19.30 Uhr habe sich die Indikation zum operativen Eingriff bestätigt. Bei dem operativen Eingriff um 20.42 Uhr sei eine Blutung aufgrund einer ausgedehnten Endometriose festgestellt und diese aufwendig versorgt worden, wobei es bei diesem Eingriff tragischerweise zum Versterben des Kindes gekommen sei. Dieser tragische Verlauf ergebe sich ausschließlich aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Endometriose, die Behandlungen seien sowohl im LKH D* als auch im F* lege artis erfolgt.

Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es trifft die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, auf den Seiten 7 bis 10 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen – auf die das Berufungsgericht verweist – und folgert daraus rechtlich : Der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis eines Behandlungsfehlers nicht gelungen. Das abgeführte Verfahren habe ergeben, dass sämtliche Behandlungsschritte und auch die Operation ordnungsgemäß und zeitgerecht durchgeführt worden seien. Darüber hinaus habe das Verfahren auch nicht ergeben, dass notwendige Behandlungsschritte nicht gesetzt worden wären. Aus der lege artis durchgeführten Behandlung der Klägerin könne kein Aufklärungsfehler hinsichtlich notwendiger Behandlungen resultieren. Zusammengefasst habe kein haftungsbegründendes Verhalten der Ärzte der Beklagten festgestellt werden können.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung- über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte - ist nicht berechtigt.

A. Zur Mangelhaftigkeit

1. Die Klägerin moniert, dass das Erstgericht ihren Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie zum Beweis dafür, dass bei der MRT-Untersuchung lediglich der Appendix (wegen des Verdachts einer Blinddarmentzündung) befundet worden sei, nicht nachgekommen sei. Die Beiziehung eines radiologischen Sachverständigen hätte zum Beweis dafür gedient, dass die MRT-Befundung wesentlich von der Zuweisungsdiagnose beeinflusst worden sei und bereits am 4. Mai 2022 ein Hämatom bzw eine behandlungsbedürftige Endometriosezyste respektive Endometriose-Plaques vorliegend gewesen, jedoch nicht erkannt worden seien. Der gynäkologische Sachverständige würde mit seinen Ausführungen zur MRT sein Fachgebiet überschreiten. Das Erstgericht habe den Beweisantrag mit der Begründung, dass sich dieser von den Ergebnissen des bereits eingeholten Gutachtens entfernen würde, abgewiesen. Gleichzeitig habe es ausgeführt, dass die Frage offenbleibe, ob die am 4. Mai 2022 durchgeführte MRT-Untersuchung lege artis durchgeführt worden sei. Durch die Abweisung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Radiologie sei eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Sache hinsichtlich einer lege artis durchgeführten MRT-Untersuchung verhindert worden und das Verfahren leide dadurch an einem aufgreifbaren Mangel (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Ein radiologisches Gutachten wäre geeignet gewesen, die Frage nach einer sachgerechten Durchführung der MRT-Untersuchung und korrekten Indikationsstellung hinsichtlich einer Blutung, einer Endometriosezyste oder Endometriose-Plaques zu klären. Diese Beweiserhebung wäre für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von zentraler Bedeutung gewesen.

2. Das Erstgericht bestellte Prim. Univ. Prof. Dr. H* aus dem Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe zum Sachverständigen. Gestützt auf sein Gutachten (ON 32) und dessen mündliche Erörterung (ON 44.4.) traf das Erstgericht die wesentlichen Feststellungen zur Notwendigkeit und Indikation der jeweiligen Behandlungen und Untersuchungen im Zeitraum 2. bis 10. Mai 2022.

3. Die Klägerin beanstandet als Verfahrensmangel im Wesentlichen, dass es das Erstgericht unterlassen habe, einen weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Radiologie für den Beweis dafür beizuziehen, dass in der MRT-Untersuchung lediglich der Appendix befundet worden sei, nicht jedoch eine allfällig zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende oder indizierte Blutung, Endometriosezyste oder Endometriose-Plaques. Zu dieser am 4. Mai 2022 durchgeführten MRT-Untersuchung des kleinen Beckens und des Oberbauchs führt der vom Erstgericht bestellte Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass ein relevantes Hämatom, wie es sich am 10. Mai 2022 bei der Klägerin zeigte, auch bei einer auf den Blinddarm (Appendix) konzentrierten Abklärung erkannt worden wäre, ein relevanter Hämoglobinabfall nicht vorgelegen habe und davon auszugehen sei, dass zu diesem Zeitpunkt weder eine Blutung noch ein Hämatom vorhanden waren. Auf diesen Ausführungen des Sachverständigen basieren die Feststellungen des Erstgerichts zu der am 4. Mai 2022 durchgeführten MRT-Untersuchung und zum fehlenden Hinweis auf eine Raumforderung, eine akute Blutung oder freie Flüssigkeit im kleinen Becken (ON 49 Seite 8).

4. Zu seiner fachlichen Eignung im Zusammenhang mit MRT-Untersuchungen und der Deutung von MRT-Bildern führt der Sachverständige in der mündlichen Erörterung (ON 44.4 Seite 4) seines Gutachtens aus, dass eine Endometriosezyste durch Ärzte seines Fachgebiets zu beurteilen sei, diese auch selbst MRT-Untersuchungen durchführen würden und eine entsprechende Zertifizierung vorliegen würde. MRT-Bilder würden gemeinsam mit den Radiologen beurteilt werden.

5. In seiner Beweiswürdigung nahm das Erstgericht sodann zur Qualität und zum Beweiswert des Gutachtens des Sachverständigen Stellung, wonach durch das eingeholte Gutachten sämtliche Fragen zu den behaupteten Behandlungsfehlern abschließend geklärt seien und somit von der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Radiologie abzusehen sei. Das Erstgericht bringt damit gleichzeitig zum Ausdruck, von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt zu sein. Hat das Gericht keine Bedenken gegen den Beweiswert eines bereits vorliegenden vollständigen, in sich widerspruchsfreien und nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Gutachtens, bleibt die Entscheidung darüber, ob weitere gutachtensbezogene Erhebungen erforderlich sind oder nicht , ein mit Beweisrüge zu bekämpfender Akt der richterlichen Beweiswürdigung , der schon an sich keinen Verfahrensmangelzu begründen vermag (RIS-Justiz RS0113643, RS0040632). Auch die Beurteilung, ob ein Sachverständiger über die für die Gutachtenserstattung nötigen Fachkenntnisse verfügt, ist ebenso eine Frage der Beweiswürdigung(RS0040586 [T4], RS0098078). Das Gericht ist somit nicht verpflichtet, einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn es von der Vollständigkeit und Richtigkeit des bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens überzeugt ist (vgl RS0043235).

6. Unter Berücksichtigung dieser ständigen Rechtsprechung vermag die Klägerin keinen gutachtensbezogenen Stoffsammlungsmangel aufzuzeigen, der die Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Radiologie erfordert hätte. Die Richtigkeit des bereits eingeholten Gutachtens und die fachlichen Kenntnisse des Sachverständigen liegen innerhalb der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Abweisung des Beweisantrags der Klägerin begründet daher keinen Verfahrensmangel.

7. Den Ausführungen der Berufungswerberin, das Erstgericht habe offengelassen, ob die Durchführung der MRT-Untersuchung lege artis erfolgt sei, ist entgegenzuhalten, dass sie den Wortlaut der Darlegungen des Erstgerichts unrichtig wiedergibt bzw interpretiert. Das Erstgericht bezieht sich mit der entsprechenden Passage (ON 49 Seite 13, zweiter Absatz) auf den Beweisantrag der Klägerin selbst und nicht auf den festzustellenden Sachverhalt. Es ergebe sich nämlich bereits aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eine Raumforderung bis zum 6. Mai 2022 nicht erkennbar gewesen sei, sondern erst am 10. Mai 2022. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die MRT-Untersuchung am 4. Mai 2022 dahingehend nicht lege artis erfolgt sei, sei deswegen für das Erstgericht nicht nachvollziehbar. Es sei nicht klar (bzw bleibe offen), inwiefern die MRT-Untersuchung (laut Klägerin) contra legem artis hätte sein sollen, wenn die von den Ärzten zu erkennende Raumforderung zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung noch gar nicht bestand. Es ergibt sich dadurch kein Widerspruch im Ersturteil.

8. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

B. Zur unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

1. Die Berufungswerberin bekämpft mit ihrer Tatsachenrüge die nachstehende, eingangs kursiv dargestellte Feststellung des Erstgerichts:

„Das am 4. Mai 2022 durchgeführte MRT ergab zudem keinen Hinweis für eine Raumforderung im kleinen Becken und keinen Hinweis für eine akute Blutung oder freie Flüssigkeit.“

Sie begehrt anstelle dieser Feststellung die nachstehende Ersatzfeststellung:

„Das am 4. Mai 2022 durchgeführte MRT diente ausschließlich dem Ausschluss einer Pathologie des Appendix. Da sich die Indikationsstellung lediglich auf diesen Bereich beschränkte und keine gezielte Untersuchung erfolgte, kann nicht festgestellt werden, ob zu diesem Zeitpunkt eine Raumforderung, ein Hinweis auf eine akute Blutung oder freie Flüssigkeit, vorlag.“

Tatsächlich würden die im Verfahren hervorgekommenen Beweisergebnisse gegen die bekämpfte Feststellung sprechen und die begehrte Ersatzfeststellung sei viel wahrscheinlicher. Insbesondere aus dem Befund des Diagnostikum I* vom 4. Mai 2022 (Beilage ./L) und dem MRT-Befund vom 4. Mai 2022 (Beilage ./M) würde sich ergeben, dass die Anamnese der Klägerin nicht bekanntgegeben worden und lediglich „Ausschluss Appendix, 23. SSW“ als Indikation vermerkt sei. Die durchgeführte MRT-Untersuchung sei aufgrund der contra legem artis erfolgten Zuweisungsdiagnose einer Appendizitis auf den Ausschluss einer solchen beschränkt gewesen. Eine gezielte Beurteilung gynäkologischer Strukturen (Uterus, Ovarien, Endometrioseherde) sei deswegen fälschlicherweise nicht vorgenommen worden. Die Feststellungen des Erstgerichts seien vor diesem Hintergrund falsch und würden den vorliegenden Beweisergebnissen widersprechen. Hätte das Erstgericht die korrekte Ersatzfeststellung getroffen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe.

2. Werden ergänzende Feststellungen begehrt, liegt darin die Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangels, die qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0043304 [T6]; RS0043603 [T7]). Soweit die Berufungswerberin mit ihrer Ersatzfeststellung zusätzliche Feststellungen anstrebt, die sie ohnedies im Rahmen der Rechtsrüge als sekundären Feststellungsmangel geltend macht, ist sie auf die Ausführungen im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.

3. Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichts (nur) daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek inRechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 6). Einer Beweisrüge könnte ein Erfolg nur dann beschieden sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht aber noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 39/1).

4. Das Erstgericht setzt sich in seiner ausführlichen Beweiswürdigung (ON 49 Seite 10 bis 13) mit den Ergebnissen und Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der zu beantwortenden Fragen gründlich auseinander und erklärt eingehend, auf welche Überlegungen es seine Feststellungen zu den behaupteten Behandlungsfehlern stützt.

5. Im Konkreten ist hinsichtlich der kritisierten Feststellung auf die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (ON 32) zu verweisen, wonach ein bestehendes Hämatom auch bei einer auf den Blinddarm konzentrierten Abklärung erkannt worden wäre, ein relevanter Hämoglobinabfall nicht vorgelegen habe und davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung am 4. Mai 2022 schlichtweg weder eine Blutung noch ein Hämatom vorhanden waren. Auch bei der mündlichen Gutachtens-Erörterung (ON 44.4) zeigt der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig auf, dass der MRT-Befund vom 4. Mai 2022 einen Überblick über das Abdomen gebe und daher nicht nur ausschließlich die Abklärung des Appendix durchgeführt worden sei. Generell dürfe aus der Beilage ./L zudem nicht sogleich die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die MRT-Untersuchung lediglich zur Abklärung einer Appendizits durchgeführt worden sei, anderenfalls darin auch kein Befund über die Leber, Gallenblase und das gesamte Intestinum angeführt wäre. Diese Ausführungen erscheinen auch dem Berufungssenat gut nachvollziehbar. Zwar ist in den Beilagen ./L und ./M als Indikation für die Zuweisung der Ausschluss einer Appendizitis in der 23. SSW angeführt. Schließlich wurde jedoch nach dem Befund eine MRT-Untersuchung des Oberbauchs und des Beckens durchgeführt und im Ergebnis der Untersuchung nicht nur zum Appendix Stellung genommen. Es ist laut dem Sachverständigen aufgrund der zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung erhobenen Hämoglobinwerte ganz klar auszuschließen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Raumforderung bei der Klägerin vorgelegen habe. Deswegen habe für die Ärzte kein Anlass bestanden, an der Richtigkeit des MRT-Befunds zu zweifeln. Dadurch wird die Argumentation der Klägerin, die aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens die Richtigkeit bzw Vollständigkeit des MRT-Befunds am 4. Mai 2022 anzweifelt, klar entkräftet.

5. Die Feststellung des Erstgerichts, dass zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf eine Raumforderung im kleinen Becken, eine akute Blutung oder freie Flüssigkeit vorlagen, ist daher aufgrund der vorliegenden Sachverständigen-Ausführungen im Gutachten und im Rahmen der Erörterung sowie in der Zusammenschau mit den Urkunden Beilagen ./L und ./M durchaus nachvollziehbar. Das Erstgericht überschreitet mit dieser auf das Gutachten und die Erörterung gestützten Feststellung den Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht, weswegen eine korrekturbedürftige Feststellung bzw Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht vorliegt.

6. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.

C. Zur Rechtsrüge

1. Die Berufungswerberin rügt einen sekundären Feststellungsmangel und meint, dass zur Beurteilung die vorliegenden Feststellungen ergänzungsbedürftig seien. Das Erstgericht habe sich unzureichend mit den vorgelegten Urkunden Beilagen ./M und ./L auseinandergesetzt und dahingehend nicht festgestellt, dass sich die Indikationsstellung ausschließlich auf den Ausschluss einer Appendizitis beschränkt habe. Insbesondere sei diesbezüglich nicht berücksichtigt worden, dass dem Radiologen die Anamnese der Klägerin nicht übermittelt worden sei und sich aus dem Befund eindeutig ergebe, dass keine umfassende Untersuchung des kleinen Beckens, insbesondere keine gezielte Beurteilung des Uterus, vorgenommen worden sei. Dadurch fehle eine wesentliche Feststellung zur diagnostischen Zielrichtung und zum tatsächlichen Umfang der durchgeführten MRT-Untersuchung. Bei einer derart richtigen rechtlichen Beurteilung sowie richtig und ausreichend festgestelltem Sachverhalt hätte dem Klagebegehren stattgegeben werden müssen.

2. Die Feststellungsgrundlage ist nur mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerberin abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T 1]; RS0043320 [T 18] uva).

3. Die Klägerin moniert im Rahmen der Rechtsrüge im Wesentlichen, dass sich die Indikationsstellung der MRT-Untersuchung am 4. Mai 2022 ausschließlich auf den Ausschluss einer Appendizitis beschränkt habe, dem Radiologen die Anamnese nicht übermittelt worden und eine gezielte Beurteilung des Uterus nicht erfolgt sei. Es fehle eine wesentliche Feststellung zur diagnostischen Zielrichtung und zum tatsächlichen Umfang der durchgeführten MRT-Untersuchung.

4. Das Erstgericht trifft nachstehende Feststellungen: „ Das am 4. Mai 2022 durchgeführte MRT ergab zudem keinen Hinweis für eine Raumforderung im kleinen Becken und keinen Hinweis für eine akute Blutung oder freie Flüssigkeit. […] Im Zeitraum von 2. bis 6. Mai 2022 ergab sich für die behandelnden Ärzte der Beklagten aus den Blutbefunden und in Zusammenschau mit der Klinik kein weiterer Handlungsbedarf. Die Läsion, welche in weiterer Folge zum operativen Eingriff am 10. Mai 2022 führte, bestand am 6. Mai 2022 noch nicht, weshalb diese bis 6. Mai 2022 für die behandelnden Ärzte auch nicht erkennbar war “. Bezüglich des Ursprungs der Schmerzen und der letztendlich durchgeführten Notoperation führt das Erstgericht auf Seite 9, letzter Absatz der ON 49 zudem aus: „ Ursache für die Beschwerden der Klägerin im Zeitraum von 2. bis 6. Mai 2022 war die Dezidualisierung. Dabei handelt es sich um ein medizinisch seltenes Ereignis, welches als solches nicht erkennbar ist; auch nicht in Form von Laborwerten, wie sie bei der Klägerin vorlagen “.

5. Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren bezüglich der behaupteten contra legem artis erfolgten Behandlungen primär auf die Möglichkeit einer früheren Diagnose ihrer Blutungen, durch welche diese mit Hilfe einer weniger invasiven und lebensgefährlichen Operation hätte gestoppt und das ungeborene Kind hätte gerettet werden können.

6. Die von der Berufungswerberin angestrebte ergänzende Feststellung zur Zielrichtung bzw Indikation für die am 4. Mai 2022 durchgeführte MRT-Untersuchung, nämlich den Ausschluss einer Appendizitis, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Relevanz. Selbst am 6. Mai 2022, sohin zwei Tage nach der am 4. Mai 2022 durchgeführten MRT-Untersuchung, bestand die zur Operation führende Läsion noch gar nicht und die am 4. Mai 2022 durchgeführte MRT-Untersuchung vom Oberbauch und des Beckens (siehe Beilagen ./L und ./M) ergab keinen Hinweis auf eine Raumforderung, akute Blutung oder freie Flüssigkeit. Schon aufgrund dieser Feststellungen scheidet ein auf eine verspätete Diagnosestellung gestützter Anspruch der Klägerin aus. Selbst unter der Annahme, dass bei einer auf den Ausschluss einer Appendizitis eingegrenzten MRT-Untersuchung eine bestehende Läsion und damit einhergehende Blutungen von den Ärzten nicht hätten erkannt werden können (es wird erneut auf die gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen verwiesen), bestand eine solche Läsion nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung am 4. Mai 2022 aber noch gar nicht. Die Ursache der Leiden der Klägerin zwischen dem 2. und 6. Mai 2022 war eine Dezidualisierung, welche allerdings als solche für die jeweils behandelnden Ärzte nicht erkennbar war. Die zu diesem Zeitpunkt nicht bestehende Läsion hätte demnach selbst im Falle einer nicht ausschließlich auf den Ausschluss einer Appendizitis gerichteten MRT-Untersuchung nicht erkannt werden können, weil sie damals schlichtweg noch nicht existierte. Die Läsion, die letztendlich zu der Notoperation am 10. Mai 2022 und zum bedauerlichen Versterben des Ungeborenen führte, entstand erst nach der Entlassung der Klägerin am 6. Mai 2022 und war schicksalhaft. Es hätte sich am Verlauf des weiteren Geschehens nichts geändert, da sich die Läsion erst nach der – gerechtfertigt erfolgten – stationären Entlassung der Klägerin am 6. Mai 2022 gebildet hat. Eine (frühere) Erkennbarkeit der Läsion durch die behandelnden Ärzte des LKH D* durch die jeweiligen Untersuchungen, die MRT-Untersuchung vom 4. Mai 2022 eingeschlossen, ist daher aufgrund der maßgeblichen Feststellungen jedenfalls auszuschließen.

7. Zusammengefasst liegt der von der Berufungswerberin geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor, weil die begehrten Zusatzfeststellungen zur diagnostischen Zielrichtung und zum tatsächlichen Umfang der MRT-Untersuchung keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung haben.

D. Zusammenfassung, Kosten, Bewertung und Zulassung:

1. Der Berufung der Klägerin war aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 iVm § 41 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

2. Die in das Berufungsverfahren einbezogenen Geldleistungsansprüche betragen insgesamt bereits EUR 37.111,60 (Schmerzengeld EUR 35.000,00, Heilungskosten EUR 927,30, Fahrt- und pauschale Unkosten EUR 1.184,30). Eines Bewertungsausspruchs nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedarf es nicht, weil bei dem vorliegenden gemischten Begehren schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt (vgl Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 500 ZPO Rz 5).

3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.