JudikaturOLG Wien

RW0000721 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
03. Februar 2020

Die Entscheidung nach § 2 GEG ist eine über die Kosten des Verfahrens und nicht über die Gebühren des Sachverständigen/Dolmetschers, sodass über einen Rekurs, der ausschließlich diese Frage behandelt, in Senatsbesetzung zu entscheiden ist .

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