Vor Abschluss der Tätigkeit des Sachverständigen ist dessen Gebührenanspruch noch nicht fällig. Ist die mündliche Erörterung des schriftlichen erstatteten Gutachtens vorgesehen, ist die Tätigkeit des Sachverständigen noch nicht abgeschlossen und eine Gebührenbestimmung verfrüht. Eine abschnittweise Berechnung der Gebühr ist im Gesetz nicht vorgesehen.
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