Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * D*, geboren am *, vertreten durch Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. S*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des * J*, geboren am *, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Zahlung, nunmehr wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Februar 2025, GZ 1 R 179/24v-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Oktober 2024, GZ 18 Cg 55/24y-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.599,90 EUR (darin enthalten 266,65 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Eine Immobilienentwicklungs-GmbH (Darlehensnehmerin) beabsichtigte den Bau und die Verwertung von Wohneinheiten in Salzburg. Zur Finanzierung dieses Vorhabens nahm sie unter anderem qualifiziert nachrangige Darlehen auf. Die Vermittlung und Vertragsanbahnung für die Aufnahme dieser Darlehen erfolgte durch eine dritte Gesellschaft. Die Klägerin als Darlehensgeberin schloss mit der Darlehensnehmerin einen solchen Nachrangdarlehensvertrag über 20.000 EUR ab. Darin wurde neben der Nachrangigkeit in der Insolvenz auch eine zeitlich unbegrenzte „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“ vereinbart, nach der die Geltendmachung von Forderungen der Darlehensgeberin auch bereits außerhalb eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin soweit und solange ausgeschlossen ist, wie dadurch die Zahlungsunfähigkeit iSd § 66 IO oder die Überschuldung iSd § 67 IO bei der Darlehensnehmerin herbeigeführt würde. Der Beklagte war Geschäftsführer der Darlehensnehmerin. Er unterfertigte eine Bürgschaftserklärung mit der er eine Bürgenhaftung für Forderungen aus diesem Darlehen übernahm. Über das Vermögen der Darlehensnehmerin wurde in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet.
[2] Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für die Rückzahlung des Darlehensbetrags in Anspruch.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Aufgrund der qualifizierten Nachrangabrede könne die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Darlehensnehmerin (Hauptschuldnerin) geltend machen. Dies wirke sich aufgrund des Inhalts der Bürgschaftserklärung und aufgrund der Akzessorietätsprinzips auch auf das Verhältnis zum Beklagten aus, der der Klägerin ebenfalls zu Recht den Einwand der Nachrangigkeit ihres Rückforderungsanspruchs gegenüber der Hauptschuldnerin entgegenhalten könne.
[5] Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Argumentation der Klägerin nicht völlig von der Hand zu weisen sei, wonach das gegenständliche Nachrangdarlehen eine dem EKEG nachgebildete vertragliche Variante einer Rückzahlungssperre in der Krise des Hauptschuldners darstelle und sohin die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Akzessorietät der Bürgenhaftung in dieser Konstellation einschlägig sei. Darüber hinaus sei die vom Berufungsgericht ausgelegte Bürgschaftserklärung im Rahmen eines „Crowdfunding-Projekts“ nicht nur für den Einzelfall von Bedeutung.
[6] Es setzte das aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten nach Revisionserhebung unterbrochene Verfahren mit Beschluss vom 12. Juni 2025 fort.
[7] Die Revision der Klägerinist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig. Weder in der Zulassungsbegründung noch in der Revision wird eine erhebliche, für die Entscheidung auch präjudizielle Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:
[8] 1. Auch Bürgschaftsverträge bzw Bürgschafts-erklärungen sind grundsätzlich nach den §§ 914 f ABGB auszulegen (RS0017797 [T9, T19]). Das gilt etwa auch für die Frage, ob ein Bürge das Kapitalersatzrisiko für ein als Eigenkapital ersetzend zu qualifizierendes Gesellschafterdarlehen übernehmen wollte (vgl 9 Ob 41/12p ErwGr II.4.).
[9] 2. Bei der Auslegung des Umfangs der Bürgschaftsverpflichtung handelt es sich um eine Vertragsauslegung im Einzelfall, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936; RS0042871; zum Umfang von Bürgschaftsverpflichtungen: 8 Ob 387/97p = RS0042776 [T7]). Eine solche zeigt die Revision im vorliegenden Fall nicht auf.
[10] 3. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Darlehensvertrag enthaltene qualifizierte Nachrangabrede bilde ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal und schaffe einen eigenen Vertragstypus, wendet sich die Revision nicht (vgl RS0131613).
[11] 4. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der Zweck des qualifizierten Nachrangdarlehens liege gerade darin, dass der Rückzahlungsanspruch nicht unbedingt zustehe, sondern der Darlehensgeber aufschiebend bedingt mit Eintritt gewisser Umstände – hier (unter anderem) der Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) – auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Rückzahlung verzichte. Für die Auslegung der Bürgschaftserklärung seien aufgrund des hier bestehenden engen Zusammenhangs auch die im Nachrangdarlehensvertrag enthaltenen Regelungen über die Nachrangigkeit der Bürgschaft des Beklagten heranzuziehen. Die Klägerin habe bewusst in ein hochriskantes alternatives Finanzierungsinstrument investiert. Aufgrund der der Klägerin bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestandenen Unterlagen habe ihr bewusst sein müssen, dass sie trotz der angeführten Sicherungsmittel mit einem Totalverlust rechnen müsse. Darüber sei sie auch aufgeklärt worden. Die Klägerin sei eindeutig darauf hingewiesen worden, dass sich der Bürge auf die „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre“ berufen und daher einwenden könne, dass die Darlehensnehmerin nicht bezahlen müsse, sodass auch er nicht bürge. Eine derart eingeschränkte Sicherheit habe der Klägerin bei Durchsicht der erhaltenen Informationen klar und bewusst sein müssen.
[12] Darin ist keine vom Obersten Gerichtshof im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
[13] Ausgehend von diesem Auslegungsergebnis wäre die Bürgschaft – anders als die Revisionswerberin meint – auch nicht „vollkommen“ bzw „von Anfang an sinnlos“ gewesen. Denn nach Punkt 3.2. c) des Darlehensvertrags musste die Darlehensnehmerin, trotz Fälligkeit des Darlehens, Rückzahlungen nur aus Gewinnen oder die Verbindlichkeiten übersteigenden freiem Vermögen leisten. Verzögerte sich das Immobilienentwicklungsprojekt, ohne dass die Darlehensnehmerin durch eine Darlehensrückzahlung insolvent würde, könnte daher die Bürgenhaftung eintreten. Dies spiegelt sich auch in den der Klägerin bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestandenen Unterlagen wider, wonach die Bürgschaft zwar keine harte Sicherheit, aber ein Druckmittel gegen den Geschäftsführer zur Hintanhaltung von Verzögerungen des Projekts darstellen solle.
[14] 5.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB erst dann anzuwenden, wenn die Auslegung nach § 914 ABGB ohne eindeutiges Ergebnis geblieben ist (3 Ob 25/26m ErwGr 1.2.; (RS0109295; RS0017752; RS0017951). Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 zweiter Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor (vgl RS0017752).
[15] 5.2. Das Berufungsgericht hat die Unklarheitenregeln des § 915 ABGB und auch des § 1353 ABGB zwar referiert, es hat sich aber in der Lage gesehen, ein zweifelsfreies Auslegungsergebnis ohne Anwendung dieser Unklarheitenregeln zu erzielen. Schon deshalb gehen die Revisionsausführungen zur Anwendbarkeit des § 915 zweiter Halbsatz ABGB ins Leere. Im Übrigen behauptet die Klägerin erstmals in der Revision das Vorliegen eines eigenwirtschaftlichen Interesses des Beklagten am Zustandekommen des Darlehensvertrags; Anhaltspunkte dafür lagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Ihr nunmehriges diesbezügliches Tatsachenvorbringen verstößt gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot, sodass darauf nicht einzugehen ist (vgl RS0042011). Damit wäre im vorliegenden Fall die von der Revision zitierte Entscheidung 6 Ob 142/10s auch nicht einschlägig.
[16] 6. Ob der Beklagte auch bereits aufgrund des Grundsatzes der Akzessorietät der Bürgschaft im vorliegenden Fall mit Erfolg einwenden konnte, dass er mangels Zahlungspflicht der Hauptschuldnerin ebenfalls nicht leisten müsse, ist nicht mehr relevant.
[17] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO.
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