Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Seybert LL.M., BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * I* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Juni 2026, GZ 33 Hv 88/26i-38.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * I* des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 2. Dezember 2025 in W* mit Gewalt gegen * S* diesem mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld (50 Cent oder wenige Euro [US 4]), abzunötigen versucht, indem er ihn am Bahnsteig der U-Bahn-Station G* an dessen Jacke packte, gegen dessen Widerstand in Richtung der Bahnsteigkante drängte und wiederholt zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Dem Urteilssachverhalt zufolge packte der Angeklagte * S* in einer U-Bahn-Station an der Jacke, die dabei im Bereich der rechten Schulter beschädigt wurde, und drängte und schob ihn in Richtung Bahnsteigkante, wobei er Geld (50 Cent oder wenige Euro) forderte (US 4).
[5] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) stehen diese Konstatierungen zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, die sich insbesondere auf die Aussagen des Tatopfers (ON 2.4, 2.5, 38.1 S 9 ff) stützen und einräumen, dass auf einer Aufzeichnung einer Überwachungskamera (ON 15.2.8) zwar keine Gewalthandlungen erkennbar wären, aber deutlich zu sehen sei, dass der Angeklagte das Opfer „bedrängt und in Richtung Gleise manövriert“ (US 5), nicht im Widerspruch (vgl RIS-Justiz RS0117402).
[6] Die leugnende Verantwortung des Angeklagten wurde nicht übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern als bloße Schutzbehauptung gewertet (US 6).
[7] Die vom Beschwerdeführer kritisierte (Z 5 vierter Fall) Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem – detailliert beschriebenen (US 3 f) – äußeren Tatgeschehen (US 5) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell auch Z 5) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb das konstatierte, zu einer Beschädigung der Jacke führende Packen sowie Drängen und Schieben des Opfers in Richtung Bahnsteigkante zum Zweck der Erlangung von Bargeld keine nicht unerhebliche Anwendung physischer Kraft auf den Körper des Opfers zur Überwindung eines Widerstands, sondern nur eine lästige oder belästigende Berührung, aggressives Betteln oder eine einschüchternde Belästigung darstellen sollte (RIS-Justiz RS0093906; Eder-Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 20).
[9] Aus welchen Gründen Feststellungen „zu Kraftaufwand, Dauer, räumlicher Distanz zur Bahnsteigkante, zu allfälligen Ausweichbewegungen des Opfers oder dazu, ob eine reale Gefährdung für Leib oder Leben bestand“, erforderlich gewesen sein sollten, legt sie ebenso wenig dar.
[10] Weshalb die Abgrenzung „zwischen aggressivem Betteln und Raubversuch“ weitere Konstatierungen „zu Höhe und Art der […] geforderten Beträge […], zur situativen Spontanität und zu seinem durch Substitol und Alkohol beeinträchtigten Zustand“ (siehe US 3 f, 6) erfordern sollte, lässt der Beschwerdeführer ebenso offen.
[11] Die Kritik am Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht die gerade dazu getroffenen Urteilsaussagen zum auf den Einsatz von Gewalt, auf das Wegnehmen fremder beweglicher Sachen und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten, im Urteil näher beschriebenen Vorsatz (US 4; Eder-Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 44).
[12] Die Beschwerdeforderung nach Konstatierungen zu einer im Sinn des § 15 Abs 2 StGB ausführungsnahen Handlung übergeht den bereits erwähnten Urteilssachverhalt (US 4) und erklärt nicht, weshalb das konstatierte Verhalten des Angeklagten noch keine Ausführungshandlung darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0089629; Bauer/Plöchl in WK 2 StGB §§ 15, 16 Rz 26).
[13] Mit der Behauptung, der Sachverhalt gäbe Anlass, sich mit der Frage freiwilligen Rücktritts nach § 16 Abs 1 StGB auseinanderzusetzen, macht die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit b) nicht klar, aus welchen Gründen die Aufgabe des Raubvorhabens, nachdem das Opfer um Hilfe gerufen und andere Fahrgäste den Notruf verständigt hatten (US 4), nahelegen sollte, der Angeklagte hätte aus freien Stücken von der Tatvollendung Abstand genommen (vgl Bauer/Plöchl in WK 2 StGB §§ 15, 16 Rz 138, 142; RIS-Justiz RS0090216, RS0090012; siehe auch RIS-Justiz RS0099689, RS0099730).
[14] Die von der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) vermissten Konstatierungen zu den Kriterien des § 39 Abs 1 und 1a StGB – insbesondere zu in den Jahren 2020 bis 2024 erfolgten Verurteilungen (unter anderem) wegen Delikten gegen Leib und Leben und dem (in den Jahren 2023 bis Ende Jänner 2025 erfolgten) Vollzug deshalb verhängter Freiheitsstrafen – finden sich auf US 3 (vgl 13 Os 39/21s [Rz 9]).
[15] Indem die Beschwerde weiters kritisiert, die verhängte Strafe wäre überdurchschnittlich hoch und die besondere Situation des Angeklagten (ua Suchtgiftproblematik) wäre in die Strafbemessung nicht hinreichend strafmildernd eingeflossen, macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 728; RIS-Justiz RS0099920, RS0099954).
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[17] Bleibt – gleichfalls im Einklang mit der Generalprokuratur – festzuhalten, dass das angefochtene Urteil mit nicht geltend gemachter Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet ist:
[18] Auf der Basis der (Regel-)Strafdrohung des § 142 Abs 2 StGB ist angesichts des Vorliegens der Kriterien der Strafschärfung nach § 39 (hier: Abs 1 und Abs 1a) StGB fallkonkret von einem (erhöhten) Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (vgl auch RIS-Justiz RS0133600 [T1]; Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 39 Rz 4; Flora in WK² StGB § 39 Rz 30).
[19] Das Erstgericht hingegen legte seiner Strafbemessung eine Erhöhung des Strafrahmens auf „bis zu fünfzehn Jahre“ Freiheitsstrafe zu Grunde (US 7). Daraus folgt eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafausspruchs, wenngleich die ausgesprochene Sanktion innerhalb des zutreffenden Strafrahmens (sechs Monate bis siebeneinhalb Jahre) liegt (RIS-Justiz RS0099762, RS0099957; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 668/3).
[20] Der damit aufgezeigten Nichtigkeit des Strafausspruchs wird das Oberlandesgericht im Rahmen der Entscheidung über die Strafberufung des Angeklagten Rechnung zu tragen haben (RIS-Justiz RS0109969, RS0122140).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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