Ausführungshandlungen zu einem Delikt sind nicht als der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlungen (§ 15 Abs 2 StGB) zu beurteilen, sondern als Beginn der Tatbestandsverwirklichung schon dem Kernbereich des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB) zuzuordnen (so - für das FinStrG - schon EvBl 1983/177).
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