Eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, erster Fall, StPO begründende Überschreitung der Strafbefugnis liegt auch dann vor, wenn die Strafe zwar ohnehin innerhalb des richtigerweise anzuwendenden Strafsatzes, jedoch unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen dieses Strafsatzes ausgemessen wurde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden