Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 11. Februar 2026, GZ 22 Hv 1/26x-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 24. November 2025 in S* einem anderen, nämlich * G*, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesem mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 13 Zentimetern einen Stich ins Gesicht versetzte, wodurch G* an der linken Wange eine zumindest sechs Zentimeter lange bis zum Auge verlaufende Schnittwunde erlitt.
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 10) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten auf Zufügung einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) aus dem – aus Angaben des Zeugen * T* und des Opfers erschlossenen (US 16) – objektiven Tathergang, insbesondere dem Einsatz eines (eigens zur Tatbegehung mitgeführten) Küchenmessers gegen eine äußerst sensible Körperregion (US 17 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[5] Soweit die Mängelrüge im Übrigen aus dem Zusammenhang gelöste Details der Aussagen der genannten Zeugen (teils) isoliert hervorkehrt, sie eigenständig interpretiert und daraus dem Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die von den Tatrichtern gezogenen, erschöpft sie sich in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Selbiges gilt auch für die weitere Kritik, die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei als bloße „Vermutung bzw Spekulation zulasten des Angeklagten“ zu werten.
[6] Die von der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) als fehlend monierte Begründung zu den vom Angeklagten beabsichtigten (schweren) Verletzungsfolgen (§ 84 Abs 1 StGB) findet sich auf US 17 f.
[7] Mit dem gegen die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer Notwehrsituation gerichteten Rügevorbringen, die auf dem Lichtbild ON 13.19, 6 ersichtlichen Verletzungen im Gesicht des Angeklagten ließen nicht bloß auf einen (in Ausübung von [richtig:] Nothilfe zugunsten des Opfers gesetzten) Faustschlag des T* (vgl US 14), sondern auf mehrere Angriffe durch diesen schließen, wird ein Fehlzitat im Sinn der Z 5 fünfter Fall nicht geltend gemacht. Vielmehr wird an dieser Stelle bloß unzulässig Kritik an den aus Verfahrensergebnissen gezogenen Beweisschlüssen des Schöffengerichts geübt (vgl aber RIS-Justiz RS0099431 [insb T14], RS0099524).
[8] Die weitere Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) richtet sich gegen die beweiswürdigende Erwägung (US 15), wonach sich aus der Aussage des Zeugen W* nicht ableiten ließe, dass T* den Angeklagten (im Vorfeld des tatgegenständlichen Vorfalls) bedroht habe. Dieses Rechtsmittelvorbringen unterlässt es, den Bezug zu einer entscheidenden – nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsamen (RIS-Justiz RS0099497) – Tatsache deutlich und bestimmt herzustellen (siehe aber RIS-Justiz RS0130729 [insb T2]). Damit verfehlt die Rüge von vornherein die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[10] Mit der eigenen Analyse der Aussagen des Zeugen T* und des Opfers sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsmaßstab vgl RIS-Justiz RS0119583).
[11] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) Bedenken bloß aus den Erwägungen der Tatrichter selbst abzuleiten trachtet, verfehlt sie die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial (RIS-Justiz RS0117961).
[12] Die eine rechtliche Unterstellung bloß nach „§ 83 StGB“ oder „§ 88 Abs 1 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen zu einem „gezielten“ Stich des Angeklagten gegen das Gesicht des Opfers. Sie legt aber nicht methodengerecht dar (vgl RIS-Justiz RS0116569), weshalb die vorliegend getroffenen Konstatierungen, wonach es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Stichführung mit dem Messer gegen das Gesicht des G* darauf ankam, diesen „in Form von schweren [bis zu 13 cm tiefen, muskeldurchtrennenden] Stich- bzw Schnittwunden ... im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes zu verletzen“ (US 6), die Strafbarkeit nach § 87 Abs 1 StGB (wegen Versuchs) nicht bereits tragen sollten.
[13] Soweit die Beschwerde (Z 10) vermeint, das Erstgericht habe „den Versuch der schweren (absichtlichen) Körperverletzung“ nicht an den festgestellten (ersten), sondern an „einen (letztendlich unterbliebenen) weiteren Messerstich“ geknüpft, zu diesem „aber keinerlei Feststellungen bezüglich der Vorsatzform“ getroffen, nimmt sie nicht Maß am vorliegenden Urteilssachverhalt (US 6). Solcherart ist sie nicht prozessförmig zur Ausführung gelangt (vgl RIS-Justiz RS0099810).
[14] Die weitere Rüge (Z 10) kritisiert, das Erstgericht habe nicht „festgestellt“, dass es sich bei der dem Angeklagten „unterstellten Verletzung um eine solche iSd § 84 Abs 1 StGB“ handle. Weshalb jedoch eine „bis zu 13 cm tiefe (muskeldurchtrennende) Schnitt- oder Stichwunde im Auge oder [in] anderen sensiblen Bereichen des Kopfes/Gesichtes“ (US 6) bei der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung der hiefür maßgebenden Parameter (RIS-Justiz RS0092473; Burgstaller/Schütz in WK 2StGB § 84 Rz 19; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 84 Rz 4 f und 20; vgl im Übrigen auch 12 Os 95/12f) nicht als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB zu beurteilen wäre, legt die Rüge nicht methodengerecht dar (siehe erneut RIS-Justiz RS0116569).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[16] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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