JudikaturOGH

RS0092473 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. September 2025

Ob eine an sich schwere Verletzung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des verletzten Organs, der Schwere des gesundheitlichen Nachteils, der Gefährlichkeit der Verletzung und der Möglichkeit weiterer Folgen für den Verletzten, zu entscheiden.

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