Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1. M*, geboren * 2014, und 2. I*, geboren * 2020, beide vertreten durch ihre Mutter Ma*, Vater Iv*, dieser vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. April 2026, GZ 2 R 56/26h-133, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. Jänner 2026, GZ 239 Ps 117/24m-126, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
I. Der Revisionsrekurs wird – soweit er das Kontaktrecht des Vaters betrifft – mangels Beschwer zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Zu I.:
[1] 1.1 Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (vgl RS0002495 ). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer ( RS0041868 ; RS0043815 [T41]). Wird der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung materiell nicht beeinträchtigt, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal von seinem Antrag abweicht ( RS0041868 [T15]).
[2] Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen ( RS0041770 ; RS0006880[T23]). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RS0002495 [T81]; RS0006598 [T1]) und im Besonderen für eine nicht mehr aktuelle Kontaktrechtsregelung ( RS0006526 [T1]).
[3] 1.2 In Bezug auf das Kontaktrecht bestätigte das Rekursgericht mit seiner Entscheidung vom 13. April 2026 die Entscheidung des Erstgerichts, mit der der Antrag des Vaters auf Einräumung eines Kontaktrechts abgewiesen und die Kontakte des Vaters zu den beiden Töchtern bis auf weiteres ausgesetzt wurden (ON 133, Pkt 2). Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 räumte das Erstgericht dem Vater (nach Absolvierung einer Erziehungsberatung) ein vorläufiges Kontaktrecht im Ausmaß von bis zu zwei Stunden – begleitet durch eine näher genannte Institution – alle zwei Wochen ein (ON 138).
[4]Aufgrund der hier gegebenen vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit der vorläufigen Kontaktrechtsregelung (§ 107 Abs 2 Satz 3 AußStrG; vgl 3 Ob 108/25s) trat diese neue Regelung bereits mit der Zustellung des erwähnten Beschlusses des Erstgerichts mit sofortiger Wirkung an die Stelle der vorangegangenen Regelung. Eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel des Vaters gegen den Beschluss zu ON 133 Pkt 2 hätte daher nur noch theoretische Bedeutung.
Zu II.:
[5] 2.1 Soweit sich der Vater gegen den Beschluss wendet, mit dem die Obsorge auf die Mutter allein übertragen wird, gelingt es ihm nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
[6]2.2 Hier ist unstrittig, dass die Eltern seit dem Auszug der Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt und ihrer Aufnahme in einem Frauenhaus im Oktober 2023 nicht mehr miteinander kommuniziert haben. Zudem steht fest, dass trotz unterstützender gerichtlicher Maßnahmen im Sinn des § 107 Abs 3 AußStrG eine Wiederherstellung der Kommunikation der Eltern in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Davon ausgehend begründet die Entscheidung der Vorinstanzen zur Übertragung der Obsorge auf die Mutter allein keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
[7] 2.3 Entgegen der Behauptung des Vaters ist das Rekursgericht auch auf die Äußerung der elfjährigen Tochter bei ihrer Anhörung durch das Erstgericht eingegangen und hat dazu festgehalten, dass sie ihren Wunsch, den Vater wiederzusehen, im unmittelbaren Zusammenhang damit erklärt hat, dass sie über den Konflikt der Eltern nicht mitentscheiden will. Für die Behauptung des Vaters, dass die von ihm bekämpfte Obsorgeübertragung auf die Mutter zu einer massiven psychischen Beeinträchtigung der Töchter führe, findet sich in den Feststellungen keine Grundlage.
[8] 2.4 Zutreffend ist, dass eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, nur als ultima ratio in Betracht kommt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt wird, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge die jeweils gelindesten Mittel angewandt werden ( 3 Ob 124/25v mwN). Ob gelindere Mittel ausreichen, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls ( RS0132193 [T2]).
[9] Hier steht – neben dem Umstand, dass es dem Vater nicht nur gegenüber der Mutter, sondern auch im Umgang mit Behörden schwer fällt, seine Emotionen zu kontrollieren, und dass er vor der Trennung der Eltern gegenüber der älteren Tochter mehrfach Erziehungsgewalt anwendete – fest, dass eine Wiederherstellung der Kommunikation der Eltern in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Außerdem steht fest, dass die elfjährige Tochter die alleinige Obsorge der Mutter befürwortet und sich dadurch eine Verringerung des Konflikts ihrer Eltern erhofft. Auch mit den in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumenten zeigt der Vater keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[10] 2.5 Eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, sofern nicht aus Gründen des Kindeswohls eine Durchbrechung dieses Grundsatzes erforderlich ist ( RS0050037 [T4, T8]; RS0030748 [T5, T18]). Die Frage, ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, bildet ebenfalls eine Frage des Einzelfalls ( RS0050037 [T18]).
[11] Besondere berücksichtigungswürdige Umstände, die im Interesse des Kindeswohls zur ausnahmesweisen Beachtlichkeit der Mängelrüge führen könnten, zeigt der Vater nicht auf.
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