Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. E*, 2. E*, 3. C* Handelsgesellschaft m.b.H., FN *, sämtliche vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. G*, vertreten durch die preslmayr.legal Rechtsanwälte GmbH in Perchtoldsdorf, wegen Entfernung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2025, GZ 35 R 144/25y-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 26. März 2025, GZ 11 C 422/24w-31, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.
[2] Die Kläger begehrten den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. binnen einer Frist von einem Monat
1.1. die Gartenhütte […] sowie
1.2. die gesamte Terrassenkonstruktion samt Blumentrögen […] laut der Beilage ./D sowie gemäß der orangenen Einzeichnungen in der Beilage ./I bezeichnet als Holzdeck, Pflanztrog und Steg zu entfernen,
2. künftig Änderungen ihres Objekts […] durch Baumaßnahmen wie jene laut 1. oder ähnliche Baumaßnahmen zu unterlassen.
[3] Die Kläger bewerteten „den Unterlassungs- und den Beseitigungsanspruch mit je 3.500 EUR (Gesamtstreitwert sohin 7.000 EUR)“.
[4] Das Erstgericht gab der Klage statt.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und wies die Klagebegehren hinsichtlich des Steges und der Pflanzentröge ab. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend. Die ordentliche Revision ließ es nachträglich zu.
[6] Die gegen das Berufungsurteil gerichtete – vom Beklagten beantwortete – Revision der Kläger ist jedenfalls unzulässig(§ 502 Abs 2 ZPO).
[7] 1.Die Revision ist jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).
[8] 2.Das Berufungsgericht hat, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, über den für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgeblichen Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Es ist dabei grundsätzlich nicht an die Bewertung des Klägers gebunden (RS0042617).
[9] 2.1.Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, können diese gemeinsam bewertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN für eine Zusammenrechnung erfüllt sind (RS0042741; RS0053096). Demnach sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen (und können diese gemeinsam bewertet werden), wenn sie 1. von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder 2. von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Ansprüche von und gegen formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO sind hingegen nicht zusammenzurechnen (RS0035615), und zwar selbst dann nicht, wenn die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0035615 [T26]; RS0053096 [T20]).
[10] 2.2.Ist in einem Verfahren objektive Klagehäufung (Anspruchshäufung) und gleichzeitig subjektive Klagehäufung (Parteienhäufung) gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0131473; RS0053096 [T21]).
[11] 2.3.Findet keine Zusammenrechnung statt, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642). Diese selbständigen Begehren hat das Berufungsgericht daher auch gesondert zu bewerten (RS0130936 [T1]; RS0042741 [T18]).
[12] 3. Im vorliegenden Verfahren ist eine objektive und zugleich auch subjektive Klagehäufung gegeben. Die drei Kläger machen jeweils mehrere Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend.
[13] 3.1.Die Kläger stützen diese Ansprüche auf unerlaubte Eigenmacht des Beklagten, der geltend gemachte Rechtsgrund ist demnach die Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB; vgl RS0083156; RS0005944). Mehrere mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB geltend gemachte Ansprüche stehen (nur) dann in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN, wenn sie sich auf ein und dieselbe Eingriffshandlung des Beklagten stützen, also hinsichtlich Störungsobjekt und Störungshandlung Identität besteht (5 Ob 85/20s [Pkt 2.2.]; 9 Ob 55/21k [Rz 14]; 5 Ob 15/24b [Rz 15]).
[14] 3.2.Das ist hier nach den insoweit maßgeblichen Klageangaben nur insofern der Fall, als die Werte der von jedem einzelnen Kläger erhobenen Begehren auf Entfernung und Unterlassung (5 Ob 166/19a: „Begehrensgruppe“) hinsichtlich jeweils einer der drei von den Klägern behaupteten widerrechtlichen Eingriffe in deren Eigentumsrecht (Errichtung einer Gartenhütte, einer Terrasse und von Pflanzentrögen mit Lichtstrahlern) für jeden Kläger nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind. Die Streitwerte dieser Begehrensgruppen sind hingegen nicht zusammenzurechnen.
[15] 3.3.Im Fall einer Parteienhäufung (subjektive Klagehäufung) sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN die von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhobenen Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn diese materielle Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind.
[16] Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen vornimmt, kann aber jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg mit einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB vorgehen (RS0005944 [T1]; RS0083156 [T15]). Die behaupteten Ansprüche beruhen dabei jeweils auf dem den einzelnen Wohnungseigentümer persönlich zukommenden Mit- und Wohnungseigentum; in Ansehung des Streitgegenstands stehen sie zueinander in keiner Rechtsbeziehung (5 Ob 88/20g). Die klagenden Wohnungseigentümer sind daher keine materiellen Streitgenossen iSd § 11 Z 1 ZPO, ihre selbständigen Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (RS0037911 [T5]; 5 Ob 166/19a [Pkt 2.3.]; 5 Ob 88/20g; 5 Ob 201/21a [Rz 15]; 5 Ob 15/24b [Rz 16]).
[17] 4.Das Berufungsgericht hat in seinem Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nur eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands insgesamt vorgenommen, ohne die in objektiver und subjektiver Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche einzeln zu bewerten. Das Berufungsgericht hätte seinen Bewertungsausspruch daher im Sinn vorstehender Ausführungen durch eine getrennte Bewertung jedes einzelnen Begehrens bzw der Begehrensgruppe (siehe Punkt 3.2.) zu ergänzen (vgl 4 Ob 238/15a; 8 Ob 162/18h [Pkt 3.]). Zu diesem Zweck wäre der Akt an das Berufungsgericht zurückzustellen. Würde sich hierbei ergeben, dass hinsichtlich keines der Begehren ein Wert des Entscheidungsgegenstands von über 5.000 EUR gegeben ist, wäre die Revision der Kläger ungeachtet des nachträglichen Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts (insoweit) jedenfalls unzulässig (4 Ob 238/15a [Pkt 3.]).
[18] 4.1.Ein solcher Ergänzungsauftrag an das Berufungsgericht kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausnahmsweise unterbleiben. Eine solche Ergänzung ist nämlich als bloßer Formalismus entbehrlich, wenn das Rechtsmittel nach dem Nachtrag des Bewertungsausspruchs ohnedies zurückzuweisen ist (RS0041371 [T1]; 5 Ob 152/14k [Pkt 1.]; 7 Ob 155/18x [Pkt 1.]; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.1.]). Das ist auch hier der Fall.
[19] 4.2.Wird für mehrere geltend gemachte Ansprüche eine Gesamtbewertung vorgenommen, so wird im Zweifel eine Gleichwertigkeit der einzelnen Ansprüche angenommen (1 Ob 228/13f; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.2.]). Der Gesamtstreitwert für die zusammenzurechnenden Begehren auf Entfernung und auf Beseitigung von jeweils 3.500 EUR ist daher auf die drei Kläger aufzuteilen; der Streitwert für deren jeweilige Begehrensgruppe beträgt daher 2.333,33 EUR. Ausgehend von den drei behaupteten Störungshandlungen, die in den Urteilsanträgen zusammengefasst wurden, aber nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, ergibt diese Aufteilung auf Basis der Gleichwertigkeit einen Streitwert von 777,78 EUR für jedes Teilbegehren jedes Klägers.
[20] 4.3.Das Berufungsgericht hat in der Begründung des Bewertungsausspruchs betont, dass es keinen Anlass sehe, von der Bewertung der Kläger abzugehen. Es folgte also ausdrücklich der von den Klägern vorgenommenen Bewertung. Ausgehend von dieser Bewertung übersteigt aber keiner der Streitwerte die Bagatellgrenze von 2.700 EUR (§ 501 Abs 1 ZPO).
[21] Die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts ist unzulässig, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist das Berufungsgericht grundsätzlich an den vom Kläger als Wert des Streitgegenstands angegebenen Betrag gebunden und es steht ihm nicht frei, abweichend von der Bewertung des Klägers auszusprechen, dass die im § 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO genannte Wertgrenze überschritten wurde (RS0042584 [T1]; RS0042469 [T6]; RS0117339 [T1]; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.3.]; 5 Ob 144/23x [Rz 2]). Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht könnte den Obersten Gerichtshof daher nicht binden (RS0042469 [T2, T4]; RS0117339; 5 Ob 166/19a [Pkt 3.3.]; 5 Ob 144/23x [Rz 2]). Anderes würde nur im Fall einer offensichtlichen Unterbewertung durch den Kläger gelten (RS0042584 [T1]; RS0042469 [T6]). Für eine solche gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
[22] 4.4.Die Revision ist vor diesem Hintergrund jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
[23] 5.Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung nicht darauf hingewiesen, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist (§ 502 Abs 2 ZPO). Sie war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig; der Beklagte hat die dafür aufgewendeten Kosten selbst zu tragen.
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