Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2026, GZ 44 Hv 19/26y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A./) und der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
A./ von Mai 2025 bis 27. Oktober 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen (US 3 f) anderen überlassen, nämlich
I./ 200 Gramm „Crystal Meth“ beinhaltend 156,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz an * P*, „damit sie das Suchtgift zum Grammpreis von 15 Euro an nicht mehr feststellbare Abnehmer überlässt und den erhaltenen Kaufpreis an den Genannten abführte, welcher sie im Gegenzug dafür in seiner Wohnung wohnen ließ“,
II./ 200 Gramm „Crystal Meth“ beinhaltend 156,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, welches zuvor in seinem Tresor in seiner Wohnung „gebunkert“ war, an nicht mehr feststellbare Abnehmer.
B./ am 20. September 2025 „sowie darauf folgend zu weiteren, unbekannten Zeitpunkten“ * L* und * P* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich „zur Abstandnahme einer Meldung bzw. Anzeige wegen Geldwäscherei“, indem er den Genannten ankündigte, dass er sie umbringen und „ihre Tochter ins Bordell stecken werde, wenn sie ihn wegen Geldwäscherei anzeigen würden“.
[3] Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Nach den zum Schuldspruch A./ getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer insgesamt 400 Gramm „Crystal Meth“ (enthaltend 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz) in einer Vielzahl von (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten) Angriffen anderen überlassen (US 3 ff).
[5] Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen davon bezogener) Ausführungshandlungen jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtionsfrage nur insoweit bedeutsam, als dadurch die insgesamt manipulierten Suchtgiftquanten nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (also 250 Gramm Methamphetamin) überschreiten würden (vgl RIS-Justiz RS0127374).
[6] Soweit die Aktenwidrigkeit behauptende Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) eine Verkürzung des „vom Erstgericht angenommenen Tatzeitraums um ein Monat“ anstrebt und daran anknüpfend bloß pauschal darauf verweist, „die in diesem Zeitraum angeblich durch den Angeklagten übergebene Menge an Suchtgift“ würde sich in der Folge ebenso „entsprechend reduzieren“, verabsäumt sie es, den Bezug zu einer entscheidenden Tatsache deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) herzustellen. Damit verlässt sie den aus der Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106268).
[7] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zu der vom Angeklagten (unter anderem auch an P*) überlassenen Menge von 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz – logisch und empirisch mängelfrei – auf die als glaubwürdig bewerteten Aussagen der Zeugen L* und P* zur Größe des „von ihnen gesehenen Brockens an Crystal Meth, den der Angeklagte in seinem Tresor verstaut hatte“ in Zusammenhalt mit deren als „valide“ eingestuften „Schätzung“ zum Gewichts des (in weiterer Folge zweigeteilten) „Brockens“ gegründet (US 11 f).
[8] Soweit der Beschwerdeführer diese Beweise eigenständig bewertet, die Angaben der Zeugen als „vage“ bezeichnet und darauf basierend zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[9] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780, zum Anfechtungsmaßstab vgl weiters RIS-Justiz RS0119583).
[10] Mit ihrer eigenen Analyse und Bewertung der Aussagen der Zeugen L* und P* gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Spekulationen darüber, dass der Angeklagte, der nichts „von den gegen ihn anhängigen Ermittlungen wissen konnte“, im Falle „wiederkehrender Verkäufe … wohl zu verkaufende Ware dort [im Tresor] gelagert gehabt“ hätte, werden den dargestellten Anforderungen ebenso wenig gerecht.
[11] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu B./ behauptet, die gegenüber den Opfern getätigten Äußerungen würden sich „als unmotiviert und ohne Sinn“ darstellen. Indem sie nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen – in Ansehung der Urteilskonstatierungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen (RIS-Justiz RS0092437) – bloß bestreitet, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810).
[12] Weshalb für die rechtsrichtige Subsumtion (hinsichtlich des Nötigungsziels) Feststellungen zu treffen gewesen wären, „worin angebliche Geldwäsche des Angeklagten [gelegen sein] kann“, und „aus welchen Gründen die [Zeugen] davon ausgehen [mussten], dass eine solche durch den Angeklagten begangen wurde“, legt die Rechtsrüge nicht methodengerecht dar (vgl RIS-Justiz RS0116565). Selbiges gilt auch für die weiteren Ausführungen, wonach das Erstgericht in Ansehung des Schuldspruchs B./ nicht konstatieren habe können, „dass am 20.9.2025 eine Telefonverbindung zwischen dem Angeklagten und den Zeugen existierte“ (vgl im Übrigen US 4 zur Drohung durch den Angeklagten gegenüber den anwesenden Opfern).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden