Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.900 EUR sA (Revisionsinteresse: 5.175 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 1. Oktober 2025, GZ 21 R 190/25z-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 15. April 2025, GZ 18 C 170/24d-22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 597,52 EUR (darin enthalten 95,40 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]1. Die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0112921) nicht zulässig.
[2]2.1. Die Rechtsprechung differenziert bei der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing danach, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diente und der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintrat oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs (und unabhängig davon) abgeschlossen wurde. Ausschließlich im letztgenannten Fall erleidet der spätere Leasingnehmer (schon) durch den Abschluss des Kaufvertrags einen aus diesem resultierenden Schaden in seinem Vermögen. Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (RS0135524 [T2]).
[3]2.2. Ob von einem Eintritt des Leasinggebers in den Kaufvertrag auszugehen ist oder ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (vgl 7 Ob 125/25w).
[4]3.1. Der Kläger schloss am 1. 3. 2016 mit einer Fahrzeughändlerin einen Kaufvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug um einen Kaufpreis von 34.500 EUR. Beim Ankauf war für den Kläger noch nicht vollständig klar, ob und wie er das Fahrzeug finanzieren wird. Sein Steuerberater riet ihm dann zum Leasing. In einer Anlage zum Kaufvertrag erklärte der Kläger „rechtsverbindlich für den gegenständlichen Kauf des Kraftfahrzeuges eine Finanzierung im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes in Anspruch genommen zu haben bzw. in Anspruch zu nehmen“. Am 9. 3. 2016 unterzeichnete er einen Leasing-Antrag an die O* Kfz-Leasing GmbH. Mit Übergabe/Übernahmebestätigung vom 10. 3. 2016 bestätigte diese, dass der Kläger als Leasingnehmer und somit als ihr Beauftragter das Klagsfahrzeug in das Eigentum der O* Kfz-Leasing GmbH übernehme und die O* Kfz-Leasing GmbH den diesbezüglichen Kaufpreis an die Fahrzeughändlerin bezahle. Des Weiteren bestätigte sie am 9. 3. 2016 gegenüber der Fahrzeughändlerin, dass sie anstelle des Klägers in den Kaufvertrag betreffend das Klagsfahrzeug eintrete und den gesamten Kaufpreis an die Fahrzeughändlerin bezahlen werde. Unabhängig vom Ankauf des Fahrzeugs bzw vom Abschluss des diesbezüglichen Leasingvertrags hat der Kläger sein Altfahrzeug an die Fahrzeughändlerin um einen Betrag von 18.500 EUR verkauft. Der diesbezügliche Verkaufspreis wurde von der Fahrzeughändlerin dem Kläger ausbezahlt, dies jedoch abzüglich der direkt von ihm an die Fahrzeughändlerin geleisteten Depotleasingzahlung in Höhe von 6.900 EUR. Das (neue) Fahrzeug wurde am 11. 3. 2016 vom Kläger übernommen und auf diesen als Leasingnehmer zugelassen.
[5] 3.2. Der Kläger begehrte Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises, weil im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei.
[6] 3.3. Das Erstgericht gab der Klage (unter rechtskräftiger Abweisung des Mehrbegehrens) im Umfang von 5.175 EUR statt.
[7]3.4. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne gänzlicher Klagsabweisung ab. Dabei folgte es der Entscheidung 10 Ob 69/24f, die in einem Parallelverfahren desselben Klägers aus demselben Erwerbsvorgang, allerdings gerichtet gegen die Motorenherstellerin, ergangen war. Dort hatte der Oberste Gerichtshof im Sinne der eingangs erwähnten Judikatur die Aktivlegitimation des Klägers verneint, weil eine Einheit des Kauf- und Leasingvertrags anzunehmen sei. Die Revision ließ das Berufungsgericht im gegenständlichen Fall zu, weil bislang keine gefestigte Rechtsprechung zur Frage der Aktivlegitimation im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kaufs eines mit einer Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs durch Leasing vorliege, wenn im Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrags Leasing lediglich eine in Erwägung gezogene Option sei.
[8]4.1. Zwischenzeitig wurde die zu 10 Ob 69/24f vertretene Rechtsauffassung aber durch weitere Entscheidungen, insbesondere zu 10 Ob 29/25z und 9 Ob 100/25h, bestätigt; sie steht überdies im Einklang mit dem kurz zuvor ergangenen Beschluss zu 9 Ob 58/25g. In diesen Entscheidungen wurde betont, dass eine zeitliche Konnexität zwischen den beiden Verträgen keine unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer vertraglichen Einheit ist, sondern bloß ein (weiterer) Umstand, der bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen ist.
[9]4.2. Der Eintausch eines Altfahrzeugs unter Anrechnung auf den Kaufpreis könnte zwar für einen voll wirksamen Kaufvertrag sprechen (vgl zB 7 Ob 125/25w). Hier ist aber der Umstand entscheidend, dass die Leasinggeberin „anstelle“ des Klägers in den Kaufvertrag „eintrat“, was im Sinne einer gänzlichen Vertragsübernahme (RS0032623) zu verstehen ist. Deshalb kann aus dem Kaufvertrag nur dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden entstehen (10 Ob 46/24y mwN; 10 Ob 69/24f; 4 Ob 21/25d mwN; 10 Ob 29/25z; 7 Ob 123/25a; 7 Ob 125/25w; 1 Ob 15/26a).
[10] 4.3. Der Umstand, dass der Kläger sein Altfahrzeug mit demselben Kaufvertrag verkauft hatte, wobei der Kaufpreis an ihn ausbezahlt wurde, ist bei dieser Sachverhaltskonstellation nicht maßgebend.
[11]4.4. Dass die weiteren in der Revision genannten Entscheidungen nicht einschlägig sind, weil die Abweichungen im Sachverhalt zu anderen Schlüssen führen, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 10 Ob 69/24f dargelegt; auch insofern wurde die genannte Entscheidung durch nachfolgende Judikatur bestätigt (7 Ob 123/25a; 9 Ob 100/25h ua).
[12]4.5. Indem das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers für Ansprüche aus dem Kaufvertrag verneint hat, hält es sich daher im Rahmen höchstgerichtlicher Judikatur. Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO besteht insofern nicht (mehr).
[13]5.1. Die aus dem Leasingvertrag abgeleiteten Ansprüche des Klägers hat das Berufungsgericht für unschlüssig erachtet. Dieser selbstständige rechtliche Aspekt wird in der Revision nicht aufgegriffen und ist demnach nicht mehr zu prüfen (RS0043338; RS0043352 [T30]).
[14] 5.2. Der Oberste Gerichtshof schließt unmittelbar aus dem Abschluss des Leasingvertrags abgeleitete deliktische Ansprüche des Leasingnehmers, etwa wegen überhöhter Leasingentgelte, keineswegs aus (7 Ob 88/23a; 10 Ob 69/24f; 3 Ob 166/24v; 7 Ob 123/25a; 1 Ob 15/26a ua).
[15] 5.3. In Anbetracht dessen kann in der Verneinung der Aktivlegitimation des Leasingnehmers für Ansprüche aus dem Kaufvertrag auch keine praktische Unmöglichkeit oder übermäßige Erschwerung der Durchsetzung der Ansprüche im Sinn der Entscheidung des EuGH zu C-100/21, Mercedes-Benz Group AG , erblickt werden. Der auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz gestützten Anregung auf Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens ist demnach nicht näherzutreten.
[16] 6. Die in der Revision angeführten Fragen der Schadenshöhe stellen sich nicht, weil die Klage aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation bereits dem Grunde nach abzuweisen ist.
[17] 7. Die gerügte Mangelhaftigkeit wurde geprüft. Sie liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht nicht vom festgestellten Sachverhalt abgegangen ist, sondern diesen nur rechtlich anders beurteilt hat als das Erstgericht.
[18]8. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
[19]9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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