Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei K*, vertreten durch Huber&Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, wegen 76.547,78 EUR sA und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. März 2026, GZ 1 R 23/26x-22, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Jänner 2026, GZ 36 Cg 49/25w-17, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 2.761,44 EUR (darin 460,24 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt (näher aufgeschlüsselten) Schadenersatz von 76.547,78 EUR sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden der Klägerin aus den Behandlungen vom 24. 8. 2023 und 26. 9. 2023 sowie dem Telefonat vom 25. 8. 2023. Sie habe am 24. 8. 2023 bei einem Unfall eine Fersenbeinfraktur und einen Bruch des Handwurzelknochens im linken Handgelenk erlitten. In der Klinik der Beklagten seien diese Brüche – aufgrund der unrichtigen Interpretation eines noch am Unfalltag angefertigten Röntgenbildes – übersehen worden, weshalb die medizinisch indizierte Behandlung erst verspätet eingeleitet worden sei. Dies habe zu einer massiven und anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigung, insbesondere einem chronischen Schmerzsyndrom (CRPS) geführt.
[2] Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und erwidert zusammengefasst, es sei zu keiner Fehlbehandlung der Klägerin gekommen.
[3] Mit Schriftsatz vom 23. 1. 2026 erklärte die Nebenintervenientin , dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten beizutreten. Die Klägerin habe die Nebenintervenientin wegen derselben Ansprüche beim Landesgericht Linz zu 62 Cg 21/25i geklagt. Nach ihrer initialen Behandlung bei der hier Beklagten habe sich die Klägerin am 27. 9. 2023 in die Unfallambulanz der Nebenintervenientin begeben und nach zwei ambulanten Behandlungen im Klinikum der Nebenintervenientin die Behandlung wiederum bei der Beklagten fortgesetzt. Die Klägerin bringe in beiden Verfahren vor, in den Krankenanstalten jeweils fehlbehandelt worden zu sein, was zur behaupteten (vermeidbaren) Gesundheitsbeeinträchtigung geführt habe, und begehre daraus jeweils den Ersatz der (im Wesentlichen) identen Schadenspositionen. Sollte sich herausstellen, dass die Behandlung in der Krankenanstalt der hier Beklagten insuffizient gewesen sei und daraus das CRPS resultiere, sei zu erwarten, dass die Beklagte versuchen werde, sich bei der Nebenintervenientin als Nachbehandlerin (zum Teil) zu regressieren. Es bestehe daher ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten, weil damit Regressansprüche ausgeschlossen seien.
[4] Die Klägerin beantragte, die Nebenintervention zurückzuweisen. Sie stütze ihre Ansprüche auf jeweils unterschiedliches Fehlverhalten. Die Beklagte habe der Nebenintervenientin auch nicht den Streit verkündet. Ein Regressverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei nicht denkbar.
[5] Das Erstgerichtwies die Nebenintervention zurück. Die Behauptung, ein Patient nehme für exakt dieselben Ansprüche mehrere Ärzte/Krankenanstalten in Anspruch, reiche nach 3 Ob 211/10s zur Begründung eines rechtlichen Interventionsinteresses nicht aus; dabei handle es sich bloß um das Interesse, bestimmte Beweisergebnisse zu erzielen, was jedoch kein rechtliches Interesse darstelle.
[6] Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag der Klägerin, die Nebenintervention zurückzuweisen, abwies.
[7] Wenngleich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die behaupteten Behandlungsfehler der Beklagten seien, hätte diese doch dann, wenn sich ein Behandlungsfehler erweisen ließe, für den dadurch adäquat herbeigeführten Gesamtschaden zu haften, also auch für einen allfälligen Kunstfehler der Nebenintervenientin als Nachbehandlerin schadenersatzrechtlich einzustehen. Damit bestehe bei Unterliegen der Beklagten die Gefahr, dass sich diese wegen des von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehlers (auch) der Nebenintervenientin bei dieser gemäß § 1302 letzter Satz ABGB regressieren werde. Die Nebenintervenientin habe damit ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten ausreichend dargelegt.
[8] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es von höchstgerichtlicher Rechtsprechung, konkret „von der Entscheidung 3 Ob 211/10s (eventuell auch von 7 Ob 220/25s)“ abgewichen und daher eine Klarstellung des Höchstgerichts angezeigt sei.
[9] Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[10] Die Nebenintervenientin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.
[11] Da die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht darzutun vermag, ist der Revisionsrekurs entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):
[12] 1. Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten. Gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben.
[13] 1.1. Ein rechtliches, also ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse – etwa an einer bestimmten Beweislage (vgl RS0035565) – hinausgeht, hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724).
[14] Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Es reicht aus, dass der drohende Rückgriff vom Nebenintervenienten plausibel dargelegt wird (RS0035638 [T8]); eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat nicht zu erfolgen (6 Ob 140/12z Pkt 4.1.; 1 Ob 157/25g Rz 11 mwN). Die Gefahr einer künftigen Inanspruchnahme bildet ein ausreichendes Interesse für den Streitbeitritt (vgl 1 Ob 165/25h Rz 11 mwN). Eine solche ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden ein Regress bereits in Aussicht gestellt wurde (6 Ob 88/17k; 1 Ob 157/25g Rz 11 mwN).
[15] 1.2. Ob der Beitretende das nach § 17 Abs 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0035724 [T8]; RS0106173 [T4]), es sei denn, es läge eine auffallende Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste.
[16] 2. Dies ist hier nicht der Fall:
[17] 2.1. Die Klägerin tritt den rechtlichen Ausführungen des Rekursgerichts, weshalb im Fall des Prozessverlusts der Beklagten – ausgehend vom Vorbringen der Nebenintervenientin – ein Rückgriffsanspruch gegen diese als (präsumtive) Mitschädigerin denkbar sei, im Revisionsrekurs inhaltlich nicht entgegen.
[18] 2.2. Sie argumentiert lediglich, die aufgezeigte Möglichkeit, dass die Nebenintervenientin als Nachbehandlerin haften könnte, sei „nicht konkret genug“, um ein rechtliches Interesse am Beitritt zu begründen.
[19] Ihre in diesem Zusammenhang erkennbar vertretene Rechtsansicht, das Beitrittsinteresse aufgrund eines drohenden Regressprozesses (bei Unterliegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit) wäre nur im Fall einer Streitverkündung durch die Beklagte oder aber dann zu bejahen, wenn diese die Inanspruchnahme im Regressweg bereits (außergerichtlich) in Aussicht gestellt hätte, entspricht nicht den zuvor dargelegten, in ständiger Rechtsprechung vertretenen Leitlinien: Danach ist zwar bei einer bereits erfolgten Ankündigung bzw Androhung eines Regresses jedenfallsmit der ernsthaften Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme zu rechnen (deutlich idS etwa 6 Ob 140/12z Pkt 4.2.; 5 Ob 175/25h Rz 10). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss ableiten, eine solche (ernstliche) Gefahr einer künftigen Regressnahme durch die unterliegende Hauptpartei sei andernfalls auszuschließen.
[20] Wenn das Rekursgericht davon ausging, dass die Nebenintervenientin einen drohenden Rückgriff im Fall des Prozessverlusts der Beklagten – ungeachtet einer bisher unterbliebenen Ankündigung eines Regresses – plausibel dargelegt hat, so bestehen gegen diese Beurteilung keine im Einzelfall aufzugreifenden Bedenken.
[21] 2.3. Der angefochtene Beschluss steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 211/10s, stützte doch der Nebenintervenient im dortigen Verfahren sein Interesse am Obsiegen der Beklagten – anders als im vorliegenden Fall – bloß auf Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene. Dass aus der Entscheidung zu 7 Ob 220/25s für den Rechtsstandpunkt der Klägerin Positives abzuleiten wäre, wird von ihr nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
[22] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Nebenintervenientin hat in der Beantwortung des Revisionsrekurses der Klägerin auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.