Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention.
…weil letztere dann gar nicht haften würden. Das in den Revisionsrekursen angesprochene Interesse an einer bestimmten Beweislage reicht für einen Streitbeitritt nicht aus (RIS Justiz RS0035565). Auf das Argument, die Nebenintervenientinnen könnten wählen, auf welcher Seite sie dem Streit beitreten, muss mangels eines aus dem Beitrittsvorbringen ableitbaren rechtlichen Interesses nicht eingegangen…
…weil letztere dann gar nicht haften würden. Das in den Revisionsrekursen angesprochene Interesse an einer bestimmten Beweislage reicht für einen Streitbeitritt nicht aus (RIS Justiz RS0035565). Auf das Argument, die Nebenintervenienten könnten wählen, auf welcher Seite sie dem Streit beitreten, muss mangels eines aus dem Beitrittsvorbringen ableitbaren rechtlichen Interesses nicht eingegangen…
…an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt eine Nebenintervention nicht (3 Ob 73/10x; RIS Justiz RS0035565). 2. Bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenintervention ist aber kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RIS Justiz…
…einer bestimmten Beweislage und/oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess nur wirtschaftliche Interessen berührt und daher eine Nebenintervention nicht rechtfertigt (RIS Justiz RS0035565 ). Bei der Beurteilung, ob ein solches rechtliches Interesse besteht, ist allgemein kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Streit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt…
…T1]). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage berührt aber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher eine Nebenintervention nicht (3 Ob 7/19d; RS0035565 [T1]). [14] 2. Die Nebenintervention ist zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist (RS0035638 [T6]). In diesem Sinn hat…
…Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt demgegenüber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (3 Ob 73/10x; RIS Justiz RS0035565). 2.1 Nach diesem Grundsatz kann der Auffassung des Rekursgerichts nicht beigetreten werden. Die Erstnebenintervenientin hat einen zu befürchtenden Rückgriff ausreichend plausibel dargestellt. Nach ihrem…
…Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt demgegenüber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (3 Ob 73/10x; RIS Justiz RS0035565). 4.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann der Auffassung des Rekursgerichts nicht beigetreten werden. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem…
…Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt demgegenüber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (RS0035565). [17] 5. Richtig führt die Einschreiterin aus, dass die Interventionswirkung nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiell rechtliche Rechtsverhältnisse…
…Partei im Hauptprozess drohen. Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage berührt demgegenüber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt nicht eine Nebenintervention (RIS-Justiz RS0106173 [T2]), RS0035565). Der Nebenintervenient muss nicht die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess im Einzelnen konkret darstellen, es reicht aus, wann der Nebenintervenient einen zu befürchtenden…
…Interesse an einer bestimmten Beweislage und/oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess nur wirtschaftliche Interessen berührt und daher eine Nebenintervention nicht rechtfertigt (RS0035565). Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht…
…80 = SZ 53/168; 2 Ob 12/09t; 3 Ob 73/10x; 3 Ob 211/10s; RIS-Justiz RS0035565; Schneider in Fasching/Konecny ³ § 17 ZPO Rz 6 [aufgrund gleich zu lösender Rechtsfragen und gleicher Beweislage]). 1.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist…
…an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (RIS-Justiz RS0035565). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, wenn der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich…
…des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0035565 [T2], RS0035638 [T7], RS0035724 [T8], RS0106173 [T4]). Im vorliegenden Fall ist der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin aber zulässig und berechtigt, weil das Rekursgericht die Anforderungen an…
…T1]). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage berührt aber nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher eine Nebenintervention nicht (3 Ob 7/19d; RS0035565 [T1]). Die Nebenintervention ist zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist (RS0035638 [T6]). In diesem Sinn hat…
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