Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei EG N*, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, und deren Nebenintervenientin E* GmbH, *, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Hübel Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, und deren Nebenintervenientin H* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Pallauf und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 17.495,48 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. November 2025, GZ 2 R 165/25k 23, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. Oktober 2025, GZ 5 Cg 78/25d 17, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin 250,90 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt Zahlung von 17.251,73 EUR sA. Die Beklagte habe als Bauträgerin die im Eigentum der Klägerin stehende Wohnungseigentumsanlage errichten lassen. Dabei sei es zu einem gravierenden Mangel bei der Steuerung der PV Anlage gekommen. Dies habe zu Mehrkosten in Höhe des Klagebetrags geführt.
[2] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Es sei richtig, dass bei diesem Bauvorhaben ein Fehler bei der Elektrotechnik vorgelegen haben dürfte, welche die Beklagte durch befugte Professionisten habe planen und ausführen lassen. Bislang habe jedoch nicht abschließend geklärt werden können, welcher Unternehmer in welchem Umfang für diesen Fehler verantwortlich gewesen sei. Auch stehe nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Wohnungseigentümern ein Schaden entstanden sei.
[3] Für den Fall des (teilweisen) Unterliegens in diesem Rechtsstreit habe die Beklagte Regressansprüche gegen die E* GmbH als Elektroplanerin und die H* GmbH als ausführendes Elektrounternehmen. Diese werden daher aufgefordert, dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beizutreten.
[4] Die H* GmbH erklärte in der Folge ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten. Dieser Streitbeitritt blieb unwidersprochen.
[5] Die E* GmbH erklärte den Streitbeitritt als Nebenintervenientin hingegen auf Seiten der Klägerin . Sie habe zwar ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten und damit auf einen Beitritt auf deren Seite. Tatsächlich wisse sie aber, dass die Klage gerechtfertigt sei und dass für den das Verfahren auslösenden Fehler die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten verantwortlich sei. Sie habe daher ein rechtliches Interesse, auf Seiten der Klägerin beizutreten und im Prozess aufzuzeigen, dass der von der Beklagten in Aussicht genommene Regress nicht gegen sie, sondern gegen die weitere Nebenintervenientin zu erfolgen habe. Außerdem sei sie von der Klägerin vorprozessual beauftragt worden, die Ursachen für den überhöhten Stromverbrauch zu ermitteln und den Schaden zu berechnen. Sollte sich im Verfahren herausstellen, dass ihr in diesem Zusammenhang ein Fehler unterlaufen sei, werde sich die Klägerin an ihr regressieren.
[6] Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention auf Seiten der Klägerin. Die Nebenintervenientin habe lediglich ein wirtschaftliches Interesse geltend gemacht. Ein drohender Regress durch die Klägerin sei weder denkbar noch werde ein solcher schlüssig behauptet.
[7] Das Erstgericht ließ den Streitbeitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin zu.
[8] Das Berufungsgericht änderte über den Rekurs der Beklagten diese Entscheidung dahin ab, dass es den Streitbeitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin zurückwies und den Revisionsrekurs zuließ.
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses wiederherzustellen.
[10] Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Revisionsrekursbeantwortung , das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.
[11] Da die Nebenintervenientin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist der Revisionsrekurs entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO):
[12] 1.1. Nach § 17 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreite beitreten.
[13] 1.2. Gemäß § 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf daher nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Betritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678 [T1]).
[14] 1.3. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt; es muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS0035724). Ein rechtliches Interesse ist insbesondere im Falle drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen (RS0106173 [T1, T2]), während das Interesse an einer bestimmten Beweislage und/oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess nur wirtschaftliche Interessen berührt und daher eine Nebenintervention nicht rechtfertigt (RS0035565). Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden, kein Zweifel bestehen (RS0106173 [T5]). Ist angesichts des Prozessvorbringens der Streitteile eine Inanspruchnahme des Dritten je nach dem Prozessausgang durch den schließlich Unterlegenen denkbar, so kann dieser wählen, auf wessen Seite er dem Verfahren als Nebenintervenient beitritt (RS0117330).
[15] 1.4. Bei der Beurteilung, ob ein solches rechtliches Interesse besteht, ist allerdings generell kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Streit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638) und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen (RS0035638 [T5]). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]).
[16] 1.5. Ob ein Nebenintervenient das erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RS0035724 [T8]; RS0106173 [T4]), es sei denn, es läge eine auffallende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (4 Ob 209/23y).
[17] 2. Eine solche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht liegt hier nicht vor:
[18] 2.1. Die Nebenintervenientin argumentierte in ihrem Beitrittsschriftsatz, sie wisse, dass die Klage gerechtfertigt sei und dass für den das Verfahren auslösenden Fehler die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten verantwortlich sei. Sie habe daher ein rechtliches Interesse, im Prozess aufzuzeigen, dass der von der Beklagten in Aussicht genommene Regress nicht gegen sie, sondern gegen die weitere Nebenintervenientin zu erfolgen habe.
[19] Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Nebenintervenientin damit ein rechtliches Interesse nicht schlüssig dargelegt habe, ist nicht korrekturbedürftig. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beklagte als Bauträgerin gegenüber der klagenden Eigentümerin für einen Fehler am Gerät einzustehen hat, und nicht, welcher ihrer Subunternehmer diesen Fehler letztlich zu vertreten hat. Durch die Lösung der entscheidungswesentlichen Frage ändert sich daher an der Rechtsstellung der erklärten Nebenintervenientin auf Klagsseite nichts. Die Klärung der von ihr aufgeworfenen Frage könnte daher nur ein zufälliges Nebenprodukt des Verfahrens sein und nur Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene haben. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals dargelegt hat, reicht aber das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus (3 Ob 211/10s; RS0035724 [T4]).
[20] 2.2. Darüber hinaus argumentiert die Nebenintervenientin in erster Instanz, die Klägerin habe sie vorprozessual beauftragt, die Ursachen für den überhöhten Stromverbrauch zu ermitteln und den Schaden zu berechnen. Sollte sich im Verfahren herausstellen, dass ihr in diesem Zusammenhang ein Fehler unterlaufen sei, werde sich die Klägerin an ihr regressieren. Dies habe sich auch bereits angekündigt.
[21] Mit diesem Vorbringen legt die Nebenintervenientin einen Regressanspruch der Klägerin nicht schlüssig dar. Regress bedeutet im vorliegenden Zusammenhang das Recht eines Schuldners, bei einem Dritten Ersatz für erbrachte Leistungen zu fordern (vgl § 1313 Satz 2 ABGB). Im vorliegenden Fall könnte die Klägerin der Beklagten aber gar nicht in der Sache als Folge des Hauptverfahrens ersatzpflichtig werden und daran anschließend Rückgriff bei der Nebenintervenientin nehmen. Eine Inanspruchnahme der Nebenintervenienten durch die Klägerin hängt daher rechtlich im Sinn eines Regresses nicht vom Ausgang dieses Verfahrens ab, sondern könnte dadurch nur insoweit beeinflusst werden, als die Klägerin bei einem Prozessverlust versuchen könnte, einen allfälligen Schaden (insbesondere in Form der Prozesskosten) von der Nebenintervenientin ersetzt zu bekommen (vgl 1 Ob 123/18x). Ein allfälliges Unterliegen der Klägerin im Hauptprozess könnte somit lediglich dazu führen, dass dieser ein Schadenersatzanspruch gegen die Nebenintervenientin wegen §§ 1299, 1300 ABGB zukäme. Dieser Anspruch steht aber mit den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen in keinem direkten Zusammenhang. Folgte man der Rechtsansicht der Nebenintervenientin, könnte durch Vereinbarungen, die der Vorbereitung eines Prozesses dienen, ein rechtliches Interesse beliebiger Dritter an einem Streitbeitritt konstruiert werden.
[22] Das Berufungsgericht hat daher ohne Korrekturbedarf erkannt, dass das Interesse der Nebenintervenientin, eine Inanspruchnahme durch ein Obsiegen der Klägerin zu vermeiden, für einen Streitbeitritt nicht ausreicht.
[23] 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat in der Beantwortung des Revisionsrekurses der Nebenintervenientin auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Im Zwischenstreit über die Zulassung des Nebenintervenienten wird auch dieser kostenersatzpflichtig (RS0035436; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.368).
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