Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1. S*, geboren * 2008, *, und 2. der minderjährigen H*, geboren * 2009, diese in Obsorge der Mutter M*, beide Antragsteller vertreten durch Dr. Herbert Schöpf LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters W*, vertreten durch Mag. Andrea Pegger, BSc., Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Juni 2025, GZ 54 R 114/24x 167.3, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Juli 2024, GZ 41 Pu 44/19t 157, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Spruchpunkt 1) dahin abgeändert, dass der Vater schuldig ist, einen Unterhaltsrückstand hinsichtlich des Erstantragstellers S* für den Zeitraum Dezember 2015 bis Juni 2025 in Höhe von 13.351,90 EUR binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen; im Übrigen wird die Entscheidung des Rekursgerichts bestätigt.
Begründung:
[1] Vorab ist festzuhalten, dass sich an der Zuständigkeit für die Entscheidung im anhängigen Verfahren durch die zwischenzeitig – während des gegenständlichen Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof – eingetretene Volljährigkeit des Erstantragstellers S* nichts ändert (RS0005941; RS0047381); über den Revisionsrekurs des Vaters ist daher zur Gänze abzusprechen.
[2] Die bei der Mutter lebenden Antragsteller hatten von ihrem von der Mutter geschiedenen Vater, einem Opernsänger, ursprünglich (Antrag ON 1 vom 20. 9. 2016) die Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 380 EUR begehrt, was sie am 21. 11. 2017 (ON 23) auf jeweils 658 EUR von Dezember 2015 bis Juni 2016, 662 EUR von Juli 2016 bis Juni 2017 und 674 EUR ab Juli 2017 ausdehnten. Der Vater sei auf ein Einkommen anzuspannen, aus dem sich die Berechtigung dieser Begehren ergebe.
[3] Der Vater brachte vorerst vor, er sei zur Zahlung von je 250 EUR an Unterhalt bereit (ON 3), bestritt in der Folge aber unter Behauptung von durch ihn geleisteten Naturalunterhalt, überdurchschnittlichen Betreuungszeiten, hohen eigenen Krankheitskosten und noch nicht feststehender Höhe seines Nettoeinkommens (zufolge diverser Einkünfte aus Österreich, Deutschland und der Schweiz und diesbezüglich jahrelang offener Steuerverfahren) seine Verpflichtung zur Zahlung des begehrten Geldunterhalts.
[4] Ein Beschluss des Erstgerichts vom 25. 7. 2022 (ON 103), mit dem es die mit ON 23 für die Antragsteller begehrten Beträge zugesprochen hatte, wurde vom Rekursgericht am 14. 9. 2022 aufgehoben (GZ 54 R 103/22a 108). Ein weiterer Beschluss des Erstgerichts vom 3. 1. 2023 (ON 116), mit welchem es ab Dezember 2015 je 486 EUR sowie rückständige Beiträge von Dezember 2015 bis Juni 2022 in Höhe von 28.913 EUR (Erstantragsteller) und 25.387 EUR (Zweitantragstellerin) zusprach, die über 486 EUR hinausgehenden Begehren abwies und den Beschluss, mit dem einstweiliger Unterhalt festgesetzt worden war (ON 50), zur Gänze aufhob, erwuchs im Umfang der Abweisung in Rechtskraft. In Ansehung der stattgebenden Teile wurde er jedoch vom Rekursgericht am 16. 2. 2023 neuerlich aufgehoben (GZ 54 R 23/23p 121); den Beschluss über den einstweiligen Unterhalt (ON 50) hob das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung nur in Ansehung des Erstantragstellers bezüglich eines 486 EUR übersteigenden Zuspruchs auf.
[5] Damit ist festzuhalten, dass die Anträge der Antragsteller insofern Gegenstand des Verfahrens im nunmehrigen dritten Rechtsgang geworden sind, als sie die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge des Vaters ab Dezember 2015 mit jeweils 486 EUR pro Monat anstreben; soweit die Anträge darüber hinausgingen, wurden sie bereits rechtskräftig abgewiesen.
[6] Im dritten Rechtsgang sprach nun das Erstgericht für die beiden Antragsteller jeweils monatlich 486 EUR ab Dezember 2015 sowie an rückständigem Unterhalt von Dezember 2015 bis Juni 2022 insgesamt 28.913 EUR (Erstantragsteller) bzw 25.387 EUR (Zweitantragstellerin) zu und wies einen Herabsetzungsantrag des Vaters vom 2. 6. 2022 (ON 91) ab.
[7] Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht führte wegen weiterhin bestehender Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens in Ansehung der Manuduktion des unvertretenen Vaters sowie der Einholung von Einkommensunterlagen und Widersprüchlichkeit der erstgerichtlichen Beschlussbegründung selbst eine umfangreiche Ergänzung des Beweisverfahrens samt mündlicher Rekursverhandlung durch und traf eigene Feststellungen, aus denen zusammengefasst hervorzuheben ist, dass der Vater 2015 bis 2025 auf den Monat umgerechnet (mit Rundungsdifferenzen im Centbereich) folgendes Nettoeinkommen bezog (Details auf den Seiten 17 bis 29 der Rekursentscheidung):
[8] Im Übrigen konnte das Rekursgericht nicht feststellen, ob der Vater für diese Zahlungen zusätzlich Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträge im In- und Ausland zu leisten hätte, und wenn ja welche. Das Rekursgericht stellte weiters fest, dass die Antragsteller aufgrund der Invalidität des Vaters von einem Schweizer Sozialversicherungsträger von Dezember 2015 bis Februar 2019 eine monatliche „Kinderrente“ von jeweils 32 CHF (zwischen 27,71 EUR und 29,97 EUR) erhielten. Darüber hinaus traf es zu den Zeiten, zu denen der Vater die Antragsteller betreute, umfangreiche – tabellarische Aufstellungen des Vaters selbst (ON 142) wiedergebende – Feststellungen (Details auf den Seiten 55 bis 65 der Rekursentscheidung). Der Vater holte die Kinder zu diesen festgestellten Kontaktdaten mit dem Auto ab und absolvierte zudem auch während seiner Kontaktzeiten Fahrten zu Freizeitaktivitäten; weiters verpflegte er sie während der Kontaktzeiten. Für gemeinsame Freizeitaktivitäten mit ihnen zahlte er – abgesehen von (insgesamt nicht näher feststellbaren) Fahrt und Parkkosten sowie Verpflegungspauschalen oder Supermarktrechnungen, jedoch einschließlich der Restaurantkosten – zwischen 811,44 EUR und 2.562,46 EUR pro Jahr. Für im Rahmen der Kontakte benötigte kleinere Gegenstände des täglichen Lebens sowie Geschenke für die Kinder (vor allem Spielzeug) zahlte der Vater zwischen 70,72 EUR und 1.773,60 EUR pro Jahr; darunter waren zwei Fahrräder um 80 EUR und 189 EUR sowie drei Tablets um 148,99 EUR bis 299 EUR und zwei Notebooks um 421,99 EUR und 638 EUR. Für gemeinsame Urlaube mit den Kindern zahlte er zwischen 689,30 EUR und 4.222,53 EUR pro Jahr (Details auf den Seiten 70 f der Rekursentscheidung). Zu von ihm aufgewandten eigenen Gesundheitskosten traf das Rekursgericht Feststellungen zu Physio und manueller Therapie, Zahnbehandlungen, Behandlungen von nicht feststellbaren psychischen Erkrankungen durch eine Klinik in Kathmandu (Nepal) einen Psychologen und Psychotherapeuten in Arezzo (Italien) sowie einen „Männerservice“ in Vorarlberg (Details auf den Seiten 77 bis 79 der Rekursentscheidung).
[9] Nachdem der Vater von Dezember 2015 bis Jänner 2019 jeweils 175 EUR an Unterhalt geleistet hatte, zahlte er ab Februar 2019 vorerst (bis Dezember 2022) ihm mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 1. 2019 (ON 38, bestätigt zu GZ 54 R 58/19d 69) auferlegte vorläufige Unterhaltsbeträge von 543 EUR für den Erstantragsteller und 457 EUR für die Zweitantragstellerin. Seit Jänner 2023 zahlte und zahlt der Vater für die Antragsteller monatlich nur noch je 324,97 EUR.
[10] Auf Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters teilweise Folge und bestimmte
den monatlichen Unterhaltsanspruch
des Erstantragstellers für Dezember 2015 mit 390 EUR, für Jänner bis Dezember 2016 mit je 473 EUR, für Jänner bis Dezember 2017 mit je 465 EUR, für Jänner und Februar 2018 mit je 477 EUR, für März 2018 bis Dezember 2022 mit je 486 EUR, für Jänner und Februar 2023 mit je 438 EUR und ab März 2023 mit je 486 EUR,
der Zweitantragstellerin für Dezember 2015 mit 390 EUR, für Jänner bis Dezember 2016 mit je 473 EUR, für Jänner bis Dezember 2017 mit je 465 EUR, für Jänner und Februar 2018 mit je 477 EUR, für März bis Dezember 2018 mit je 448 EUR, für Jänner und Februar 2019 mit je 443 EUR, für März bis Oktober 2019 mit je 472 EUR , für November 2019 bis Dezember 2022 mit je 486 EUR, für Jänner bis Dezember 2023 mit je 438 EUR, für Jänner bis Oktober 2024 mit je 445 EUR und ab November 2024 mit je 486 EUR;
den vom Vater zu zahlenden rückständigen Unterhalt von Dezember 2015 bis Juni 2025 hinsichtlich
des Erstantragstellers mit 15.869,87 EUR und
der Zweitantragstellerin mit 15.778,87 EUR sowie
für die beiden Antragsteller zu zahlenden laufenden monatlichen Unterhalt ab Juli 2025 mit jeweils 486 EUR.
[11] Darüber hinausgehende Teile der im dritten Rechtsgang noch offenen monatlichen Unterhaltsbegehren wies das Rekursgericht ab, was die Antragsteller unangefochten ließen; dies betraf hinsichtlich des Erstantragstellers insgesamt 618 EUR (nämlich für Dezember 2015 96 EUR, für Jänner bis Dezember 2016 je 13 EUR, für Jänner bis Dezember 2017 je 21 EUR, für Jänner und Februar 2018 je 9 EUR sowie für Jänner und Februar 2023 je 48 EUR) und hinsichtlich der Zweitantragstellerin insgesamt 2.086 EUR (nämlich für Dezember 2015 96 EUR, für Jänner bis Dezember 2016 je 13 EUR, für Jänner bis Dezember 2017 je 21 EUR, für Jänner und Februar 2018 je 9 EUR, für März bis Dezember 2018 je 38 EUR, für Jänner und Februar 2019 je 43 EUR, für März bis Oktober 2019 je 14 EUR, für Jänner bis Dezember 2023 je 48 EUR und für Jänner bis Oktober 2024 je 41 EUR).
[12] Rechtlich erachtete das Rekursgericht zusammengefasst, dass Unterhalt nicht mathematisch exakt zu berechnen, sondern im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den von Billigkeitsüberlegungen getragenen Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall zu bemessen sei. Hier habe sich die steuerliche Behandlung der Einkünfte des Vaters über einen ungewöhnlich langen Zeitraum hingezogen, sodass es der Billigkeit entspreche, ihm in diesem Zeitraum drohende Steuernachzahlungen, soweit aufgrund von (vorläufigen) Entscheidungen der Steuerbehörden abschätzbar, den jeweiligen Jahren zuzurechnen. Hinsichtlich der 2015 ergangenen Nachzahlung einer deutschen Rente von 34.746 EUR erscheine es – schon im Hinblick darauf, dass Zahlungsverzögerungen durch Schuldner des Unterhaltspflichtigen nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen dürften – angemessen, diesen Betrag nicht zur Gänze, sondern nur zu einem Drittel im Zuflussjahr 2015 und den Rest von zwei Dritteln in den sieben Folgejahren 2016 bis 2022 zu veranschlagen. Die den von Dezember 2015 bis Februar 2019 von den Antragstellern empfangenen monatlichen Schweizer „Kinderrenten“ jeweils entsprechenden Eurobeträge seien von den sich den monatlichen Einkommen des Vaters nach der Prozentmethode ermittelten Unterhaltsbeträgen abzuziehen (da sie nach Schweizer Recht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen würden). An Betreuungszeiten werde bereits ausgehend von den den Behauptungen des Vaters gänzlich entsprechenden Feststellungen das Ausmaß eines üblichen und durchschnittlichen Kontaktrechts nicht überschritten, sodass deshalb keine Kürzung des Geldunterhalts zu erfolgen habe. Kosten für Betreuung und Versorgung der Kinder im Rahmen des üblichen Kontaktrechts seien ebenso wenig anrechenbarer Naturalunterhalt wie schon mangels gegenteiliger Vereinbarung gelegentlich erbrachte typische Geschenke wie Tablets, Laptops und Fahrräder. Bei den vom Vater ins Treffen geführten, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckten Behandlungsmaßnahmen sei im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit ihrer Kosten vom Einkommen ein besonders strenger Maßstab in Ansehung der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs und dessen, was auch ein pflichtbewusster Elternteil aufgewendet hätte, anzulegen. Teils habe weder eine psychische Krankheit des Vaters festgestellt werden können, die zu behandeln gewesen wäre, noch dass diese Behandlungen nicht auch kostengünstiger statt im Ausland oder in einem anderen Bundesland in der Nähe des Wohnorts des Vaters hätten durchgeführt werden können; zum anderen Teil hätten Kosten für Zahnbehandlung und Physiotherapie kein den allgemeinen Lebensbedarf übersteigendes Ausmaß erreicht, welches unterhaltsmindernd zu berücksichtigen wäre.
[13] Die im Rekurs erfolgte Bekämpfung der Abweisung des Herabsetzungsantrags des Vaters vom 2. 6. 2022 (ON 91) erachtete das Rekursgericht als unsubstanziiert geblieben und ging darauf nicht weiter ein; dies wird im Revisionsrekurs des Vaters nicht mehr aufgegriffen und ist daher als unangefochten anzusehen.
[14] Das Rekursgericht sprach aus, dass sein Entscheidungsgegenstand hinsichtlich der beiden Antragsteller jeweils 30.000 EUR nicht übersteigt und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs hinsichtlich beider Kinder nachträglich zu.
[15] Der Revisionsrekurs des Vaters wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
[16] Die Antragsteller beantragen, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
[17] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und teilweise berechtigt .
[18] 1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).
[19] 2. Der Behandlung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass es dem Rechtsmittelwerber – mit Ausnahme der unten zu ErwGr 3. zu erörternden Anrechnung von Überzahlungen – nicht gelingt, die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts darzulegen; der Senat teilt insofern dessen zutreffende rechtliche Begründung, auf die vorab verwiesen werden kann ( § 71 Abs 3 Satz 2 AußStrG 2005) und zu der – zu den folgenden ErwGr 2.1. und 2.2. – nur punktuell ergänzend das Folgende auszuführen ist:
[20] 2.1.1. Der Vater führt ins Treffen, bei der „internationalen Unterhaltsberechnung bei ausländischen Bezügen“ und wegen des „äußerst komplexen, internationalen steuerrechtlichen Sachverhaltes“ sei einerseits die Zuordnung einer 2015 erfolgten deutschen Rentennachzahlung auf dieses und die folgenden Jahre (und nicht auf die vor 2015 liegenden Jahre, wie das Bundesfinanzgericht in steuerrechtlicher Hinsicht zwischenzeitig entschieden habe) entgegen der Rechtsprechung erfolgt. Andererseits habe das Rekursgericht unter Berufung auf Billigkeit und geringe Auswirkungen der in geringer Höhe „drohenden“ Steuernachzahlungen, mögen diese auch noch nicht abschließend abschätzbar gewesen und nach wie vor sei, diese nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt.
[21] 2.1.2. Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff und das steuerpflichtige Einkommen ist nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch (vgl RS0047423 [insb T7, T12, T15, T16]; vgl auch RS0013386 [insb T30, T37]).
[22] Zu beträchtlichen Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu dienen, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen; das unterhaltsberechtigte Kind hat an derartigen Einkünften im Rahmen seiner Lebensverhältnisse teilzuhaben ( RS0047428 ). Dabei kann eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht (RS0047428 [T7]; vgl RS0009667). Auch zu dem Unterhaltsschuldner zugeflossenen Steuergutschriften wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie nicht früheren Zeiträumen zuzuordnen sind, welche die Grundlage der Nachzahlung bilden (vgl RS0047261 ; 4 Ob 22/24z Rz 10 mwN).
[23] 2.1.3. Das Rekursgericht ist in unterhaltsrechtlicher Hinsicht zur Auffassung gelangt, dass die Nachzahlung einer deutschen Rente auf nach ihrem Zufluss liegende (hier verfahrensgegenständliche) Unterhaltsperioden zu verteilen sei; dies steht mit der dargestellten Rechtsprechung im Einklang und ist nicht zu beanstanden.
[24] Dagegen weist der Revisionsrekurs bloß – wie dargelegt nicht zielführend – auf einen Gleichlauf mit der steuerlichen Zuordnung hin, versucht dies aber nur mit einer angeblichen Abweichung von nicht näher erläuterter Rechtsprechung zu begründen.
[25] Zudem geht das Rechtsmittel auch nicht darauf ein, dass nicht einmal nach der ihm angeschlossenen, nunmehr doch (erst nach der Entscheidung des Rekursgerichts) ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine Besteuerung der zugeflossenen Rentennachzahlung in Österreich erfolgte, sondern diese zufolge Doppelbesteuerungsabkommens lediglich bei der Festsetzung der Steuer für das inländische Einkommen einbezogen (also nur für die Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes für das in Österreich zu versteuernde Einkommen herangezogen) wurde; dass sich aus diesem Bescheid für 2015 (aus inländischem und im Inland zu versteuerndem Einkommen und unter Ausblendung der zeitlichen Zuordnung der Rentennachzahlung selbst) ein gegenüber den vom Rekursgericht herangezogenen Beträgen niedrigeres Nettoeinkommen und daraus wiederum konkret eine niedrigere Unterhaltsverpflichtung ergeben hätten, führt der Revisionsrekurs gar nicht ins Treffen.
[26] 2.1.4. Fragen, wie sich „drohende“ Nachzahlungen oder nicht aktuelle Zuflüsse auswirken könnten, stellen sich derzeit nicht; Fragen bloß theoretischer Natur sind zudem vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten (vgl RS0111271; RS0002495).
[27] 2.2.1. Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung angemessener Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt ( RS0116145 ). Der zu leistende Geldunterhalt ist zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige – über das übliche Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet ( RS0047452 [T6]). Dabei ist aber nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteiles auszugehen ( RS0047452 [T1, T9]; 5 Ob 189/18g ErwGr 4.2. f mwN). Unterhaltscharakter haben Naturalleistungen zudem nur dann, wenn sie zu einer ausgewogenen Deckung des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes beitragen (vgl 5 Ob 28/14z mwN; 4 Ob 153/23p Rz 13).
[28] Wenn Unterhalt für die Vergangenheit begehrt wird, sind grundsätzlich alle Geldleistungen und Naturalleistungen (mit Unterhaltscharakter) in Anschlag zu bringen, und zwar unabhängig von einer Zustimmung des anderen Elternteils ( RS0047328 [T3, T4]). Davon ausgehend muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige diese Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er bereits zur Zeit deren Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte; im Zweifel ist eine solche Absicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu vermuten (RS0047328 [T1]; vgl auch RS0047334). Unterhaltscharakter haben vergangene Naturalleistungen (jedenfalls) dann, wenn sie ohne Schenkungsabsicht, also in Alimentationsabsicht erbracht wurden (5 Ob 28/14z; vgl 4 Ob 153/23p Rz 14).
[29] Wie weit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodass eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf (RS0047357). Unterhalt muss nämlich den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten, also alle seine Unterhaltsbedürfnisse, den Lebensverhältnissen entsprechend ausgewogen abdecken (vgl RS0047379 ). Die Anrechnung der Naturalleistungen ist daher auf ein angemessenes Ausmaß zu beschränken, weil dem Kind ein ausreichender Restunterhalt zur Deckung seiner übrigen Bedürfnisse bleiben muss (vgl 4 Ob 153/23p Rz 15).
[30] 2.2.2. Der diesen Rechtsprechungsgrundsätzen entsprechenden, eine Anrechnung als Naturalunterhalt verneinenden Einschätzung des Rekursgerichts betreffend die Kosten von Urlauben und Freizeitaktivitäten mit den Kindern tritt der Revisionsrekurs nicht konkret entgegen.
[31] 2.2.3. Soweit der Vater behauptet, in Ansehung von Fahrrädern und Laptops handle es sich nicht um Geschenke, sondern um mit Alimentationsabsicht erbrachte Naturalleistungen, welche er nicht erbracht hätte, wenn er von der rückwirkend erhöhten Unterhaltsverpflichtung gewusst hätte, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dass es sich um Gegenstände des täglichen Lebens sowie Geschenke handelte, hat das Rekursgericht nämlich nicht nur im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (als dislozierte Feststellung) dargelegt, sondern auch im Rahmen der eigentlichen Konstatierungen, von denen sich das Rechtsmittel somit unzulässigerweise entfernt. Zudem sind weder konkrete Behauptungen noch Feststellungen ersichtlich, dass diese Fahrräder und Computer, mögen sie auch langlebige Güter sein (wie das Rekursgericht meint), einen konkreten Beitrag zur angemessenen Deckung der Bedürfnisse der Antragsteller in ihrer konkreten Lebenssituation geleistet hätten (vgl 1 Ob 181/24k, insb Rz 26 ff).
[32] 2.3. Im bisher dargelegten Umfang überzeugt die Rechtsrüge somit nicht.
[33] 3. Im Übrigen wendet sich der Vater aber dagegen, dass das Rekursgericht sich aus seinen Feststellungen ergebende Überzahlungen von 2.679 EUR (Erstantragsteller) bzw 14 EUR (Zweitantragstellerin) unbeachtet gelassen, den Zuspruch an Unterhaltsrückstand nicht reduziert und so die Rechtssache unrichtig beurteilt habe.
[34] 3.1. Ungeachtet des generell nur auf Aufhebung gerichteten Rechtsmittelantrags ist der Revisionsrekurs damit zweifelsfrei auf Abänderung dahin gerichtet (vgl RS0045820 ), den Zuspruch rückständigen Unterhalts um 2.679 EUR (Erstantragsteller) bzw 14 EUR (Zweitantragstellerin) wegen sich aus den Feststellungen des Rekursgerichts ergebenden Überzahlungen in dieser Höhe zu reduzieren.
[35] Zumal die Antragsteller in ihrer Revisionsrekursbeantwortung diesen Punkt völlig übergehen und damit als diesem Antrag und seiner Berechnungsmethodik (Reduktion des Rückstands) nicht entgegentretend anzusehen sind, kann er auch ohne Bedacht auf die Frage behandelt werden, auf welche (Teil )Schuld diese Überzahlungen des Vaters sonst anzurechnen wären.
[36] 3.2. Der Unterhaltsschuldner hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß er die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind, sodass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt (vgl RS0000588 [T2, T3]).
[37] 3.3. Dem Revisionsrekurs des Vaters ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dahin Recht zu geben, dass er in den (insgesamt 47) Monaten Februar 2019 bis Dezember 2022 in Entsprechung der vorläufigen Unterhaltsverpflichtung von 543 EUR (ON 50) gegenüber dem nunmehr festgesetzten Unterhaltsbetrag von 486 EUR um jeweils 57 EUR, insgesamt daher 2.679 EUR, zu viel für den Erstantragsteller bezahlt hat; dem Rechtsmittel ist auch dahin Recht zu geben, dass das Rekursgericht diese Überzahlungen – zu Lasten des Vaters – nicht berücksichtigt hat.
[38] Andererseits ist dem Rekursgericht (auf Seite 83 seiner Entscheidung) insofern ein Rechenfehler – zu Gunsten des Vaters – unterlaufen, als es bei der Berechnung seiner Minderzahlungen in den beiden Monaten November und Dezember 2024 (je 324,97 EUR statt 486 EUR) den monatlichen Fehlbetrag von 161,03 EUR nur einmal veranschlagte; der Rückstand in Ansehung des Erstantragstellers ist damit um 161,03 EUR zu niedrig ermittelt worden und beträgt statt 15.869,87 EUR rechnerisch richtig insgesamt 16.030,90 EUR. Zieht man nun von diesem Betrag die Überzahlung von 2.679 EUR ab, ergibt sich ein rechnerisch korrekter Unterhaltsrückstand hinsichtlich des Erstantragstellers von 13.351,90 EUR.
[39] Der für den Erstantragsteller zu zahlende Betrag an rückständigem Unterhalt war daher, dem Revisionsrekurs teilweise Folge gebend, um 2.517,97 EUR (2.679 EUR abzüglich 161,03 EUR) von 15.869,87 EUR auf 13.351,90 EUR zu kürzen; die Rekursentscheidung war in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses (nur) insofern entsprechend abzuändern.
[40] 3.4. Bezüglich der Zweitantragstellerin ist dem Rekursgericht in Ansehung eines um 161,03 EUR zu geringen Rückstandes aus November und Dezember 2024 zwar derselbe Rechenfehler zu Gunsten des Vaters unterlaufen; dieser überwiegt aber die (einzige) unberücksichtigt gebliebene Überzahlung des Vaters von 14 EUR im Februar 2019, die vom Revisionsrekurs an sich zutreffend kritisiert wird. Rechnerisch richtig betrachtet ist daher die Nachzahlung für die Zweitantragstellerin nicht zu hoch, sondern vielmehr saldiert um 147,03 EUR zu niedrig geraten.
[41] Da die Zweitantragstellerin dies jedoch nicht angefochten hat, hat es insofern beim (zugunsten des Vaters rechnerisch um 147,03 EUR zu niedrigen) Zuspruch von 15.778,87 EUR an Rückstand für sie zu bleiben.
[42] 4. Zusammengefasst war dem Revisionsrekurs nur teilweise durch Reduktion des vom Vater zu zahlenden Unterhaltsrückstands für den Erstantragsteller um 2.517,97 EUR Folge zu geben. In allen anderen relevierten Punkten erweist sich der Revisionsrekurs als unberechtigt, sodass die Entscheidung des Rekursgerichts im Übrigen zu bestätigen war.
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