RS0000588 – OGH Rechtssatz
Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des § 35 EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war.