Hat bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren für die Vergangenheit der Unterhaltspflichtige außer Geldunterhalt im Sinne eines vorhandenen Titels freiwillig Naturalleistungen erbracht, ist zu prüfen, ob er diese Leistungen auch erbracht hätte, wenn er zur Zeit ihrer Leistung von der ihn rückwirkend treffenden höheren Unterhaltsverpflichtung Kenntnis gehabt hätte. Eine derartige Absicht ist im Zweifel nicht zu vermuten.
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