Wieweit grundsätzlich anrechenbare Leistungen bei der rückwirkenden Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall, wobei alle Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ausgewogen abgedeckt werden müssen, sodaß eine sachlich nicht gerechtfertigte Überalimentierung in einem Teilbereich nicht zur Kürzung in einem anderen Teilbereich führen darf.
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