Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde G*, vertreten durch Mag. Christian Weber, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Ing. Mag. Niyazi Bahar, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Feststellung und Einverleibung einer Servitut sowie Beseitigung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Februar 2026, GZ 10 R 5/26t 28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen .
Begründung:
[1] 1.1. Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den Eigentümer des belasteten Guts erkennbare Rechtsausübung ( RS0033018 ). Diese Fragen sind regelmäßig einzelfallbezogen zu beurteilen (vgl etwa RS0016364 [T7] = RS0011664 [T11]).
[2] 1.2. Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige bzw ein Touristenpublikum, wobei es erforderlich ist, aber auch ausreicht, dass die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde (RS0010120 [T5]). Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; in diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0011698 [T1, T3–T6]).
[3] 2. Die Vorinstanzen bejahten zusammengefasst die Ersitzung einer Wegeservitut der klagenden Gemeinde auf einem von ihr (mit Asphaltdecke und Bordsteinrand) befestigten Gehsteig von ca 1,5 m Breite, der nicht nur auf öffentlichem Grund, sondern in einer Breite von ca 104 cm auch auf daran anschließenden Grundstücken der Beklagten verläuft, und verneinten ihr Erlöschen zufolge Widersetzlichkeit der Beklagten.
[4] Diese zeigt mit ihrer unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machenden außerordentlichen Revision keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs erlaubende Rechtsfragen auf.
[5] 3.1. Die Revision führt wiederholt ins Treffen, dass mit – über Antrag der Beklagten wegen Grenzstreitigkeiten mit Grundstücksnachbarn ergangenem – Bescheid des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen vom 14. 12. 2017 die Umwandlung ihrer Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster erfolgt sei.
[6] Sie zeigt damit aber nicht auf, aus welchem Grund dies die Ersitzung eines Wegerechts durch die Klägerin verhindern sollte: Nach § 50 VermG ist zwar die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen; dadurch soll die Verschiebung von Eigentumsgrenzen im Weg der Ersitzung verhindert werden. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit lässt die Grenzen der betroffenen Grundstücke und den in diesem Sinn verstandenen Umfang des Eigentumsrechts aber von vornherein unangetastet, sodass diese Bestimmung diesem Rechtserwerb weder ihrem Wortlaut noch ihrem Regelungszweck nach entgegensteht. Die Unzulässigkeit der Ersitzung des Eigentums an Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks nach § 50 VermG steht daher der Ersitzung einer bloßen Dienstbarkeit unabhängig von deren inhaltlichen und zeitlichen Dimension nicht entgegen (vgl 1 Ob 15/25z Rz 14 mwN).
[7] Eine Kenntnis der Klägerin sowie allenfalls einzelner Gemeindebürger von der Eintragung in den Grenzkataster ist daher für die Frage der – zudem zu vermutenden ( § 328 ABGB ), vom Gegner zu widerlegenden und nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden ( RS0010184 [T13]; vgl RS0010185 [T2, T5–T8]) – Redlichkeit im Hinblick auf die Benützung des Gehsteigs durch die Allgemeinheit (Gemeingebrauch) nicht von Relevanz.
[8] Für die nicht näher konkretisierte Behauptung der anfänglichen Unredlichkeit der Gemeinde bereits bei Befestigung des Gehsteigs hat die Beklagte – wie das Berufungsgericht zutreffend festgehalten hat – auch kein Beweisanbot erstattet. Soweit sie das Fehlen von rechtsrelevanten Feststellungen hierzu rügt, genügt der nochmalige Hinweis, dass Redlichkeit zu vermuten ist und es an ihr gelegen wäre, diese Vermutung substantiiert zu widerlegen. Damit liegt aber keine „rechtlich relevante Frage“ im Sinne von 4 Ob 68/15a (ErwGr B.4.2 f) vor; aus einem Fehlen von Feststellungen zu diesem nicht gesetzmäßig erstatteten Parteivorbringen hat das Berufungsgericht vertretbar eine rechtlich relevante Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlage verneint.
[9] Dass die Bildung eines Besitzwillens durch die Gemeinde selbst nicht erforderlich ist, ergibt sich – wie schon das Berufungsgericht erkannt hat – aus der eingangs dargelegten ständigen Rechtsprechung, womit sich die Revision gar nicht auseinandersetzt.
[10] 3.2. Die auf Seite 6 der Revision ohne nähere inhaltliche Bezugnahme auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aneinandergereihten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs betreffen unterschiedlichste Fallkonstellationen, haben aber gemeinsam, dass ihnen die Relevanz fehlt, weil sie sich nicht mit der hier zu prüfenden Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde befassen; aus welchem Grund sich daraus im konkreten Fall Unredlichkeit ergeben sollte, zeigt die Revision nicht auf.
[11] Mit der Entscheidung 6 Ob 188/15p hat sich bereits das Berufungsgericht auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass diese nicht einschlägig sei, weil sie sich mit der Ersitzung von Eigentum auseinandersetzt. Dem hält die Revision bloß entgegen, dass „im Ersitzungsrecht ganz generell sachenrechtliche Grundsätze gelten“. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung wird damit und auch dem weiteren – nicht näher begründeten, in dieser Allgemeinheit nicht zielführenden – Hinweis, dass dieselben Grundsätze für jedes zu ersitzende Recht, sei es Eigentum, sei es eine Dienstbarkeit, gälten, nicht aufgezeigt.
[12] 3.3. Auch die Frage, ob sich der Belastete der Ausübung einer Servitut im Sinne des § 1488 ABGB widersetzt, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei sich regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt (vgl RS0034288 [T2]; RS0034241 [T9]).
[13] Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte nach den Konstatierungen weniger als drei Jahre vor Klagsführung erstmals Hindernisse aufgestellt habe, welche die Benützung des Gehsteigs nachhaltig behinderten, ist zumindest vertretbar, zumal auch die Auslegung von Urteilsfeststellungen (hier: dass zuvor der Gehsteig ungeachtet dreier in diesen 30 cm hineinragender Blumentröge in seiner zuvor bestehenden Form dennoch weiter benützt werden konnte und wurde und daraus auch keine Einschränkung der Benützbarkeit erfolgte) im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft ( RS0118891 ). Die Revision vermag nicht darzulegen, wie aus der Entscheidung 4 Ob 184/19s anderes ableitbar sein sollte, zumal das Berufungsgericht vertretbar nicht primär auf die Art des Hindernisses an sich abstellte, sondern darauf, welche Behinderung der Rechtsausübung in welchem Ausmaß im Einzelfall bewirkt wurde.
[14] 3.4. Gegen die Stattgebung des Einverleibungsbegehrens führt die Revision lapidar ins Treffen, dieses sei abzuweisen, „weil kein Recht ersessen wurde“, und zeigt auch damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[15] 4. Die Revision versucht im Übrigen, ihre Behauptung, den Vorinstanzen seien erhebliche, zur Wahrung der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilungen unterlaufen, weitgehend wortgleich mit der Rechtsrüge der Berufung zu begründen.
[16] Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge an den Obersten Gerichtshof erfordert jedoch, dass sich der Revisionswerber mit den Argumenten des Berufungsgerichts konkret auseinandersetzt (vgl RS0043603 [insb T9, T16]; RS0043312 [T13]). Die bloße Wiederholung der Ausführungen in der Berufung entspricht dieser Anforderung nicht (vgl RS0043603 [T15]; 1 Ob 149/24d Rz 21 mwN).
[17] Soweit sich die Rechtsrüge der Beklagten daher über weite Strecken abseits der oben bereits erörterten Argumente darauf beschränkt, ihre Ausführungen in der Berufung teilweise bloß neu zu arrangieren, im Übrigen aber fast durchgängig wortident zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts dazu sowie zur Frage auseinanderzusetzen, aus welchem Grund diese unvertretbar sein sollten, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auf darin angesprochene Fragen – wie insbesondere der Utilität des Weges, des Erlöschens der Dienstbarkeit, der Entfernung auch von (neben dem Servitutsstreifen aufgestellten) Verbotsschildern oder der Bedeutung einer baubehördlichen Verhandlung über die Aufstellung von Blumentrögen vor 2023/24 – ist daher nicht mehr einzugehen.
[18] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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