Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * P* und * M* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* sowie die Berufung des Angeklagten * P* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Juli 2025, GZ 24 Hv 41/25y 218, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten * P* und * M* werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten * M* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 10. (richtig [vgl US 10 sowie US 33 iVm ON 52.3]) Juni 1985 geborene * P* und * M* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (P* zu A/I/ und A/II/ sowie M* zu A/II/ und A/III/), * P* darüber hinaus des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (B/), des Vergehens des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse nach § 153d Abs 1 StGB (C/1/ und C/2/), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161) StGB (D/) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (E/) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung haben in S* und anderen Orten des Bundesgebiets * P* und * M* teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, teils alleine,
A/ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten „sich oder einen Dritten“ unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch nachgenannte Täuschungshandlungen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe und zur Überweisung nachstehender Geldbeträge verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, wobei sie die Taten in der Absicht ausführten, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen (§ 147 Abs 2 StGB) eine l ängere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, und sie ab der dritten Tat bereits zwei solche Taten begangen hatten, und zwar
II/ * P* und * M* „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“
1/ durch die Vorgabe, die Se* GmbH sei willens und in der Lage, Solarkraftwerke zu bauen bzw zu planen und baureife Projektunterlagen zur Verfügung zu stellen und eine eigene Software dafür anzuschaffen, zur Überweisung nachstehender Beträge, und zwar
a/ am 29. September 2021 Berechtigte der I* GmbH von 150.000 Euro,
b/ am 25. Oktober 2021 Berechtigte der I* GmbH von 64.800 Euro,
c/ am 2. Dezember 2021 Berechtigte der I* GmbH von 44.000 Euro,
d/ am 2. Dezember 2021 Berechtigte der O* GmbH von 96.000 Euro,
3/ im Februar 2021 durch die Vorgabe, die So* GmbH sei willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu errichten bzw zu planen und baureife Projektunterlagen zur Verfügung zu stellen, sie könne diesbezüglich auch Förderungen in Millionenhöhe von der A* GmbH lukrieren, wobei zur Umsetzung die Gründung einer Projektgesellschaft, nämlich der P* GmbH zweckmäßig sei,
a/ F* Ko* zur Bezahlung der Stammeinlage von 2.500 Euro an die P* GmbH,
b/ M* Ko* zur Bezahlung der Stammeinlage von 125 Euro an die P* GmbH,
c/ J* Ko* zur Bezahlung der Stammeinlage von 125 Euro an die P* GmbH;
4/ durch die Verrechnung von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen der So* GmbH
a/ am 24. Februar 2021 F* Ko* zur Überweisung des Betrags von 18.900 Euro,
b/ am 24. Februar 2021 J* Ko* zur Überweisung des Betrags von 1.050 Euro,
c/ am 24. Februar 2021 M* Ko* zur Überweisung des Betrags von 1.050 Euro,
d/ am 26. Februar 2021 F* Ko* zur Überweisung des Betrags von 18.776 Euro,
e/ am 26. Februar 2021 M* Ko* zur Überweisung des Betrags von 1.032 Euro;
5/ am 12. März 2021 durch die Vorgabe, ein im Urteil näher bezeichnetes Konto sei ein Geschäftskonto der P* GmbH, F* Ko* zur Überweisung des Betrags von 15.000 Euro als Aufstockung des Stammkapitals;
6/ durch die Vorgabe, die So* GmbH sei willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu errichten, wobei zur Projektumsetzung die Gründung der H* GmbH zweckmäßig sei, * H* zur Übergabe bzw zur Überweisung nachstehender Geldbeträge, und zwar:
a/ am 13. Februar 2019 von 3.505 Euro,
b/ am 20. Februar 2019 von 1.020 Euro,
c/ am 4. März 2019 von 472 Euro,
d/ am 18. März 2019 von 172,88 Euro;
7/ durch die Vorgabe, die S* GmbH und die Se* GmbH seien willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu planen und zu verwirklichen, wobei zur Projektumsetzung die Gründung der PV* GmbH und der PV-P* GmbH zweckmäßig sei, * W* zur Übergabe bzw zur Überweisung nachangeführter Geldbeträge, und zwar
a/ am 3. April 2020 von 3.300 Euro,
b/ im April 2020 von 10.000 Euro,
c/ am 29. Jänner 2021 von 2.670 Euro,
d/ am 26. Jänner 2021 von 28.460 Euro,
e/ am 29. Jänner 2021 von 2.575 Euro,
f/ am 26. März 2021 von 20.000 Euro,
g/ Ende 2019 von 10.000 Euro,
h/ im Jahr 2021 von 4.618,22 Euro,
i/ am 20. April 2023 von 2.422,68 Euro;
8/ im Mai 2021 und im August 2021 durch die Vorgabe, die S* GmbH und die Se* GmbH/PB * GmbH seien willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen in der „KG“ H* und der „KG“ J* zu planen und zu verwirklichen, * U* und * Kob* als Berechtigte der U* GmbH und der K* GmbH zur Übergabe bzw zur Überweisung nachangeführter Geldbeträge, und zwar
a/ * U* zur Überweisung des Gesamtbetrags von 56.382 Euro;
b/ * Kob* zur Überweisung des Gesamtbetrags von 56.000 Euro;
9/ durch die Vorgabe, die S* GmbH sei willens und in der Lage, Photovoltaikanlagen zu errichten, * S* als Privatperson sowie die von diesem als Geschäftsführer geführten Gesellschaften C* GmbH und R* GmbH zur Übergabe bzw zur Überweisung von nachstehenden Geldbeträgen, und zwar
a/ am 13. April 2022 von 42.960 Euro,
b/ am 28. April 2022 von 20.640 Euro,
c/ am 17. Juni 2022 von 17.760 Euro,
d/ am 1. Juli 2022 von 25.920 Euro,
e/ am 22. Juli 2022 von 19.008 Euro,
f/ am 3. Mai 2022 von 9.000 Euro,
g/ am 1. Juni 2022 von 11.000 Euro,
h/ am 21. Juni 2022 von 3.000 Euro,
i/ am 15. Juli 2022 von 17.000 Euro;
10/ im Zeitraum von 5. Oktober 2022 bis 3. November 2022 in mehrfachen Angriffen Berechtigte der F* GmbH durch die Vorgabe, die PB * GmbH sei willens und in der Lage, ein Photovoltaikprojekt im Wert von 1.438.000 Euro zu montieren und zu liefern, zur Überweisung des Gesamtbetrags von 304.092 Euro;
III/ * M* allein
2/ am 26. August 2022 durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie die weitere Vorgabe, die R* s.r.o sei im Besitz zweier Häuser in Kroatien, * Ka* als Geschäftsführer der M* GmbH zur Gewährung und Ausbezahlung des Darlehens von 15.000 Euro.
[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * M*.
[4] Die gesetzliche Anordnung, die Nichtigkeitsgründe bestimmt zu bezeichnen, erfordert in den Fällen, in denen die eingewendete Nichtigkeit nach dem Gesetz aus den Akten zu entwickeln ist, die diesbezüglichen Fundstellen – insbesondere bei umfangreichem Aktenmaterial – zu nennen (RIS Justiz RS0124172 [insbes T4]).
[5] Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung von (angeblich) vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen auf Vernehmung des Mag. * J* als Zeugen, Auslesung und Ausfolgung eines näher bezeichneten Servers sowie „Beiziehung eines Sachverständigen und Bewertung dieser Leistungen“, verabsäumt aber die erforderliche Bezeichnung von Fundstellen solcher Anträge in den umfangreichen Akten und Protokollen über die an mehreren Verhandlungstagen abgehaltene Hauptverhandlung.
[6] Dass sich der Beschwerdeführer einem Antrag des Mitangeklagten * P* unmissverständlich (deutlich und bestimmt; vgl auch RIS Justiz RS0118060) anzuschließen erklärt hätte (vgl RIS Justiz RS0119854, RS0099244), bringt er nicht durch allfällige Fundstellen belegt vor.
[7] Gleichfalls an der mangelnden Bezeichnung diesbezüglicher Fundstellen in den Akten scheitert die Unvollständigkeit reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), soweit sie das (angebliche) Übergehen von Angaben des Beschwerdeführers (siehe US 35 f), des Mitangeklagten * P* (US 35 f), eines „beigezogenen Steuerberaters“ sowie von „Rechnungen“ beanstandet.
[8] Angaben des Zeugen * G*, wonach von ihm und anderen Mitarbeitern der involvierten Unternehmen einige Pläne zur Einreichung von Projekten erstellt worden seien, wurden in den Urteilserwägungen mitberücksichtigt, wonach nämlich die Unternehmen der beiden Angeklagten, die Angeklagten und die Mitarbeiter der Unternehmen durchaus – als Teil der groß angelegten Täuschungen – gewisse Arbeiten leisteten, aus anderen Umständen jedoch zu schließen war, dass die Angeklagten ihre Opfer methodisch und systematisch über angeblich in Aussicht genommene, aber nicht realisierte Projekte täuschten, um von diesen Geldmittel herauszulocken (US 39).
[9] Mit einer den Erwägungen des Schöffengerichts zum festgestellten Tatplan der Angeklagten und zum Vorsatz des Beschwerdeführers (US 35 ff) entgegengestellten eigenständigen Bewertung von (auch an dieser Stelle nicht durch Fundstellen bezeichneten) angeblichen Beweisergebnissen bekämpft die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die den Tatrichtern vorbehaltene (§ 258 Abs 2 StPO) Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0116732 [T3], RS0099455 [T1, T2], RS0099429).
[10] Soweit die Beschwerde von einem Tatvorwurf wegen „Untätigkeit“ des Angeklagten * M* ausgeht und in diesem Zusammenhang Feststellungen zum genauen Zeitpunkt der Erteilung einer „Handlungsvollmacht“ an den Mitangeklagten * P* einfordert (der Sache nach Z 9 lit a), orientiert sie sich nicht an den Urteilskonstatierungen zu zahlreichen (aktiven) Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers (US 19 ff). In Bezug auf die aus dem Gesamtkontext (US 19 iVm ON 26.4) erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117228; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19) Anfang September 2021 erteilte Handlungsvollmacht erklärt sie zudem nicht, weshalb eine solche angesichts der Urteilsfeststellungen zum (den gesamten Tatzeitraum umfassenden) gemeinsamen Tatplan einem Schuldspruch des Angeklagten * M* zu A/II/ (US 19) entgegenstehen sollte (vgl aber RIS-Justiz RS0099810, RS0116569; zur Strafbarkeit eines die Tatbildverwirklichung fördernden und kausalen Tatbeitrags siehe im Übrigen RIS Justiz RS0090508, RS0090516).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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