Mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO können ausschließlich formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) bekämpft werden. Die aus den einzelnen Beweismitteln und ihrem inneren Zusammenhang gezogenen Tatsachenschlüsse des Schöffengerichts sind nur insoweit eine Kritik zugänglich, als sie den Denkgesetzen und/oder der Lebenserfahrung zuwiderlaufen.
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