JudikaturOGH

RS0119854 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2024

Auf Anträge, die der Beschwerdeführer nicht selbst gestellt hat, kann er sich nicht berufen. Es steht ihm aber frei, sich dem Antrag einer anderen Partei unmissverständlich anzuschließen. Beruft sich ein Angeklagter, ohne dies getan zu haben, in einer Verfahrensrüge auf den Antrag eines Mitangeklagten, verfehlt er sein Ziel. (WK-StPO § 281 Rz 324)

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