Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch die Hundegger Engl Rechtsanwalt GmbH in Villach, sowie deren Nebenintervenientin P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Costantino De Nicolò, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Verbesserung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. November 2025, GZ 4 R 118/25t-194, den
Beschluss
gefasst:
I. Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts vom 23. März 2023 gerichtet ist.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin beauftragte im August 2013 die Beklagte als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrer Liegenschaft. Die Nebenintervenientin führte als Subunternehmerin der Beklagten die Installationsarbeiten durch.
[2] Die Klägerin bemerkte bereits nach der ersten Inbetriebnahme der Fußbodenheizung Mängel und forderte die Beklagte zur Behebung auf. Nach mehreren erfolglosen Verbesserungsversuchen begehrte die Klägerin mit der am 1. Dezember 2016 erhobenen Klage von der Beklagten detailliert bezeichnete Verbesserungsmaßnahmen sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus der mangelhaften Herstellung der Fußbodenheizung.
[3] Mit Teilurteil vom 23. März 2023 gab das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren statt und hob die Entscheidung über das Leistungsbegehren auf Verbesserung zur Verfahrensergänzung auf. Die gegen das Teilurteil (nur) von der Nebenintervenientin erhobene außerordentliche Revision wies der Senat am 17. August 2023 zu 5 Ob 87/23i zurück.
[4] Im zweiten Rechtsgang formulierte die Klägerin ihre Verbesserungsbegehren teilweise um.
[5] Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, die näher bezeichneten Verbesserungsmaßnahmen auszuführen, und wies die Mehrbegehren (unbekämpft) ab.
[6] Das Berufungsgericht wies die Berufungen der Beklagten sowie der Nebenintervenientin zurück, soweit sich diese gegen das rechtskräftig erledigte Feststellungsbegehren richteten, und gab ihnen im Übrigen nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[7] Die Beklagte zeigt in ihrer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Soweit sie sich damit auch gegen das rechtskräftige Teilurteil über das Feststellungsbegehren wendet, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Zu I.:
[8] 1. Durch die Rechtskraft einer Entscheidung wird das Vorbringen aller Tatsachen ausgeschlossen, die zur Begründung oder Widerlegung des entschiedenen Anspruchs rechtlich erforderlich waren und schon bei Schluss der mündlichen Verhandlung (hier: vor der Fällung des Teilurteils) bestanden haben ( RS0041321 [T8, T12]).
[9] 2. Die Beklagte argumentiert zusammengefasst, es sei „fraglich“, ob das Teilurteil vom 23. März 2023 über das Feststellungsbegehren „unabänderlich“ sei, obwohl sich im zweiten Rechtsgang die „dafür maßgeblichen Tatsachen“ zum Inhalt des Vertrags „geändert“ hätten; es bestehe die „Gefahr divergierender Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens und zu einem Vertrag“. Dabei übersieht sie jedoch die Rechtskraftwirkung des Teilurteils, laut dessen Spruch sie „für alle künftigen Schäden aufgrund der mangelhaften Herstellung der Heizungsanlage bei Errichtung des Hauses (...) haftet“. Worin die – im Rechtsmittel nicht näher erklärte – Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung liegen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus dem – unvollständig – von der Beklagten zitierten Satz der Begründung der Zurückweisungsentscheidung über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin zu 5 Ob 87/23i ergibt sich nichts anderes. Die Begründung verwies nämlich insoweit nur darauf, dass die bereits vorhandenen Feststellungen über die vertraglich von der Beklagten geschuldete, mangelhaft ausgeführte Fußbodenheizung für die vertretbare Beurteilung der – ansonsten nicht angezweifelten – Haftung für künftige Schäden dem Grunde nach ausreichten.
Zu II.:
[10] 1.1 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Anspruch wegen der von der Klägerin im fortgesetzten Verfahren – angepasst an die Ergebnisse des Beweisverfahrens – umformulierten Verbesserungsmaßnahmen verjährt sei. Ihr Feststellungsbegehren habe sich nicht auf die Verbesserung, sondern nur auf künftige Mangelfolgeschäden bezogen und daher könnten nicht erst nach Ablauf von mehr als drei Jahren andere Verbesserungsmaßnahmen gefordert werden. Das geänderte Begehren sei als aliud bzw als unzulässige Klageänderung anzusehen.
[11]1.2 Die Frage, ob von einer für die Verjährungsunterbrechung maßgeblichen bloßen Sachverhaltsergänzung, Änderung der rechtlichen Qualifikation eines Vorbringens oder doch von einer Klageänderung auszugehen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ( RS0034740[T5]). Eine auftragsgemäße Konkretisierung des Klagebegehrens beseitigt die ursprüngliche Unterbrechungswirkung der Klage nicht und ist auch keine Klageänderung im Sinn des § 235 ZPO (vgl RS0118623 [T5]). Allgemein sind außerdem nach ständiger Rechtsprechung an die Bestimmtheitserfordernisse eines Klagebegehrens bei der Durchsetzung von Mängelbehebungsansprüchen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen ( RS0117548 ); es ist nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten ( RS0039010 [T3]).
[12] 1.3 Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung in diesem Punkt im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass die der Klägerin vom Erstgericht zugesprochenen Verbesserungsmaßnahmen bereits vom ursprünglich geltend gemachten Begehren (Behebung der näher geschilderten Mängel der Fußbodenheizung) erfasst gewesen seien. Die Umformulierung entsprach – ähnlich wie in der Entscheidung 6 Ob 99/24p – den Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Mit der behaupteten Klageänderung, die in der (bloßen) Umformulierung der geforderten Verbesserungsmaßnahmen liegen soll, zeigt die Beklagte daher keine Fehlbeurteilung auf.
[13] 2.1 Auch Fragen der Vertragsauslegung kommt allgemein in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern das Berufungsgericht nicht von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen abgewichen oder zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist ( RS0112106 [T1]; RS0042936 ). Dies ist hier nicht der Fall.
[14] 2.2 Nach den Feststellungen hatte die Beklagte als Generalunternehmerin ausdrücklich vereinbart, „für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags durch die Subunternehmerin in gleicher Weise, als ob sie die entsprechenden Tätigkeiten selbst durchführen würde“, zu haften. Auch die von der Nebenintervenientin errichtete Fußbodenheizung war in der Leistungs- und Projektbeschreibung des von der Generalunternehmerin zu errichtenden Werks enthalten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der die Klägerin ausschließlich mit der Beklagten in einem Vertragsverhältnis stand, begegnet keinen Bedenken. Daraus, dass die Klägerin die tatsächliche Ausführung mit der Nebenintervenientin besprechen und „definieren“ sollte, ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – kein Widerspruch zur Qualifikation der Nebenintervenientin als (bloße) Erfüllungsgehilfin der Generalunternehmerin (dazu etwa RS0021876 [T2, T7]).
[15] 2.3 Für ein in diesem Zusammenhang behauptetes „Mitverschulden“ der Klägerin – diese verfügte nicht einmal über eine besondere Sach- oder Fachkunde im Bau- und Installationswesen – ist aus dem Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkennbar. Daher erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob eine Schadensminderungspflicht im Bereich der Gewährleistung überhaupt in Betracht kommt.
[16] 3.1 Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich ( RS0022063 [T13]). Der vom Unternehmer zu leistende Aufwand ist nur unter der Voraussetzung unverhältnismäßig, dass der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegen den für die Beseitigung erforderlichen Aufwand an Kosten und Arbeit so geringwertig ist, dass Vorteil und Aufwand in offensichtlichem Missverhältnis steht, die Beseitigung solchergestalt sich nicht lohnt ( RS0021717 ). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt wiederum von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt ( RS0021717 [T7]).
[17] 3.2 Das Berufungsgericht hat insbesondere darauf verwiesen, dass eine unbehagliche Heizung den Gebrauch des Wohnhauses wesentlich beeinträchtige, und dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit auf das von der Beklagten insgesamt zu liefernde Werk abzustellen sei. Die Beklagte, die selbst keine Beträge anführt, zeigt mit ihrer Frage nach einer „absoluten Obergrenze an verhältnismäßigen Verbesserungskosten“ nicht auf, dass sich die Entscheidung außerhalb des den Gerichten im Einzelfall zukommenden Ermessensspielraums befinden würde.
[18] 4. Die Beklagte bezieht sich abschließend auf eine von ihr erhobene „Zug-um-Zug-Einrede“, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen sei. Die Klägerin habe diese Einrede „bestritten“, was „einer Verweigerung der Gegenleistungspflicht gleichzuhalten“ sei. Da jedoch auch im Rechtsmittel nicht nachvollziehbar erklärt wird, in welcher Weise eine „Gegenleistungspflicht“ der Klägerin im Zusammenhang mit den geforderten Verbesserungsmaßnahmen überhaupt in Betracht kommen sollte, erübrigen sich auch Erörterungen dazu.
[19]5. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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