Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin M* Rechtsanwalt GmbH, FN *, gegen den Erlagsgegner G*, geboren am *, wegen gerichtlicher Hinterlegung eines Geldbetrags gemäß § 1425 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erlegerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 2 R 202/25h 9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] Die Erlegerin beantragte die Annahme der gerichtlichen Hinterlegung von 150.000 EUR abzüglich entstandener Spesen und Kontoführungsgebühren (konkret derzeit: 149.526,96 EUR) gemäß § 1425 ABGB.
[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Erlegerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf:
[5] 1. Auch im Verfahren Außerstreitsachen besteht das Verbot der Überraschungsentscheidungen (RS0037300 [T53]). Eine auf die Verletzung dieses Verbots gestützte Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn den Rechtsmittelausführungen zu entnehmen ist, welches weitere Tatsachenvorbringen die Antragstellerin im Rahmen der von ihr vermissten Erörterungen erstatten hätte wollen (RS0120056 [T18]). Soweit die Revisionsrekurswerberin behauptet, ihr hätte im Rahmen eines Verbesserungsauftrags Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Angaben im Erlagsantrag schlüssig zu stellen, legt sie jedoch nicht dar, welches konkrete Vorbringen sie im Falle eines derartigen Auftrags erstattet hätte. Mit ihren pauschalen Ausführungen, sie hätte dann „den bereits im Antrag dargestellten Konflikt zwischen den Parteien noch detaillierter darlegen und belegen können“, wird die Relevanz des angeblichen Verfahrensverstoßes nicht aufgezeigt (vgl 6 Ob 57/12v ErwGr 4.).
[6] 2.1 Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner dann berechtigt, wenn dem Schuldner objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den in Ansehung seiner Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen (7 Ob 94/25m ErwGr 3.3.; RS0033597). Auch der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen seinen Treugebern und unklarer Sach- und/oder Rechtslage zur gerichtlichen Hinterlegung des Treugutes gemäß § 1425 ABGB „schreiten“; dies vor allem dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind (vgl 1 Ob 125/24z ErwGr 2.2.; RS0010415 [T13]).
[7] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Erlagsgesuch der Erlagsgrund anzugeben. Das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist (RS0112198). Dem Erlagsgericht obliegt also nur eine Schlüssigkeitsprüfung (RS0112198 [T3]). Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- und/oder Rechtslage für ihn unklar ist (7 Ob 94/25m ErwGr 3.4.; RS0118340 [T9]).
[8] 2.3. Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des Vorbringens des Erlegers zu den Hinterlegungsvoraussetzungen sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen (1 Ob 125/24z ErwGr 2.1.; RS0112198 [T21]).
[9] 3.1. In der Beurteilung des Rekursgerichts, es habe die Erlegerin nicht schlüssig dargelegt, welchen Anspruch die Treugeber als allenfalls berechtigte Forderungsprätendenten auf den Erlagsbetrag jeweils geltend machten; aus dem Antragsvorbringen lasse sich nicht ableiten, inwieweit zwischen den Treugebern hinsichtlich der Frage, ob, gegebenenfalls welchem Treugeber ein Rückgabe- oder ein Herausgabeanspruch zukomme, ein Konflikt bestehe bzw tatsächlich insofern widersprüchliche Erklärungen der Treugeber vorlägen, liegt angesichts der ganz pauschal gehaltenen Ausführungen der Erlegerin in ihrem Antrag keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch der Revisionsrekurs legt nicht konkret dar, welcher der behaupteten Prätendenten die Auszahlung welchen Betrags aus welchem Rechtsgrund fordert. Damit kann aber weder beurteilt werden, inwieweit überhaupt gegenläufige Ansprüche geltend gemacht werden, noch ob der Erlegerin objektiv nach verständigem Ermessen zugemutet werden kann, den in Ansehung der Leistung Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen (Punkt 2.1.).
[10] 3.2. Ergänzend sei angemerkt, dass auch das Vorbringen, die antragstellende Rechtsanwalts GmbH sei vertraglich als Treuhänderin bestellt, nicht im Einklang mit der vorgelegten Vertragsurkunde steht (vgl 1 Ob 177/22v ErwGr 1.; RS0127187), nach deren Inhalt ein bestimmter (einzelner) Rechtsanwalt zum Treuhänder bestellt wurde.
[11] 3.3. Der Revisionsrekurs vermag auch nicht schlüssig zu begründen, weshalb die behauptete Schließung des Treuhandkontos durch die Erlegerin nach dem erfolgten Erlag des Betrags beim Erstgericht für die Beurteilung der Antragsberechtigung relevant sein sollte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden