Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. N* 2018, 2. Z* 2023, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters Mag. M*, vertreten durch Mag. Florian Widter, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht 1. vom 12. Mai 2025, GZ 43 R 275/25x-117, (5 Ob 114/25p), 2. vom 12. Mai 2025, GZ 43 R 276/25v-118, (5 Ob 115/25k), 3. vom 12. Mai 2025, GZ 43 R 277/25s-119, (5 Ob 116/25g), in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
I. Ausgangslage
[1] Zwischen den seit Oktober 2023 getrennt lebenden Eltern der beiden Kinder ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO ist dem Vater bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens (ua) der Kontakt zu den bei der Mutter lebenden Kindern vorbehaltlich eines im Pflegschaftsverfahren geregelten Kontaktrechts verboten.
[2] Mit Beschluss vom 20. 12. 2023 (ON 10) traf das Erstgericht eine vorläufige Kontaktregelung, die den Vater berechtigt, die Kinder einmal wöchentlich je nach Maßgabe der vorhandenen Kapazität nach vorheriger Terminvereinbarung in einer dazu geeigneten Einrichtung für ein bis zwei Stunden zu treffen. Dieser Beschluss erwuchs nach seiner Bestätigung durch das Rekursgericht in Rechtskraft. Über die nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof beim Erstgericht eingebrachte Eingabe des Vaters vom 21. 8. 2025, mit der er die „Aufhebung und Nichtigerklärung“ dieses Beschlusses begehrt, wird das Erstgericht nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung des intendierten Rechtsschutzantrags zu entscheiden haben.
[3] Der Vater nimmt das ihm mit dem Beschluss vom 20. 12. 2023 eingeräumte Kontaktrecht seit Mai 2024 nicht mehr wahr.
II. Gegenstand dieser Entscheidung
[4] Mit Beschluss vom 24. 2. 2025 (ON 72) hielt das Erstgericht – soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz – fest, dass die vorläufige Kontaktrechtsregelung unverändert aufrecht bleibe (Punkt 1.). Für den Fall, dass etwa fünf bis zehn begleitete Kontakte laut dem Bericht der (zu Punkt 2.) mit der Verhaltensbeobachtung beauftragten Familien- und Jugendgerichtshilfe positiv verlaufen und regelmäßig und pünktlich eingehalten werden, erweiterte das Erstgericht das Kontaktrecht des Vaters zum älteren Sohn N* um zusätzlich etwa ein bis drei unbegleitete Stunden unmittelbar nach den begleiteten Kontakten (Punkt 3.). Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Spruchpunkte 1. und 3. nicht Folge (43 R 275/25x; ON 117).
[5] Am 4. 3. 2025 beantragte der Vater, ihm ein „dringendes“ Kontaktrecht nur zu seinem jüngeren Sohn Z* einzuräumen. Mit Beschluss vom 6. 3. 2025 wies das Erstgericht diesen Antrag mit Verweis auf die rechtskräftige vorläufige Kontaktregelung zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Antrag abgewiesen werde (43 R 276/25v; ON 118).
[6] Am 18. 3. 2025 beantragte der Vater, ihm alle zwei Wochen Berichte über die Kinder zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 20. 3. 2025 wies das Erstgericht diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (43 R 277/25s; ON 119).
[7] Gegen die drei genannten E ntscheidungen des Rekursgerichts richten sich außerordentliche Revisionsrekurse des Vaters; keines dieser Rechtsmittel zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSv § 62 Abs 1 AußStrG auf. Da die für diese Beurteilung maßgeblichen Erwägungen im Wesentlichen für alle drei Revisionsrekurse gleichermaßen gelten, können diese gemeinsam behandelt werden.
III. Rechtliche Beurteilung
[8] 1. Bei der Entscheidung über das Kontaktrecht ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend (RS0047958; RS0048062 [T3]; RS0087024). Im Konfliktfall hat das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten (RS0048062; RS0048068 [T3, T5]). Daran ändert auch der in den Revisionsrekursen ins Treffen geführte Art 8 EMRK nichts (8 Ob 39/21z mwN).
[9] 2. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gemäß § 111 AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen (6 Ob 198/23w mwN; RS0118258 [T3]; RS0125571). Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen nicht erziehendem Elternteil und Minderjährigem sowie auch als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts (6 Ob 198/23w mwN; RS0118258 [T5]). Nach der Rechtsprechung handelt es sich aber um keine ultima ratio, die erst nach Erschöpfung anderer Abwicklungsmodalitäten herangezogen werden dürfte (8 Ob 77/23s; RS0118258).
[10] 3. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob, inwieweit und in welcher Form einem Elternteil das Kontaktrecht eingeräumt wird, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Entscheidungen über das Kontaktrecht kommt daher, sofern dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt, keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu (RS0097114; RS0087024 [T6, T9]; RS0115719 [T15]; RS0007101 [T20]). Das gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Besuchsbegleitung nach § 111 AußStrG vorliegen (6 Ob 198/23w mwN; RS0097114 [T24]).
[11] 4. Eine ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung des Einzelfalls zeigen die Revisionsrekurse des Vaters nicht auf.
[12] Der Vater argumentiert in erster Linie damit, dass sich aus den Feststellungen nicht ergebe, dass unbegleitete Kontakte oder Kontakte lediglich zu einem der beiden Kinder das Kindeswohl gefährden, es also keinen ausreichenden Grund für die diesbezüglichen Anordnungen gäbe. Dabei lässt er freilich die für seinen Standpunkt nachteiligen Umstände außer Acht. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass und warum die Besuchsbegleitung und Kontakte mit beiden Kindern gemeinsam sowohl für den jüngeren als auch für den älteren Sohn wichtig seien. Das Rekursgericht fasste diese Umstände dahin zusammen, dass die Besuchskontakte zu beiden Kindern gemeinsam stattfinden sollten, um einerseits den älteren Sohn nicht eifersüchtig zu machen und andererseits dem jüngeren Sohn Sicherheit zu geben. Substanziierte Gründe gegen die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, vor diesem Hintergrund sei im Hinblick auf das geringe Alter der Kinder und die nun schon einjährige Kontaktunterbrechung eine behutsame Kontaktanbahnung im begleiteten Rahmen zu beiden Kindern gemeinsam unumgänglich, legt der Vater nicht dar.
[13] Angesichts der derzeitigen Sachlage halten sich die Entscheidung der Vorinstanzen, dem Vater vorerst nur begleitete Besuchskontakte zu beiden Kindern gemeinsam zu gewähren (Erstgericht ON 72, Rekursgericht ON 117 [5 Ob 114/25p]) und diese Regelung nicht durch Einräumung eines gesonderten Kontaktrechts zu dem jüngeren Sohn allein abzuändern (Erstgericht ON 74, Rekursgericht ON 118 [5 Ob 115/25k]), innerhalb des ihnen zur Beurteilung des Kindeswohls eingeräumten Ermessensspielraums. Wenngleich allein der Umstand, dass der letzte Kontakt schon ein Jahr zurückliegt, nicht zwingend eine Besuchsbegleitung verlangt, bestehen gegen eine Bejahung der Voraussetzungen des § 111 AußStrG schon deshalb keine Bedenken, weil nach dem festgestellten Sachverhalt darüber hinaus eine konfliktbeladene Situation zwischen den Eltern vorliegt (vgl 4 Ob 78/20d).
[14] 5. Nach § 189 Abs 1 Z 1 ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig zu verständigen. Gemäß § 189 Abs 2 letzter Satz ABGB entfallen diese Rechte ex lege, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil „das Recht des Kindes auf persönliche Kontakte“ grundlos ablehnt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für einen mit der Obsorge betrauten Elternteil (§ 189 Abs 5 ABGB) und sind damit auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebenden Eltern anzuwenden ( Höllwerth , KBB 7 § 189 Rz 7).
[15] Der Entfall dieser Rechte tritt nur bei grundloser Ablehnung der persönlichen Kontakte ein, nicht bei gerechtfertigten Gründen. Nach dem klaren Gesetzeszweck liegt ein begründetes Unterbleiben nur vor, wenn der persönliche Kontakt objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Einen solchen in diesem Sinn tauglichen Grund macht der Vater in seinem Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung seines Antrags auf regelmäßige Information nicht geltend (Erstgericht ON 85, Rekursgericht ON 119 [5 Ob 116/25g]). Der Vater verweigert den Kontakt vielmehr mit der – wie gezeigt – objektiv unzutreffenden Behauptung, die ihm eingeräumte Kontaktmöglichkeit entspreche wegen der obligatorischen Besuchsbegleitung und der Notwendigkeit, beide Kinder gemeinsam zu besuchen, nicht dem Kindeswohl. Die Ablehnung des Kontakts ist damit iSd § 189 Abs 2 letzter Satz ABGB grundlos, sodass sich die Auseinandersetzung mit weiteren Fragen der Informations- und Verständigungspflichten und deren Entfall erübrigt (vgl dazu RS0111271).
[16] Der Umstand allein, dass ein gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden sein mag, bedeutet noch nicht, dass eine Rechtsfrage von der im § 62 Abs 1 AußStrG umschriebenen Bedeutung vorliegt. Das gilt insbesondere, wenn sich die Streitfrage – wie hier – unmittelbar aufgrund der klaren Regelung des Gesetzes zweifelsfrei lösen lässt (RS0042656) und vom Rekursgericht auch so gelöst wurde.
[17] 6. Die außerordentlichen Revisionsrekurse waren daher jeweils mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Rückverweise