Das Recht auf persönlichen Verkehr hat im Konfliktsfall gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzustehen. Der Konflikt muss jedoch in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Zerrüttung des Familienbandes durch die Trennung der Eltern in Kauf genommen werden muss.
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