JudikaturOGH

RS0103147 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts.

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